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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_315/2019
Urteil vom 28. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber von Roten.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Baugenossenschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Persönlichkeitsverletzung,
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 26. März 2019 (RB190005-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Unter Hinweis auf die Klagebewilligung vom 14. November 2016 stellte A.________ (Kläger) vor Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 17. Januar 2017 die folgenden Begehren gegen die Baugenossenschaft B.________ (Beklagte) :
"1. Feststellung, dass die Beklagte die Persönlichkeit des Klägers widerrechtlich verletzt hat.
2. Falls das Begehren 1 gutgeheissen wird, sei dem Kläger Schadenersatz und eine Genugtuung zuzusprechen sowie die Beklagte zu verpflichten, das Urteil im nächsten dem Urteil folgenden Jahresbericht abzudrucken.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten."
Der Kläger ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen vom Gericht zu bezeichnenden Rechtsbeistandes. Seine Begehren begründete er damit, dass an der Generalversammlung der Beklagten vom 12. Mai 2016, an der sein Ausschluss aus der Beklagten behandelt worden sei, deren heutiger Rechtsvertreter wörtlich Folgendes gesagt habe: "Jetzt kommt ein juristischer Begriff: Damit hat Herr A.________ den objektiven Tatbestand der Erpressung erfüllt, den subjektiven weiss ich nicht."
A.b. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Klage ab. Den Beschluss focht der Kläger erfolglos an. In letzter Instanz wies das Bundesgericht seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_712/2017 vom 30. Januar 2018).
A.c. Das Bezirksgericht setzte den vom Kläger zu leistenden Kostenvorschuss nach einem Klageteilrückzug auf Fr. 2'000.-- fest. Den Beschluss focht der Kläger erfolglos an. In letzter Instanz wies das Bundesgericht seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_652/2018 vom 12. Dezember 2018).
A.d. Der Kläger leistete den Kostenvorschuss nicht.
A.e. Das Bezirksgericht beschloss am 11. Februar 2019, das Verfahren bezüglich der Schadenersatzforderung und bezüglich der Genugtuungsforderung im Umfang von Fr. 4'000.-- zufolge Rückzugs erledigt abzuschreiben (Dispositiv-Ziff. 1 und 2), im Übrigen auf die Klage nicht einzutreten (Dispositiv-Ziff. 3), die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festzusetzen und dem Kläger aufzuerlegen (Dispositiv-Ziff. 4 und 5) und den Kläger zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 1'700.-- an die Beklagte zu verpflichten (Dispositiv-Ziff. 6).
B.
Der Kläger focht den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 11. Februar 2019 mit Beschwerde an. Das Obergericht des Kantons Zürich wies das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das zweitinstanzliche Verfahren ab (Beschluss vom 26. März 2019). Es wies die Berufung ab, soweit darauf eingetreten werden konnte, und bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss. Das Obergericht auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- für das zweitinstanzliche Verfahren, sprach hingegen für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zu (Urteil vom 26. März 2019).
C.
Mit Eingabe vom 15. April 2019 beantragt der Kläger (Beschwerdeführer), ihm die unentgeltliche Rechtspflege und einen unentgeltlichen vom Gericht zu bezeichnenden Rechtsbeistand zu gewähren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung vor den Vorinstanzen zu gewähren, eventualiter die Erstinstanz anzuweisen, auf die Klage einzutreten und von der Sicherstellung der Gerichtsgebühren und Parteientschädigungen abzusehen, eventualiter die Erstinstanz zu verpflichten, das Verfahren von Anfang an zu wiederholen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (Beschwerdegegnerin), eventualiter zulasten der Staatskasse.
Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Das angefochtene Urteil betrifft eine Klage zum Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 und Art. 28a Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 3 ZGB) und damit insgesamt eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG; BGE 91 II 401 E. 1 S. 403; 127 III 481 E. 1a S. 483). Es ist kantonal letzt- und oberinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das kantonale Verfahren ab (Art. 90 BGG). Mit der - im Weiteren rechtzeitig erhobenen (Art. 100 Abs. 1 BGG) - Beschwerde in der Hauptsache können die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Urteil und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im gleichzeitig ergangenen Beschluss an das Bundesgericht weitergezogen werden (BGE 134 V 138 E. 3 S. 144; 134 I 159 E. 1.1 S. 160).
2.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die kantonalen Instanzen, vorab durch das Bezirksgericht im Hauptprozess. Er rügt insbesondere, dass das Bezirksgericht als Sachgericht über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und dabei namentlich über die Erfolgsaussichten der Klage selber entschieden habe und dass dafür nicht eine Justizverwaltungsbehörde, die mit der Sache nicht befasst ist, zuständig sei (Ziff. III/1-7). Die bezirksgerichtliche Beurteilung der Erfolgsaussichten seiner Klage zum Schutz der Persönlichkeit verletzt nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Vielzahl von Bestimmungen der EMRK (Ziff. III/9-11). Für den Fall, dass das Bezirksgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgelehnt hat, macht der Beschwerdeführer geltend, die kurzen Fristen für die Zahlung des Kostenvorschusses verletzten Art. 6 EMRK (Ziff. III/8). Er rügt, dass das Bundesgericht durch überspitzten Formalismus im Urteil vom 12. Dezember 2018 (5A_652/2018) das Gesuch um Abnahme und Neuansetzung der Zahlungsfrist nicht sinngemäss als Gesuch um aufschiebende Wirkung interpretiert und ihm damit die (theoretische) Möglichkeit genommen habe, durch Leistung der Gerichtskaution den Verzug zu vermeiden. Dadurch sei Art. 6 EMRK verletzt und ihm der Zugang zu Gerichten unzulässig erschwert worden (Ziff. III/12 der Beschwerdeschrift).
3.
Entgegen der Annahme des Beschwerdeführers ist auf die unentgeltliche Rechtspflege im Persönlichkeitsschutzverfahren und die Bestimmung des Kostenvorschusses nicht mehr zurückzukommen. Beide Fragen waren Gegenstand von selbstständig eröffneten Zwischenentscheiden der kantonalen Gerichte. Der Beschwerdeführer hat gegen die Zwischenentscheide je Beschwerde erhoben, die das Bundesgericht abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten werden konnte (Bst. A.b und A.c oben). Waren die Beschwerden gegen die Zwischenentscheide zulässig und hat der Beschwerdeführer von ihnen Gebrauch gemacht, können die Zwischenentscheide nicht nochmals durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 5A_255/2015 vom 4. August 2015 E. 3.1; NICOLAS VON WERDT, in: Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.], N. 36 zu Art. 93 BGG). Infolgedessen ist der Beschwerdeführer mit seinen Rügen, die er gegen die Zwischenentscheide vorgebracht hat oder vorzubringen Anlass gehabt hätte, heute nicht mehr zu hören. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen kantonalen Entscheide betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss richtet.
4.
Unzulässig ist seine Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer neben den kantonalen Zwischenentscheiden betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss die auf dagegen erhobene Beschwerden hin ergangenen Urteile des Bundesgerichts anfechten will. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts. Entscheide des Bundesgerichts hingegen unterliegen keiner Beschwerde an das Bundesgericht, sondern allenfalls der Revision aus den in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgezählten Gründen. Der dem Bundesgericht vorgeworfene überspitzte Formalismus ist kein gesetzlicher Revisionsgrund (Urteil 4F_9/2018 vom 4. April 2018, 24. "dass"). Es erübrigt sich deshalb, die Frage zu erörtern, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Revisionsgesuch behandelt werden könnte. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen bundesgerichtliche Urteile richtet.
5.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig. Daran ändert nichts, dass das Obergericht auf die mit den heutigen wesentlich übereinstimmenden Vorbringen teilweise eingetreten ist (BGE 142 III 643 E. 3.3 S. 647). Auf die unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren (Art. 109 Abs. 3 BGG) unter Kostenfolge für den Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten. Es ist keine Parteientschädigung geschuldet, da die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung nicht eingeladen wurde. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Eine Gutheissung seines Gesuchs setzte insbesondere voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die vorstehenden Erwägungen verdeutlichen indessen, dass die gestellten Rechtsbegehren von Beginn an keinen Erfolg haben konnten. Dem Gesuch des Beschwerdeführers darf deshalb nicht entsprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: von Roten