BGer 5A_430/2019
 
BGer 5A_430/2019 vom 03.06.2019
 
5A_430/2019
 
Urteil vom 3. Juni 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenauflage (Aufhebung einer Beistandschaft),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 15. April 2019 (PQ190014-O/U01).
 
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 15. April 2019 beurteilte das Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________, der sich gegen die von der KESB verfügte Aufhebung einer Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB betreffend die Kinder B.________ und C.________ und weitere Anliegen in diesem Zusammenhang gewendet hatte. Es trat auf die diversen Begehren nicht ein, wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren aus formellen wie auch materiellen Gründen ab und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.
Gegen die Kostenauflage und Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege hat A.________ am 24. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Ferner stellt er auch für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Erwägungen:
1. In formeller Hinsicht hat das Obergericht festgehalten, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen sei und dabei auch die Voraussetzungen neu zu belegen seien; ein Verweis auf die Vorakten sei nur zulässig, wenn klar sei, auf welche Aktenstücke er sich beziehe, und die Unterlagen einigermassen aktuell seien. Während der Beschwerdeführer wenigstens für das Jahr 2017 ein Einkommen in absoluten Zahlen (Fr. 56'184.--) und für das aktuelle Einkommen einen Beschäftigungsgrad nenne, mache er mit Bezug auf das Vermögen ausschliesslich relative Angaben, die an einen früheren Zustand knüpften, ohne dass dieser aber dargestellt würde (das Vermögen habe sich in zwei Jahren um Fr. 50'000.-- verringert; ausserdem hätten sich seine Schulden um Fr. 5'000.-- bei der Schwester und um Fr. 20'000.-- bei nicht genannt sein wollenden Geldgebern vergrössert). Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht erwogen, Privatschulden könnten nicht berücksichtigt werden, wenn der Beschwerdeführer Gläubiger, Abreden und Fälligkeiten nicht offen lege. Mit seiner weiteren Behauptung, früher sei ihm jeweils die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden, spiele er offensichtlich auf den Kammerbeschluss vom 8. Februar 2017 an, mit welchem ihm aber einzig Zeit für die Verflüssigung seines Grundeigentums im Wert von EUR 50'000.-- gewährt worden sei. Vor diesem Hintergrund könne sein Gesuch nicht gutgeheissen werden, solange er über den Verbleib dieser Vermögenswerte keine Auskunft erteile. Sodann wies das Obergericht das Gesuch auch wegen Aussichtslosigkeit sämtlicher Hauptbegehren ab.
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Beschwerde lässt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen vermissen. Vielmehr bleibt der Beschwerdeführer wiederum bei diffusen Aussagen (er könne nicht wissen, welche Unterlagen für ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege benötigt würden, weil dieses beim vorderen Mal durch seinen Anwalt eingereicht worden sei; das Obergericht sage ja selbst, dass ausnahmsweise ein Verweis auf frühere Verfahren erfolgen könne; so oder so hätten sich seine finanziellen Verhältnisse weiter verschlechtert, dies auch ohne nähere Angaben; eine Offenlegung der Quellen für die Darlehen sei nicht nötig; sämtliche Dokumente seien ja bei den Vorinstanzen vorhanden und könnten somit eingeholt werden; das zu verkaufende Ferienhaus habe ein anderes Verfahren betroffen und seine finanzielle Situation habe sich seither ohnehin weiter verschlechtert). Damit ist keine Rechtsverletzung darzutun. Die Zivilprozessordnung sieht vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege vor jeder Instanz neu zu beantragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO), und angesichts der rudimentären, offensichtlich auf Verschleierung der wahren finanziellen Verhältnisse ausgerichteten Vorbringen ist keine Rechtverletzung ersichtlich, wenn das Obergericht das Gesuch aus formellen Gründen abgewiesen hat.
Weil die formellen und materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 117 lit. a und b ZPO kumulativ erfüllt sein müssen, erübrigen sich Weiterungen zu den Ausführungen betreffend Erfolgschancen der kantonalen Beschwerde.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit überhaupt von einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung ausgegangen werden kann, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli