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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_263/2019
Urteil vom 29. Mai 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 7. März 2019 (VBE.2018.562).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. April 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. März 2019,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass namentlich das kantonale Gericht einlässlich darlegte, weshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das polydisziplinäre Gutachten der Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH (MGSG) vom 12. September 2017 abgestellt werden könne, wobei es sich auch mit den abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte auseinandersetzte,
dass es im Weiteren feststellte, dass den seit der Begutachtung ergangenen ärztlichen Berichten keine neuen Aspekte oder Befunde zu entnehmen seien, welche eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung zu begründen vermögen würden,
dass sich die Beschwerdeführerin mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen lediglich in appellatorischer Weise befasst, indem sie sich im Wesentlichen unter Verweis auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte auf eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung ihrer gesundheitlichen Verhältnisse beschränkt, was nicht genügt,
dass sie weiter einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 20 % geltend macht, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Invaliditätsbemessung auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, dass unter Berücksichtigung eines 20 %igen Tabellenlohnabzuges ein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde,
dass die Beschwerdeführerin ihren sinngemässen Antrag auf berufliche Massnahmen, soweit es sich dabei nicht ohnehin um ein unzulässiges neues Begehren im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG handelt, nicht hinreichend konkret begründet,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Personalvorsorge B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Stanger