BGer 1B_262/2019
 
BGer 1B_262/2019 vom 29.05.2019
 
1B_262/2019
 
Urteil vom 29. Mai 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh.,
Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau.
Gegenstand
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, vom 10. Mai 2019 (ERS 19 5).
 
Erwägungen:
1. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden verurteilte A.________ mit Urteil vom 27. November 2018 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Dieses Urteil ist zur Zeit noch nicht rechtskräftig.
Am 18. April 2019 ersuchte A.________ um Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug. Das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden wies das Haftentlassungsgesuch mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab und ordnete Sicherheitshaft an. Das Obergericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sowohl ein dringender Tatverdacht als auch Wiederholungsgefahr und Fluchtgefahr gegeben seien.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung des Haftentlassungsgesuchs führte, nicht auseinander. Er vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm und André Kühne schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli