BGer 9C_819/2018
 
BGer 9C_819/2018 vom 28.05.2019
 
9C_819/2018
 
Urteil vom 28. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kaufmann,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge
(Rückerstattung; Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Freiburg
vom 11. Oktober 2018 (608 2018 189).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Der 1968 geborene A.________, zuletzt als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim Bund tätig gewesen und dadurch bei der Pensionskasse des Bundes PUBLICA (nachfolgend: PUBLICA) berufsvorsorgeversichert, war seit Mai 2002 vollständig arbeitsunfähig. Seit 1. Mai 2003 bezog er eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) und seit 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge. Ausserdem sprach ihm die IV berufliche Massnahmen zu (Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner; Coaching), in welchem Rahmen A.________ von Mai 2010 bis Dezember 2012 tage- resp. stundenweise als Fachkursleiter amtete. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Ab Januar 2014 arbeitete A.________ in einem 100 %-Pensum als Projektmanager bei der Firma X.________ GmbH, die im Herbst 2014 von der Y.________ AG übernommen wurde.
A.b. In der Folge hob die IV-Stelle die bisherige ganze Rente auf Ende November 2014 auf (Verfügung vom 30. September 2014). Am 22. Juli 2016 verfügte sie die vollumfängliche Rückerstattung der A.________ im Jahr 2012 ausgerichteten Rentenleistungen. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Freiburg gut und änderte die angefochtene Verfügung dahingehend ab, dass A.________ nur die halbe Invalidenrente des Jahres 2012 zurückzuzahlen habe (Entscheid vom 29. Mai 2017). Mit Verfügung vom 16. August 2017 reduzierte die IV-Stelle die Restschuld in diesem Sinne.
A.c. Die PUBLICA stellte ihre Rentenleistungen ebenfalls auf Ende Mai 2014 ein (Leistungsbescheid vom 26. Mai 2014). Am 3. Juli 2015 forderte sie wegen in der Zeit vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014 eingetretener Überentschädigung zu viel bezahlte Rentenleistungen im Betrag von insgesamt Fr. 86'723.80 zurück. Da A.________ dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete die PUBLICA am 2. Oktober 2015 die Betreibung ein. Dagegen erhob A.________ am 8. Oktober 2015 Rechtsvorschlag.
 
B.
B.a. Das Kantonsgericht Freiburg wies die von der PUBLICA am 30. Dezember 2015 eingereichte Rückerstattungsklage in der Höhe von Fr. 86'723.80 mit Entscheid vom 3. Oktober 2017 ab.
Die dagegen von der PUBLICA erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das Bundesgericht teilweise gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 9C_774/2017 vom 5. Juli 2018).
B.b. Am 11. Oktober 2018 entschied das Kantonsgericht Freiburg die Klage erneut abschlägig.
C. Die PUBLICA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und erneuert ihr klageweise gestelltes Rechtsbegehren.
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 144 V 388 E. 2 S. 394 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Klage der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von infolge Überentschädigung zu viel ausgerichteten Rentenleistungen abgewiesen hat.
2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die massgeblichen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die folgenden Bestimmungen, wobei intertemporalrechtlich diejenigen Normen zur Anwendung gelangen, die zum Zeitpunkt der Kürzungsfrage in Kraft standen (BGE 134 V 64 E. 2.3.1 S. 67; 122 V 316 E. 3c S. 319).
2.3. Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile der versicherten Person oder ihrer Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen (aArt. 34a Abs. 1 BVG [in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung]). Nach aArt. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2016 geltenden Fassung; SR 831.441.1) kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen.
2.3.1. Gemäss aArt. 77 Abs. 1 des Vorsorgereglements für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund vom 15. Juni 2007 (VRAB [in der hier relevanten, vom 1. Juli 2012 bis 30. April 2018 in Kraft gestandenen Fassung]; SR 172.220.141.1) werden die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA gekürzt, soweit sie zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung 100 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten nach Abs. 3 der Bestimmung: a. Leistungen der AHV und IV; b. Leistungen der MV; c. Leistungen der UV; d. Leistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen; e. Leistungen aus beruflicher Vorsorge; f. Leistungen von privaten Versicherungen, an deren Kosten der Arbeitgeber mindestens zur Hälfte beigetragen hat; g. weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen, mit Ausnahme des Zusatzeinkommens, das während der Teilnahme an Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG erzielt wird.
Wer eine Leistung von PUBLICA entgegennimmt, auf die er oder sie keinen Anspruch hat, muss sie samt Zinsen (Anhang 1 Ziff. 4) zurückerstatten (Art. 72 Abs. 1 VRAB).
2.3.2. Unter dem Begriff "mutmasslich entgangener Verdienst" im Sinne von aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen; Urteile 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 2.3 am Ende, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29, und 9C_434/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.1). Nach der gesetzlichen Konzeption der Invalidenleistungen aus Erster und Zweiter Säule sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 (BGE 140 V 399 E. 5.2.1 S. 401; 137 V 20 E. 2.2 S. 23). Im Sinne einer Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst nach aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (BGE 143 V 91 E. 3.2 S. 93 mit Hinweisen; Urteil 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 2.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29).
 
3.
3.1. Mit Verfügung vom 22. Juli 2016 forderte die IV-Stelle die dem Beschwerdegegner für 2012 ausgerichteten Rentenleistungen zurück, wobei sie dem für das betreffende Jahr neu vorgenommenen Einkommensvergleich ein Valideneinkommen von Fr. 89'076.- zugrunde legte. Das beschwerdeweise angerufene Kantonsgericht Freiburg kam in der Folge zum Schluss, dass das massgebliche Valideneinkommen mit Fr. 120'120.- zu veranschlagen sei (Fr. 114'400.- zuzüglich Zielbonus von 5 % [gemäss dem vom Beschwerdegegner seit 1. Mai 2016 als Projektleiter bei der Z.________ SA erzielten Verdienst]; Entscheid vom 29. Mai 2017). Auf dieser Basis berechnete die IV-Stelle hierauf die Restschuld des Beschwerdegegners neu (vgl. Verfügung vom 16. August 2017).
3.2. Der Beschwerdeführerin war sowohl die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2016 wie auch der vorinstanzliche IV-Entscheid vom 29. Mai 2017 zugestellt worden. Ebenso hatte das Kantonsgericht ihr im Rahmen des Klageverfahrens - nach Eintritt der Rechtskraft des IV-Entscheids - Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Unstreitig war die Beschwerdeführerin aber nicht zum kantonalen IV-Prozess beigeladen worden. Daraus ergibt sich nach Massgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 89/06 vom 27. Juni 2006 E. 3.2.3, in: SVR 2007 IV Nr. 8 S. 27) mit der Vorinstanz, dass der Gerichtsentscheid vom 29. Mai 2017 - und damit u.a. das darin ermittelte Valideneinkommen - für die Beschwerdeführerin nicht verbindlich ist. Indem im damaligen IV-Beschwerdeverfahren auf eine Beiladung der Vorsorgeeinrichtung verzichtet worden war, vermag dieses keine Bindungswirkung zu entfalten.
 
4.
4.1. Wie hiervor dargelegt, besteht zwar eine gewisse Vermutung, dass das invalidenversicherungsrechtlich relevante Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 entspricht. Unmittelbar bindend - unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit - ist die entsprechende Angabe im vorliegenden Verfahren indessen nach dem Ausgeführten nicht. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen des Beschwerdegegners auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen; Urteil 9C_434/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 2.1). Anders als im Invalidenversicherungsrecht mit der Beurteilungsgrundlage des ausgeglichenen Arbeitsmarkts basiert das zumutbarerweise erzielbare Einkommen im Sinne von aArt. 24 Abs. 2 BVV 2 aber allein auf dem Zumutbarkeitsgrundsatz, welcher die Berücksichtigung der persönlichen und weiterer Umstände verlangt (BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 71). Im Unterschied zum IV-Verfahren kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person nicht nur mit Bezug auf das mit dem Invalideneinkommen äquivalente Resterwerbseinkommen (BGE a.a.O. E. 4.2.2 S. 72), sondern auch betreffend den mit dem Valideneinkommen weitgehend korrelierenden mutmasslich entgangenen Verdienst zu substanziieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil 9C_714/2013 vom 12. Juni 2014 E. 5.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 9 S. 29).
 
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführerin berechnete den massgeblichen entgangenen Verdienst nicht auf der Grundlage des bei Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Einkommens. Vielmehr hielt sie klageweise - wie auch bereits in ihrem Rückforderungsschreiben vom 3. Juli 2015 - dafür, gemäss Lohnausweis der X.________ GmbH vom 1. Februar 2015, bei welcher der Beschwerdegegner seit Anfang Januar 2014 als Projektmanager in einem Vollpensum angestellt gewesen sei, habe er 2014 einen Bruttoverdienst von Fr. 104'119.- erwirtschaftet. Dieses tatsächlich erzielte Einkommen liege zwar in einem Bereich, der normalerweise eine höhere berufliche Qualifikation voraussetze, als sie der Beschwerdegegner vorzuweisen habe. Da es aber dessen realen arbeitsmarktlichen Möglichkeiten entspreche und Ausdruck der Berufserfahrung und der effektiven Leistungsfähigkeit des Beschwerdegegners sei, könne darauf, wiewohl grosszügig bemessen, abgestellt werden.
4.2.2. Dem hielt die Vorinstanz im Rahmen des angefochtenen Entscheids - analog zu ihren Erwägungen im rechtskräftigen IV-Entscheid vom 29. Mai 2017 - entgegen, dass der Beschwerdegegner bereits vor Eintritt der Invalidität in Projekten mitgearbeitet und seit jeher das Ziel gehabt habe, Projektleiter zu werden. Mit der aktuellen Anstellung bei der Z.________ SA, bei welcher er seit 1. Mai 2016 als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht sei und ein Jahres-Fixsalär von Fr. 114'400.- sowie einen Zielbonus von 5 % vom Jahres-Fixsalär erziele, habe er zu diesem Berufsziel zurückgefunden. Dabei sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner ohne Invalidität, welche über zehn Jahre angedauert habe, nicht nur das seit jeher bestehende Berufsziel (Projektleiter), sondern auch das momentan in Ausübung dieser Funktion erzielte Erwerbseinkommen viel früher hätte realisieren können (prospektive Sichtweise); dies nicht zuletzt auch wegen seines beruflichen Werdegangs, der deutlich mache, dass der Beschwerdegegner keine Person sei, die lange in einer Komfortzone verbleibe, sondern sich stetig weiterbilde und immer wieder neue berufliche Herausforderungen suche. Die Beschwerdeführerin - so das kantonale Gericht im Weiteren - gestehe dem Beschwerdegegner zwar die Realisierung einer Karriere zu, erkläre aber nicht, weshalb sie in ihrer Überentschädigungsberechnung von dem als Projektmanager bei der vormaligen Arbeitgeberin, der X.________ GmbH, erzielten Verdienst ausgehe und nicht vom Einkommen aus seiner derzeitigen Tätigkeit als Projektleiter bei der Z.________ SA. Der Beschwerdegegner sei zwar erst seit 1. Mai 2016 in dieser letzten Anstellung tätig. Jedoch könne, wie hiervor aufgezeigt, als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, dass er ohne Invalidität, die eine zehnjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt zur Folge gehabt habe, diesen Karriereschritt viel früher realisiert hätte. Damit sei für die Überentschädigungsberechnung derjenige Lohn zugrunde zu legen, den der Beschwerdegegner aktuell als Projektleiter verdiene.
 
5.
5.1. Rechtsprechungsgemäss ist für die Bestimmung des hypothetischen (Validen-) Einkommens - ausgehend von der zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit herrschenden beruflich-erwerblichen Situation - der Zeitpunkt massgebend, in welchem sich die Kürzungsfrage stellt (vgl. E. 2.3.2 und 4.1 hiervor), d.h. hier für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2014.
5.2. Der Beschwerdegegner war bis zum Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2002 als stellvertretender Hausmeister und Handwerkmeister beim Bund tätig gewesen. Dabei hatte er zuletzt einen Verdienst von Fr. 78'968.- erzielt. Nachdem ihm auf 1. Mai 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung und auf 1. Juli 2004 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zugesprochen worden waren, amtete er im Rahmen einer Umschulung zum hauptamtlichen Erwachsenenbildner/Coaching von Mai 2010 bis Dezember 2012 tage- resp. stundenweise als Fachkursleiter. Daneben besuchte er diverse Zertifikatslehrgänge für nebenberufliche Berufsbildner und Berufsbildnerinnen. Ab 6. Januar 2014 arbeitete er in einem 100 %-Pensum als Projektmanager bei der X.________ GmbH, die im Herbst 2014 von der Y.________ AG übernommen wurde. Gemäss Lohnausweis vom 1. Februar 2015 erwirtschaftete er 2014 einen Bruttolohn von Fr. 104'119.-. Auf den 1. Mai 2016 wechselte der Beschwerdegegner zur Z.________ SA, bei welcher er als Projektleiter in der Kaderstufe 3 eingereiht ist und ihm ein Jahres-Fixsalär von Fr. 114'400.- sowie ein Zielbonus von 5 % vom Jahres-Fixsalär zusteht.
5.2.1. Vor dem Hintergrund der beschriebenen beruflichen Laufbahn sind sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdeführerin im Hinblick auf den der Überentschädigungsberechnung zugrunde zu legenden mutmasslich entgangenen Verdienst von einer im Vergleich zur Situation vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit durch den Beschwerdegegner realisierten - und damit auch im vorliegenden Kontext beachtlichen - Karriere ausgegangen. Während das kantonale Gericht dabei aber in Nachachtung seiner im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren angestellten Erwägungen auf den seit 1. Mai 2016 bei der Z.________ SA erzielten Verdienst abstellt, sieht die Beschwerdeführerin den seit 6. Januar 2014 bei der X.________ GmbH bzw. der Y.________ AG entrichteten Lohn als diesbezüglich massgebliche Richtgrösse an.
5.2.2. Die erwähnten Gegebenheiten lassen mit Vorinstanz und Beschwerdeführerin Rückschlüsse darauf zu, dass der Beschwerdegegner ohne die Jahre der Invalidität mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bereits früher einen höheren Verdienst erzielt hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner trotz seiner mehrjährigen krankheitsbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt in der Lage war, ab Januar 2014 Fr. 104'119.- bzw. ab Mai 2016 Fr. 120'120.- zu verdienen, zeugt vom Willen und der Fähigkeit, beruflich voranzukommen. Die trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung des Beschwerdegegners erlaubt somit Folgerungen auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Es kann deshalb als erstellt gelten, dass der Beschwerdegegner in gesundheitlich unversehrtem Zustand schon geraume Zeit vorher, d.h. jedenfalls im für die Überentschädigungsfrage massgeblichen Zeitraum ab Juni 2010, ein höheres Einkommen generiert hätte. Hinsichtlich der Grössenordnung dieses "Mehrverdienstes" erscheint die Auffassung der Beschwerdeführerin indessen deutlich lebensnaher und daher überwiegend wahrscheinlicher, fusst die Annahme eines diesbezüglich relevanten Ansatzes von Fr. 104'119.- doch immerhin auf einem lohnmässigen Wert, der gegen Ende der knapp vierjährigen Überentschädigungsperiode denn auch tatsächlich hatte realisiert werden können. Die im angefochtenen Entscheid vertretene Betrachtungsweise, wonach die berufliche Entwicklung des Beschwerdegegners es plausibel erscheinen lasse, dass er seinen ab 1. Mai 2016 erzielten Gesamtlohn von Fr. 120'120.- im Gesundheitsfall bereits sechs Jahre zuvor erreicht hätte, stellt demgegenüber reine - nicht zu schützende - Mutmassung dar. Sie knüpft hinsichtlich der zeitlichen Perspektive weder an konkrete Anhaltspunkte an, noch wird Entsprechendes vom Beschwerdegegner substanziiert dargetan. Der spekulative Charakter der diesbezüglichen Erörterungen des kantonalen Gerichts überwiegt in einem Masse, dass sich ein Abstellen darauf letztinstanzlich nicht rechtfertigen lässt.
Nach dem Gesagten beruht die vorinstanzliche Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf Fr. 120'120.- auf einer Rechtsverletzung, weshalb sie für das Bundesgericht nicht verbindlich ist (vgl. E. 1 hiervor). Vielmehr ist der Überentschädigungsberechnung mit der Beschwerdeführerin ein entsprechendes Einkommen von Fr. 104'119.- zugrunde zu legen. Trotz grundsätzlicher Kongruenz von invalidenversicherungsrechtlichem Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst im Sinne von aArt. 24 Abs. 1 BVV 2 und aArt. 77 Abs. 1 VRAB rechtfertigt sich vorliegend mithin eine Abweichung.
 
6.
6.1. Was die konkrete Überentschädigungsberechnung anbelangt, ist vor Augen zu führen, dass, da die Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen dürfen (BGE 115 V 224 E. 2 S. 228 ff.), sondern über Leistungsansprüche im Klageverfahren nach Art. 73 BVG entschieden wird, das angerufene Sozialversicherungsgericht über die Streitsache bis zum Zeitpunkt seines Entscheids zu befinden hat (u.a. Urteil 9C_73/2010 vom 28. September 2010 E. 7.1 mit Hinweis, in: SVR 2011 BVG Nr. 18 S. 67). Ferner gilt es zu beachten, dass die Vorsorgeeinrichtung die Voraussetzungen und den Umfang einer Überentschädigungskürzung jederzeit überprüfen und ihre Leistungen anpassen kann, wenn die Verhältnisse sich wesentlich ändern (Art. 24 Abs. 5 BVV 2, sowohl in der bis Ende 2016 als auch in der seither geltenden Version). Als wesentliche Änderung der Verhältnisse gilt eine Leistungsanpassung in der Grössenordnung von mindestens 10 % zugunsten oder zuungunsten der rentenbeziehenden Person. Im Falle einer solchen Änderung ist die Vorsorgeeinrichtung zur Neuberechnung ihrer Invalidenrente verpflichtet; die Anpassung der Leistungen ist nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung anheimgestellt (BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169 mit diversen Hinweisen). Erfährt ein einzelner Berechnungsfaktor eine wesentliche, d.h. an sich eine Leistungsanpassung von mindestens 10 % bewirkende Änderung, prüft die Vorsorgeeinrichtung (resp. das Berufsvorsorgegericht) in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig und ohne Bindung an früher ermittelte Faktoren, ob und in welchem Umfang eine Überentschädigung vorliegt. Dies kann zu einer (Über-) Kompensation des geänderten Berechnungsfaktors führen (BGE 144 V 166 E. 3.3 S. 169; 143 V 91 E. 4.2 S. 94 f.).
6.2. Die im angefochtenen Entscheid detailliert wiedergegebene Überentschädigungsberechnung enthält im Vergleich zur klageweisen Aufstellung bzw. zu der dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2015 beigelegten Auflistung gewisse Berechnungsfaktoren, welche durch die Vorinstanz aktualisiert worden sind. Es betrifft dies insbesondere die gestützt auf den rechtskräftigen Gerichtsentscheid vom 29. Mai 2017 bzw. die diesen umsetzende IV-Verfügung vom 16. August 2017 bereinigten invalidenversicherungsrechtlichen Komponenten. Nach dem hiervor Ausgeführten erfolgte diese kantonalgerichtliche Neuberechnung grundsätzlich zu Recht. Da ihr seitens der Parteien letztinstanzlich - vorbehältlich der Höhe des anrechenbaren mutmasslich entgangenen Verdiensts durch die Beschwerdeführerin - nichts Konkretes entgegengesetzt wird und keine Anzeichen für offenkundige Mängel erkennbar sind, hat es dabei sein Bewenden.
6.2.1. Unter Zugrundelegung eines massgeblichen mutmasslich entgangenen Verdienstes von Fr. 104'119.- ergibt sich daher - bei ansonsten unveränderten Faktoren - folgende Berechnung:
Im Jahr 2010 (Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember) stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von pro rata Fr. 60'736.- (7/12 von Fr. 104'119.-) anrechenbare Einnahmen von pro rata Fr. 64'386.85 gegenüber, woraus eine Überentschädigung von Fr. 3'650.85 resultiert.
2011 stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'119.- anrechenbare Einnahmen in der Höhe von insgesamt Fr. 103'991.60 gegenüber; eine Überentschädigung ist zu verneinen.
Für 2012 stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'119.- anrechenbare Einnahmen - in Berücksichtigung der verfügten Rückerstattung von Rentenleistungen an die IV-Stelle im Betrag von Fr. 25'056.- - in der Höhe von Fr. 116'515.60 gegenüber, woraus sich eine Überentschädigung von Fr. 12'396.60 ergibt.
Im Jahr 2013 stehen dem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 104'119.- anrechenbare Einnahmen im Betrag von Fr. 114'902.60 gegenüber, was auf einen Überschuss von Fr. 10'783.60 schliessen lässt.
Schliesslich stehen 2014 (im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Mai) dem mutmasslich entgangenen Verdienst von pro rata Fr. 43'383.- (5/12 von Fr. 104'119.-) anrechenbare Einnahmen von pro rata Fr. 74'879.40 gegenüber, woraus eine Überentschädigung von Fr. 31'496.40 resultiert.
6.2.2. Damit ist eine Überentschädigung im massgeblichen Zeitraum von insgesamt Fr. 58'327.45 ausgewiesen.
6.3. Die Frage, ob der Grundsatz der Globalrechnung, wonach sich die Überentschädigung nicht durch die Gegenüberstellung stets gleicher Zeitabschnitte bestimmt, sondern anhand einer globalen Abrechnung über die gesamte Bezugsperiode (vgl. etwa Urteil 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 4.1 mit Hinweisen [Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung mit Rentenleistungen der Invalidenversicherung]) auf die hier zu beurteilende Konstellation ebenfalls Anwendung findet, wie vorinstanzlich bejaht, braucht in Anbetracht des vorliegenden Ergebnisses nicht abschliessend beantwortet zu werden. Da einzig für 2011 keine Überentschädigung zu verzeichnen ist und die entsprechenden "Mindereinnahmen" sich lediglich auf Fr. 127.40 belaufen, wäre eine entsprechende Erwerbseinbusse angesichts eines gesamthaften Überentschädigungsbetrags von Fr. 58'327.45 ohnehin vernachlässigbar.
7. Die Beschwerdeführerin hat einen Betrag von Fr. 86'723.80 eingeklagt und obsiegt im Umfang von Fr. 58'327.45. Die Gerichtskosten werden daher zu einem Drittel ihr und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner ist eine dem Ausgang des Verfahrens entsprechende Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die teilweise obsiegende PUBLICA hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 149 f.).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2018 aufgehoben. Die Klage vom 30. Dezember 2015 wird insoweit teilweise gutgeheissen, als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 58'327.45 infolge zu viel ausgerichteter Leistungen zurückzuerstatten hat und der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr.... des Betreibungsamtes B.________ (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 2015) in entsprechender Höhe aufgehoben wird. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Klage abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden zu Fr. 167.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 333.- dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl