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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_548/2019
Urteil vom 31. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung, Raub etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 26. Februar 2019 (SB.2017.16).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte den Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Raubs sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 550.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Tage). Zugleich ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante psychiatrische Therapie an.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 3. Mai 2019 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, worin er einzig mitteilt, er sei nicht mit dem Urteil vom 26. Februar 2019 einverstanden.
2.
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Mai 2019 entspricht den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Sie enthält kein Begehren im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG und auch sonst keine rechtsgenügende Begründung (vgl. zu den Beschwerdegründen Art. 95 ff. BGG). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2019 unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen einer Beschwerde in Strafsachen aufmerksam gemacht und dahingehend informiert, die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ergänzen zu können (act. 4). Der Beschwerdeführer holte das Einschreiben auf der Post nicht ab. Da er mit gerichtlichen Zustellungen rechnen musste, gilt es als zugestellt. Im Übrigen wurde es ihm auch mit A-Post zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte keine weitere Eingabe ein. Die vorliegende Beschwerde ist damit allein aufgrund der Eingabe vom 3. Mai 2019 zu beurteilen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill