BGer 6B_475/2019
 
BGer 6B_475/2019 vom 27.05.2019
 
6B_475/2019
 
Urteil vom 27. Mai 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 15. März 2019 (BKBES.2019.31).
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen X.________ mit Verfügung vom 27. Februar 2019 nicht an die Hand. Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde sowie dessen Ausstandsgesuch trat das Obergericht des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 15. März 2019 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt dagegen mit Beschwerde an das Bundesgericht.
2. Der Beschwerdeführer stellt gegen verschiedene Bundesrichter zumindest sinngemäss ein Ausstandsgesuch. Das unbegründete Ausstandsbegehren ist offensichtlich unzulässig. Darauf ist nicht einzutreten. Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung wie vorliegend keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteil 6B_1157/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 2 mit Hinweisen).
3. Die Privatklägerschaft kann unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG) die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 248 E. 2 S. 250; je mit Hinweisen).
Eine Beschwerde hat ein Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 S. 380). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106; 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.; 139 I 306 E. 1.2 S. 308 f.). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Der Beschwerdeführer wirft dem Betreibungsamt Region Solothurn widerrechtliche Handlungen vor. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil diese keine Begründung, sondern lediglich ein Fristerstreckungsgesuch enthielt. Auch das Ausstandsgesuch sei nicht näher begründet gewesen (angefochtener Entscheid S. 2). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet daher ausschliesslich die Frage, ob die Beschwerde des Beschwerdeführers den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte und ob die Vorinstanz darauf sowie auf das Ausstandsgesuch zu Unrecht nicht eintrat. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht auseinander. Aus seiner Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit dem Nichteintretensbeschluss das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Unseld