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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_663/2018
Urteil vom 27. Mai 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterin Klett, May Canellas,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herrn Dr. Martin Burkhardt und Frau Francesca Weibel,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ Holding AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet, Bernet Arbitration, Dispute Management, und Rechtsanwältin Nadja Al Kanawati,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung, Ordre public,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 5. November 2018 (RV170015-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die B.________ Holding AG (nachfolgend: Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, die das Halten von Beteiligungen an Gesellschaften in der Schweiz und im Ausland bezweckt. Als hundertprozentige Tochtergesellschaft gehört sie zur C.________-Gruppe, die in den Bereichen Solarenergie, Bio-Energie, Umweltdienstleistungen, Informationstechnologie und Projektmanagement tätig ist.
A.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) ist eine natürliche Person mit Wohnsitz in Brasilien. Er war Alleinaktionär der Unternehmensgruppe Grupo D.________ Companies, bevor diese mittels Aktienkaufvertrages (" Contrato de compra e venda de quotas") vom 4. August 2007 gegen einen Kaufpreis von USD 327'416'756.-- an die Beschwerdegegnerin übertragen wurde.
A.b. In Zusammenhang mit der Abwicklung des Aktienkaufvertrages entstanden zwischen den Parteien Differenzen, die zur Einleitung von zwei ICC-Schiedsverfahren durch die Beschwerdegegnerin führten. Beklagte in den beiden Verfahren waren sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Aktiengesellschaft brasilianischen Rechts E.________ Ltda als Bürgin für die vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Aktienkaufvertrag eingegangenen Verpflichtungen.
Am 21. November 2011 ergingen zwei Schiedssprüche (" Final Awards "). Das Dispositiv des im ersten Verfahren (ICC-Verfahrensnummer 16176) ergangenen Schiedsspruches lautete wie folgt:
"In summary Respondents shall pay Claimant a total of
(a) US$ 9,437,865.73, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment;
(b) R$ 3,562,227.32, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate under Brazilian law of 1% per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until payment; plus
(c) US$ 1,380,713 as costs of arbitration".
Das Dispositiv des im zweiten Verfahren (ICC-Verfahrensnummer 16513) ergangenen Schiedsspruches lautete seinerseits wie folgt:
"In summary Respondents shall pay Claimants a total of
(a) US$ 100,000,000, plus interest at the rate of 9% per year from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment;
(b) R$ 14,415,312.10, adjusted for inflation by applying the Brazilian General Price Index - Market - IGP-M, plus interest at the rate of 1% per month from (by majority vote of the Tribunal) September 26, 2007 until the date of payment; plus (c) US$ 2,636,426 as costs of the arbitration".
Vorsitzender des Schiedsgerichts in beiden Verfahren war F.________, Partner der Anwaltskanzlei G.________ LLP und im New Yorker Büro dieser Kanzlei tätig. G.________ LLP hat 134 Partner und beschäftigt über 600 Anwälte. In den Jahren 2010 und 2011 lag ihr Umsatz bei USD 657 Mio. bzw. 675.5 Mio.
A.c. Nachdem die beiden Schiedssprüche eröffnet worden waren, beanstandete der Beschwerdeführer bei der ICC in Paris die Unabhängigkeit des Vorsitzenden F.________ wegen Tätigkeiten der Anwaltskanzlei G.________ LLP für Gesellschaften der C.________-Gruppe. Am 26. Januar 2012 erklärte F.________ seinen Rücktritt als Schiedsrichter, was von der ICC am 23. Februar 2012 akzeptiert wurde. Auf Antrag der beiden übrigen Schiedsrichter bestätigte das ICC-Sekretariat am 29. März 2012 Yves Derains als neuen Vorsitzenden des Schiedsgerichts.
Am 5. April 2012 unterbreiteten der Beschwerdeführer und die E.________ Ltda dem Schiedsgericht eine sog. "Reversal Request". Mit Entscheiden vom 29. Oktober 2012 wies das Schiedsgericht unter dem Präsidium des neuen Vorsitzenden sämtliche Begehren unter Kostenfolgen ab. Der Beschwerdeführer und die E.________ Ltda fochten die beiden Schiedssprüche beim zuständigen amerikanischen staatlichen Gericht ( United States District Court for the Southern District of New York) an, welches ihre Anträge abwies. Dieses Urteil wurde von der zweiten Instanz ( United States Court of Appeals for the Second Circuit) bestätigt. Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten ( Supreme Court of the United States) nicht ein.
Mit Entscheid vom 19. April 2017 der Corte Especial do Superior Tribunal de Justiça wurde die Anerkennung der beiden Schiedssprüche in Brasilien wegen Verstosses gegen die brasilianische öffentliche Ordnung verweigert.
A.d. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin erliess der Arrestrichter des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 9. Januar 2013 gestützt auf die beiden ICC-Schiedssprüche vom 21. November 2011 einen Arrestbefehl über insgesamt Fr. 113'366'720.--. Arrestgegenstand war das auf den Namen des Beschwerdeführers geführte Escrow-Konto bei der H.________ AG in Zürich. Am 11. Januar 2013 wurde der Arrest vollzogen. Mit Zahlungsbefehl Nr. 51193 vom 16. Januar 2013 liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zwecks Prosequierung des Arrestes für den Betrag von Fr. 13'800'000.-- betreiben. Der Beschwerdeführer erhob Rechtsvorschlag.
B.
B.a. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich, es seien die beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 anzuerkennen sowie für das Gebiet der Schweiz für vollstreckbar zu erklären und es sei in der Arrestbetreibung Nr. 51193 der Rechtsvorschlag aufzuheben und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
Mit Urteil vom 20. November 2017, berichtigt mit Verfügung vom 18. Dezember 2017, hiess das Bezirksgericht Zürich das Gesuch gut.
B.b. Mit Beschwerde vom 27. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich, das Urteil des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben, das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 51193 seien abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Urteil vom 5. November 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2018 sei aufzuheben, das Gesuch um Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 sowie das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 51193 seien abzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach einer Darstellung des Sachverhaltes und Rekapitulation der Prozessgeschichte aus eigener Sicht bringt der Beschwerdeführer vor, das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (NYÜ; SR 0.277.12) sei in doppelter Hinsicht durch die Vorinstanz verletzt worden. Erstens würden zwischen dem ehemaligen Vorsitzenden des Schiedsgerichts F.________ und den Konzerngesellschaften der Beschwerdegegnerin vielfache Verflechtungen bestehen, die den Anschein der Befangenheit des Schiedsrichters erwecken würden. Zweitens stelle der zugesprochene Schadenersatz von USD 100 Mio. zum grossen Teil in der Schweiz unzulässige " punitive damages " dar. Seines Erachtens würde folglich die Anerkennung und Vollstreckung der beiden Schiedssprüche dem schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ in zweifacher Hinsicht widersprechen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden sowie über die Rechtsöffnung entschieden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1, 75 Abs. 1 und 90 BGG). Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG). Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Die Vorinstanz bezeichnete das Verhalten von F.________ als "klarerweise unsorgfältig", habe dieser doch vor der Mandatannahme die Angaben über die Verfahrensparteien in unzulänglicher Weise in das elektronische Interessenkonfliktsystem von G.________ LLP eingegeben. Anders als das erstinstanzliche Gericht erachtete sie den Umstand, dass während der Schiedsgerichtsverfahren Honorarzahlungen von 6.5 Mio. USD von C.________ Solar, einer Gesellschaft der C.________-Gruppe, an G.________ LLP geflossen seien, als nicht unbedenklich. Gleichzeitig hielt sie fest, dass diese Zahlungen auf atypischen Honorarbeziehungen beruhten, sei doch nicht die Gesellschaft der C.________-Gruppe, sondern das amerikanische Energieministerium ( Department of Energy; nachfolgend DOE) der Mandant von G.________ LLP gewesen. Die C.________-Gesellschaft sei als "Gegenpartei" des DOE zu betrachten, die jedoch gestützt auf eine interne Vereinbarung in Zusammenhang mit der Gewährung von Kreditgarantien für die Honorare von G.________ LLP für die im Auftrag vom DOE geleistete Arbeit aufkam. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lasse sich nicht ganz generell sagen, dass Honorarzahlungen an eine Kanzlei ausserhalb eines Mandatverhältnisses eine "bedeutende wirtschaftliche Beziehung" im Sinne von Ziff. 2.3.6 der Richtlinien der International Bar Association zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ( IBA Guidelines on Conflicts of Interest in International Arbitration; nachfolgend IBA-Richtlinien) begründen würden. Ob der ehemalige Vorsitzende des Schiedsgerichts als befangen zu betrachten sei, sei vielmehr für jedes einzelne beanstandete Mandat zu entscheiden.
In der Folge thematisierte die Vorinstanz die Beziehungen von G.________ LLP zu I.________ Corporation und J.________ S.E. Die Vorinstanz hielt fest, dass die I.________ Corporation ganz am Schluss des Schiedsverfahrens eine Beteiligung von 15.9% an der C.________ SA, Muttergesellschaft der C.________-Gruppe, erworben habe. G.________ LLP sei jedoch nicht die Kanzlei von I.________ Corporation in Zusammenhang mit dieser Beteiligung gewesen; sie beriet lediglich das DOE in Zusammenhang mit der geplanten Änderung der Aktionärsstruktur von C.________. Zwar sei es vor dieser Transaktion zu "vereinzelten Mandaten " gekommen, G.________ LLP sei jedoch nie die "Hauptkanzlei " von I.________ Corporation gewesen. Eine entscheidende Interessenkollision sei folglich nicht zu erkennen. In Bezug auf J.________ S.E. hielt die Vorinstanz fest, G.________ LLP habe diese im Jahre 2011 in Zusammenhang mit dem Erwerb der Tochtergesellschaft der C.________-Gruppe, K.________ SA, vertreten. Auch hier habe G.________ LLP nicht eine Gesellschaft der C.________-Gruppe, sondern deren "Gegenseite" beraten. Da das Mandat von G.________ LLP nicht "gegen den Beschwerdeführer" gerichtet gewesen sei, könne der Beschwerdeführer mangels Rechtsschutzinteresses aus diesem Umstand nichts für sich ableiten.
3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den angefochtenen Entscheid in mehrfacher Hinsicht. Zunächst bringt er vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht einzelne Umstände betrachtet, ohne das sich aus ihnen ergebende Gesamtbild zu würdigen. Es sei "realitätsfremd", jeden der Ausstandsgründe einzeln zu prüfen und zu verneinen; eine Gesamtbetrachtung sei unausweichlich. Dann erläutert er die Umstände, die seines Erachtens den Anschein der Befangenheit von F.________ begründen.
Erstens stelle aus Sicht des Beschwerdeführers die langjährige Mandatsbeziehung zwischen F.________ Kanzlei G.________ LLP und I.________ Corporation, Hauptaktionärin der Muttergesellschaft der C.________-Gruppe, einen Ausstandsgrund im Sinne von Ziff. 2.3.6 der IBA-Richtlinien. Es sei unbestritten, dass G.________ LLP in den letzten neun Jahren vor 2012 I.________ Corporation in circa einem Fall pro Jahr beraten habe. Dieses Mandatsverhältnis sei sowohl zeitlich wie auch aufgrund seiner Intensität geeignet, einen Anschein der Befangenheit zu vermitteln. Dabei führt der Beschwerdeführer aus, die Beziehung zwischen I.________ Corporation und C.________ SA habe schon während des Schiedsverfahrens bestanden, werde doch eine M&A-Transaktion lange im Voraus vorbereitet. Da G.________ LLP das DOE, dessen Zustimmung zur Transaktion notwendig gewesen sei, in Bezug auf Veränderungen in der Aktionärstruktur von C.________ SA infolge der Beteiligung durch I.________ Corporation beraten habe, sei das Wissen um die Transaktion notwendigerweise schon vor dem Tag der Veröffentlichung in der Kanzlei vorhanden gewesen. Folglich habe die langjährige Klientin von G.________ LLP, I.________ Corporation, während hängiger Schiedsverfahren eine 15.9%-Beteiligung an C.________ SA erworben, also von der Konzernmutter einer Gesellschaft, die vom Beschwerdeführer Millionen forderte. Zweitenserblickt der Beschwerdeführer einen weiteren Ausstandsgrund im Sinne von Ziff. 2.3.6 der IBA-Richtlinien in der Ausrichtung von Honorarzahlungen in der Höhe von USD 6.5 Mio. von C.________ Solar an G.________ LLP während der beiden Schiedsverfahren. Drittens sei die Beratung von J.________ S.E. durch G.________ LLP beim Erwerb der Tochtergesellschaft der C.________-Gruppe, K.________ SA, problematisch. Dass keine Gegnersituation zwischen G.________ LLP und J.________ S.E. vorgelegen habe, sei unbeachtlich. Ein Anschein der Befangenheit von F.________ bestehe nicht etwa aufgrund einer potenziellen Benachteiligung des Beschwerdeführers, son-dern aufgrund einer möglichen Bevorteilung der Beschwerdegegnerin. Dabei sei zu beachten, dass die Abwicklung einer M&A-Transaktion sich von einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterscheide: zwischen den Parteien herrsche bei einer solchen Transaktion regelmässiger, fast täglicher und kollegialer Kontakt. Dass G.________ LLP die Käuferin einer C.________-Gesellschaft beraten habe, könne folglich sehr wohl zum Anschein der Befangenheit führen. Viertens sei die Verletzung der Offenlegungspflicht durch F.________ ein weiteres Element, das zur Annahme seiner Befangenheit beitrage. Gemäss den ICC-Schiedsregeln habe ein Schiedsrichter dem Sekretariat der ICC alle Umstände und Fakten offenzulegen, welche in den Augen der Parteien die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters infrage stellen könnten. Die Verletzung dieser umfassenden Offenlegungspflicht führe folglich auch zur Herabsetzung der Prüfschwelle zur Annahme eines Anscheins der Befangenheit. Dabei sei unbeachtlich, ob F.________ Kenntnis von den Beziehungen seiner Kanzlei zur C.________-Gruppe gehabt habe, sei doch auch massgeblich, was der Schiedsrichter hätte wissen können und sollen. Fünftens stelle der Rücktritt von F.________ ein starkes Indiz für das Vorliegen von Befangenheitsgründen dar. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei die innere Haltung des Schiedsrichters nicht irrelevant. Der Entschluss von F.________, der die Situation am besten einschätzen konnte, zurückzutreten, müsse bei der Beurteilung der Gesamtheit der Umstände berücksichtigt werden. Sechtens könne nicht ausser Acht bleiben, dass das zuständige brasilianische Gericht die Anerkennung und Vollstreckung der beiden Schiedssprüche wegen des Anscheins der Befangenheit von Schiedsrichter F.________ verweigert habe. Dieser Entscheid sei insbesondere deshalb relevant, weil die schweizerischen Gerichte die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche nach demselben Prüfstandard zu beurteilen hätten wie das brasilianische Gericht. Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten, wo die Anerkenn- und Vollstreckbarkeit eines Schiedsurteils nur verweigert werden könne, wenn der Schiedsrichter tatsächlich (subjektiv) befangen gewesen sei und dies bewiesen werden könne, sei in der Schweiz und in Brasilien der Anschein der Befangenheit massgebend.
3.3. Nach der angerufenen Bestimmung von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung - also dem sog. Ordre public - dieses Landes widersprechen würde.
3.3.1. Der Ordre public hat sowohl einen materiellen als auch einen verfahrensrechtlichen Gehalt. Gegen den Ordre public verstösst die Beurteilung eines streitigen Anspruchs nur, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verkennt und daher mit der wesentlichen, weitgehend anerkannten Wertordnung schlechthin unvereinbar ist, die nach in der Schweiz herrschender Auffassung Grundlage jeder Rechtsordnung bilden sollte. Zu diesen Grundsätzen gehören die Vertragstreue ( pacta sunt servanda), das Rechtsmissbrauchsverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben, das Verbot der entschädigungslosen Enteignung, das Diskriminierungsverbot, der Schutz von Handlungsunfähigen und das Verbot übermässiger Bindung (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB), wenn diese eine offensichtliche und schwerwiegende Persönlichkeitsverletzung darstellt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 138 III 322 E. 4.1 sowie E. 4.3.1 und 4.3.2 mit Hinweisen).
3.3.2. Der Vorbehalt des Ordre public stellt eine Ausnahmebestimmung dar, die restriktiv auszulegen ist, insbesondere, wenn es um die Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Entscheiden geht, bei der ihre Tragweite beschränkter ist als bei der direkten Anwendung ausländischen Rechts (sog. gemilderter Ordre public oder effet atténué de l'ordre public; vgl. BGE 116 II 625). Eine Anerkennung würde dann gegen den Ordre public verstossen, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet würden. Ein ausländischer Entscheid kann wegen seines materiellen Gehalts mit der schweizerischen Rechtsordnung unvereinbar sein oder auch wegen des Verfahrens, in dem er ergangen ist. Was das Verfahren angeht, verlangt der Ordre public die Einhaltung der wesentlichen, verfassungsmässigen Verfahrensgrundsätze, wie das Recht auf einen fairen Prozess oder den Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 122 III 344 E. 4a; Urteile 5A_611/2010 vom 8. November 2011 E. 3.4.2; 4A_124/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 5.1; 4A_233/2010 vom 28. Juli 2010 E. 3.2.1).
3.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen darauf, aufzuzeigen, weshalb der Anschein der Befangenheit von F.________ bestand.
3.4.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 142 III 732 E. 4.2.2 S. 736; 140 III 221 E. 4.1; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124, 433 E. 2.1.2).
Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 142 III 521 E. 3.1.1; 140 III 221 E. 4.1 S. 222; 139 III 433 E. 2.1.2 S. 436; je mit Hinweisen).
3.4.2. Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E. 3.3.2), zählt das Recht der Parteien auf einen fairen Prozess zu den wesentlichen verfassungsmässigen Grundsätzen, die zum schweizerischen verfahrensrechtlichen Ordre public gehören. Da das Prinzip der Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zum Kerngehalt dieses Rechts zählt, kann dessen Missachtung zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches in der Schweiz führen (BGE 142 III 521 E. 2.3.4; vgl. dazu auch BORRIS/ HENNECKE, in: New York Convention, Wolff [Hrsg.], 2012, N 293 zu Art. V NYÜ; WOLFF, in: New York Convention, Wolff [Hrsg.], 2012, N 530 zu Art. V NYÜ). Gleichzeitig muss beachtet werden, dass nicht jeder Umstand, der den Anschein der Befangenheit eines Schiedsrichters zu erwecken vermag, einen Verstoss gegen den Ordre public begründet, der zur Verweigerung des Exequaturs zu führen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die Anerkennung und Vollstreckung eines Entscheides in Anwendung des Ordre public-Vorbehalts vielmehr nur verweigert, wenn durch sie das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Ob im Kontext des verfahrensrechtlichen Ordre public auch von einem " effet atténué " die Rede sein kann, sei dahingestellt (vgl. dazu OTHENIN-GIRARD, La réserve d'ordre public en droit international privé suisse, 1999, n° 302). Jedenfalls rechtfertigt sich die Verweigerung des Exequaturs in Anwendung von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ nur bei einem krassen Verstoss gegen die fundamentalen Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung, ist doch dieser Verweigerungsgrund besonders restriktiv anzuwenden. Folglich vermag nur die krasse Missachtung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Schiedsgerichts zur Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs führen. Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kommen in erster Linie Tatbestände in Betracht, die klarerweise zur roten Liste der IBA-Richtlinien gehören (zu diesen Richtlinien als nützliches Arbeitsinstrument im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, vgl. BGE 142 III 521 E. 3.1.2).
3.5. Für die Beurteilung der Befangenheit eines nebenamtlichen Richters, der hauptberuflich als Anwalt tätig ist, wird in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anwaltskanzlei des Richters einheitlich betrachtet. Nach der Rechtsprechung ergibt sich ein Anschein der Befangenheit auch daraus, dass nicht ein nebenamtlicher Richter selbst, sondern ein anderer Anwalt seiner Kanzlei ein Mandat mit einer Prozesspartei unterhält bzw. kurz zuvor oder im Sinne eines Dauerverhältnisses mehrmals unterhalten hat. Begründet wird dies damit, dass der Mandant nicht nur von seinem Ansprechpartner innerhalb der Anwaltskanzlei, sondern von deren Gesamtheit Solidarität erwarte. Die einheitliche Betrachtung entspricht auch dem anwaltlichen Berufsrecht, das im Hinblick auf einen Interessenkonflikt alle in einer Kanzleigemeinschaft zusammengefassten Anwälte wie einen Anwalt behandelt (BGE 140 III 221 E. 4.3.1; 139 III 433 E. 2.1.5). Eine gewisse einheitliche Betrachtung herrscht auch hinsichtlich der Gesellschaften, die mit der Verfahrenspartei konzernmässig verbunden sind. Die richterliche Unparteilichkeit wird gegebenenfalls auch als gefährdet erachtet, wenn der hauptberuflich als Anwalt tätige (Schieds-) richter zwar nicht unmittelbar für eine Verfahrenspartei anwaltlich tätig ist, aber für eine mit dieser eng verbundenen Person, so insbesondere eine Konzerngesellschaft (BGE 139 III 433 E. 2.1.6).
Es kann nicht ausser Acht bleiben, dass eine doppelte strikte einheitliche Betrachtung - der Anwaltskanzleien und der Konzerne - bei der Beurteilung der Befangenheit eines als Anwalt tätigen Schiedsrichters besonders weitreichende Konsequenzen haben könnte. Auf dem Markt lässt sich namentlich verschiedentlich die Bildung von grösseren - oft international tätigen - Konzernen beobachten. Auch Anwaltskanzleien sind in den letzten Jahren bzw. Jahrzehnten stark gewachsen. In zunehmend international vernetzten Grosskanzleien können Hunderte oder sogar Tausende von Anwälten tätig sein. Auch in der Schweiz wurde vom traditionellen Modell der Kanzlei mit wenigen Rechtsanwälten vielfach Abschied genommen. Heute beschäftigen verschiedene Schweizer Anwaltskanzleien, die nicht selten als Körperschaften organisiert sind (vgl. zur Anwaltskörperschaft BGE 138 II 440), mehr als Hundert Rechtsanwälte. Dieserhöht erheblich das Risiko von möglichen Verflechtungen zwischen den Anwaltskanzleien, in denen die (Schieds-) richter tätig sind, und den Gesellschaften, mit denen die Verfahrensparteien konzernmässig verbunden sind.
In Bezug auf Konzerngesellschaften hat das Bundesgericht erwogen, angesichts der Vielfalt möglicher Verbindungen zwischen verschiedenen Gesellschaften wäre ein streng schematisches Vorgehen verfehlt (BGE 139 III 433 E. 2.1.6). Was als Konzerngesellschaft zu gelten hat, lässt sich nicht allgemein sagen, kennt doch die Schweiz insbesondere kein eigentliches Konzernrecht. Besteht ein offenes Mandatsverhältnis zu einer mit der Prozesspartei irgendwie verbundenen Konzerngesellschaft, kann nicht ohne Weiteres von der Befangenheit des hauptberuflich als Anwalt tätigen nebenamtlichen Richters ausgegangen werden. Im Hinblick auf den massgebenden Gesichtspunkt des Anscheins der Befangenheit ist nicht unbesehen der Konzernwirklichkeit ausschliesslich auf die rechtliche Unabhängigkeit der Verfahrenspartei abzustellen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen, ob das offene Mandatsverhältnis zwischen dem nebenamtlichen Richter bzw. seiner Kanzlei und einer Konzerngesellschaft mit einer vergleichbaren Nähe zur mit dieser verbundenen Verfahrenspartei einhergeht (BGE 139 III 433 E. 2.1.6). Ist die Verfahrenspartei Teil eines Konzerns, kann folglich in Bezug auf die Beurteilung der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts die Verfahrenspartei nicht mit jeder mit ihr konzernmässig verbundenen Gesellschaft gleichgesetzt werden.
Nichts anderes gilt - im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit - in Bezug auf Anwaltskanzleien. Wie das Bundesgericht in BGE 142 III 521 ausführte, kann in diesem Bereich die wachsende Grösse der Anwaltsbüros im Rahmen der Beurteilung der Unparteilichkeit der als Anwälte tätigen Schiedsrichter nicht ausser Acht gelassen werden (BGE 142 III 521 E. 3.3.1.1). Dass zwischen einem in der Anwaltskanzlei des (Schieds-) richters tätigen Anwalt und einer Prozesspartei eine Mandatsbeziehung besteht oder bestanden hat, begründet nicht per se den Anschein der Befangenheit des (Schieds-) richters. Dies kann auch der Fall sein, wenn die fragliche Mandatsbeziehung diesen Anschein begründet hätte, wäre sie vom (Schieds-) richter selber geführt worden. Bei der Beurteilung der Unparteilichkeit des Spruchkörpers ist folglich ein streng schematisches Vorgehen im Sinne einer strikten einheitlichen Betrachtung der Anwaltskanzlei zu verwerfen. Während die in der Anwaltskanzlei des (Schieds-) richters arbeitenden Anwälte grundsätzlicheinheitlich zu betrachten sind, ist die Wirklichkeit der kanzleiinternen Beziehungen im Auge zu behalten, was insbesondere in Bezug auf grössere international tätige Anwaltskanzleien zu gelten hat. Dies entspricht im Übrigen den IBA-Richtlinien, bei welchen der Schiedsrichter (" the arbitrator ") nicht mit seiner Anwaltskanzlei (" the arbitrator's law firm ") gleichgesetzt wird. Nach der allgemeinen Regel 6 (a) der IBA-Richtlinien werden zwar grundsätzlich der Schiedsrichter und seine Kanzlei als Einheit betrachtet ( "The arbitrator is in principle considered to bear the identity of his or her law firm [...]"). Jedoch müssen nach dieser Regel immer, wenn über die Relevanz von Tatsachen und Umständen zur Beurteilung der Existenz eines Interessenkonfliktes zu befinden ist, die Tätigkeiten der Anwaltskanzlei des Schiedsrichters (d.h. insbesondere ihre Natur, ihr Umfang und ihr Zeitpunkt) und die Beziehung des Schiedsrichters zu seiner Kanzlei im Einzelfall berücksichtigt werden. Tätigkeiten der Anwaltskanzlei für eine Verfahrenspartei begründen nicht systematisch einen Interessenkonflikt; vielmehr sei eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen (vgl. dazu auch schon BGE 142 III 521 E. 3.3.1.1).
3.6. Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass die Frage, ob F.________ als befangen zu betrachten ist, nach der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen ist. Da er sich jedoch zur Begründung der Parteilichkeit des Schiedsrichters auf mehrere selbstständige Sachverhaltselemente beruft, ist in einem ersten Schritt die Würdigung der einzelnen Umstände unausweichlich. Vorwegzunehmen ist dabei, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Rücktritt des Schiedsrichters F.________ nicht als Bestätigung des Vorwurfs seiner Befangenheit interpretiert werden kann. Auch wenn sich seinen Aussagen im New Yorker Anfechtungsverfahren entnehmen liesse, es sei ihm bei der Sache "nicht wohl" gewesen, wäre dieser Umstand irrelevant, sind doch für die Beurteilung des Anscheins der Befangenheit objektive Gesichtspunkte massgebend.
3.6.1. Zunächst ist die Beziehung zwischen G.________ LLP und I.________ Corporation zu würdigen.
3.6.1.1. Es ist unbestritten, dass G.________ LLP für I.________ Corporation anwaltliche Dienstleistungen erbrachte. Während die Vorinstanz von "vereinzelten Mandaten" spricht und betont, dass G.________ LLP nie die "Hauptkanzlei" von I.________ Corporation war, bemüht sich der Beschwerdeführer die Existenz einer "wesentliche[n] wirtschaftliche[n] Beziehung" darzulegen.
Viel wichtiger für die Frage der Befangenheit von F.________ als das genaue Ausmass der Mandatsbeziehungen zwischen I.________ Corporation und G.________ LLP ist deren Zeitpunkt. Dabei ist festzuhalten, dass gemäss der verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz die fragliche Mandatsbeziehung zwischen 2003 und 2011 bestand. Konzernmässig mit der Beschwerdegegnerin verbunden wurde die I.________ Corporation erst ab dem Erwerb einer Beteiligung an der Muttergesellschaft der C.________-Gruppe, zu der die Beschwerdegegnerin gehört. Dem angefochtenen Entscheid ist zu entnehmen, dass diese Beteiligung am 3. Oktober 2011 bekannt wurde, d.h. an dem Tag, an dem das von F.________ präsidierte Schiedsgericht die beiden Schiedssprüche an die ICC versandte. Somit fand die Rechtsberatung der I.________ Corporation durch G.________ LLP zu einem Zeitpunkt statt, zu dem die I.________ Corporation noch nicht an der C.________-Gruppe beteiligt war. Folglich kann - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - von vornherein nicht von einem Ausstandsgrund im Sinne von Ziff. 2.3.6 der roten Liste der IBA-Richtlinien die Rede sein. Gemäss dieser Ziffer ist von einem Ausstandsgrund auszugehen, wenn die Anwaltskanzlei des Schiedsrichters gegenwärtigeine bedeutende wirtschaftliche Beziehung zu einer der Verfahrensparteien bzw. einer mit einer Partei konzernmässig verbundenen Gesellschaft hat (" The arbitrator's law firm currently has a significant commercial relationship with one of the parties, or an affiliate of one of the parties "). Dies trifft vorliegend nicht zu, war doch die I.________ Corporation zur Zeit der fraglichen Mandatsbeziehungen (noch) nicht mit der Beschwerdegegnerin konzernmässig verbunden und somit kein " affiliate " im Sinne dieser Bestimmung. Als dies der Fall wurde, war der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht mehr in der Lage, die Entscheide zugunsten der Beschwerdegegnerin zu beeinflussen, wurden doch die Schiedssprüche bereits an die ICC versandt.
3.6.1.2. In Bezug auf die Transaktion - d.h. den Erwerb einer Beteiligung an der C.________ SA durch I.________ Corporation - steht fest, dass G.________ LLP weder I.________ Corporation noch C.________ dabei vertrat. Die Kanzlei beriet ausschliesslich das DOE in Bezug auf Veränderungen der Aktionärstruktur von C.________ SA infolge der Beteiligung. Das bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Er bringt hingegen vor, die Klientin von G.________ LLP, I.________ Corporation, habe ein erhebliches wirtschaftliches Interesse darin gehabt, dass im Rahmen der Schiedsverfahren zugunsten der Beschwerdegegnerin entschieden wird. Dass die Transaktion erst am Tag, an dem die Schiedssprüche an die ICC geschickt wurden, bekannt wurde, sei irrelevant, werde doch eine derartige M&A-Transaktion schon lange im Voraus - unter Einbezug der involvierten Anwälte - vorbereitet.
Um das finanzielle Interesse der I.________ Corporation am Ausgang des Verfahrens darzulegen, stützt sich der Beschwerdeführer auf Zahlen, die sich den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht entnehmen lassen. Dass der Wert der Beteiligung der I.________ Corporation mit dem Schiedsspruch "auf einen Schlag" um rund USD 18 Mio. stieg, wurde etwa im angefochtenen Entscheid nicht festgestellt. Diese Vorbringen haben folglich unberücksichtigt zu bleiben (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dass es dem Wesen einer derartigen M&A-Transaktion entspricht, dass die beratenden Anwälte schon vor deren Bekanntgabe involviert sind, ist im Übrigen nicht von entscheidender Bedeutung. Es bleibt dabei, dass G.________ LLP eine Drittpartei beraten hat, weshalb von einem Interessenkonflikt nur schwer die Rede sein kann. Dass I.________ Corporation als gelegentliche Klientin von G.________ LLP ein Interesse am Ausgang der Schiedsverfahren haben könnte, vermag an sich noch keinen derartigen Konflikt zu begründen.
3.6.2. Als problematisch erachtet der Beschwerdeführer auch die Mitwirkung von G.________ LLP beim Erwerb durch J.________ S.E. der C.________-Tochtergesellschaft K.________ SA. Dabei steht fest, dass die Kanzlei im Auftrag von J.________ S.E., also auf der Käuferseite, tätig war. Eine Mandatsbeziehung zu einer C.________-Gesellschaft bestand nicht. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei dieser Umstand jedoch nicht ausschlaggebend. Mit (erneutem) Hinweis auf die besonderen Eigenschaften einer M&A-Transaktion meint der Beschwerdeführer, eine Bevorteilung der Beschwerdegegnerin sei zu befürchten. Dies hänge damit zusammen, dass zwischen den Parteien im Rahmen einer derartigen Transaktion regelmässiger, fast täglicher und kollegialer Kontakt herrsche.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint ein als Richter amtierender Anwalt nicht nur dann als befangen, wenn er in einem anderen Verfahren eine der Prozessparteien vertritt oder kurz vorher vertreten hat, sondern auch dann, wenn im anderen Verfahren ein solches Vertretungsverhältnis zur Gegenpartei einer der Prozessparteien besteht bzw. bestanden hat (BGE 139 III 433 E. 2.1.4 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, lässt sich diese Rechtsprechung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen. Dieser liegt die Erfahrungstatsache zugrunde, dass eine Prozesspartei ihre negativen Gefühle gegenüber der Gegenpartei oft auf deren anwaltlichen Vertreter überträgt, da dieser die Gegenpartei in der Auseinandersetzung mit ihr unterstützt (BGE 139 III 120 E. 3.2.2; 138 I 406 E. 5.3). Dass zwischen den beratenden Anwälten bei einer M&A-Transaktion unter Umständen kollegialer Kontakt herrscht, mag zutreffen. Dass deswegen ein Schiedsrichter als befangen erscheint, dessen Kanzlei im Rahmen einer solchen Transaktion den Käufer einer Gesellschaft beriet, die mit einer der Verfahrensparteien konzernmässig verbunden ist, trifft hingegen nicht zu. Mit anderen Worten vermag der blosse - im Übrigen nicht nachgewiesene - Umstand, dass Kollegen von F.________ anlässlich des Erwerbs einer C.________-Gesellschaft durch ihren Klienten J.________ S.E. allenfalls regelmässigen und kollegialen Kontakt zu Vertretern der C.________-Gruppe gepflegt haben, den Anschein der Befangenheit von Schiedsrichter F.________ nicht zu begründen.
3.6.3. Eine weitere problematische Verflechtung erblickt der Beschwerdeführer in den Honorarzahlungen von C.________ Solar an G.________ LLP. Aus Sicht des Beschwerdeführers stelle diese Beziehung einen Ausstandsgrund im Sinne von Ziff. 2.3.6 der IBA-Richtlinien dar.
3.6.3.1. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt sind während laufender Schiedsverfahren Honorarzahlungen in Umfang von USD 6.5 Mio. von C.________ Solar, einer Gesellschaft der C.________-Gruppe, an G.________ LLP geflossen. Der Mandant von G.________ LLP war jedoch stets das DOE und nicht C.________ Solar. G.________ LLP beriet das DOE in Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens an C.________ Solar. Die entsprechenden Honorare übernahm C.________ Solar gestützt auf eine Vereinbarung mit dem DOE.
3.6.3.2. Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass das erstinstanzliche Gericht die fraglichen Zahlungen zu Unrecht für unbedenklich erachtete. Das ist jedoch - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht primär darauf zurückzuführen, dass es sich dabei im Vergleich zu den Entschädigungen der drei Schiedsrichter von USD 1'380'713.-- bzw. USD 2'636'426.-- um ein nicht unbedeutendes Honorarvolumen handelt. Vielmehr ist schon der Umstand an sich, dass während eines laufenden Schiedsverfahrens Zahlungen von einer Gesellschaft, die zum selben Konzern wie eine der Verfahrensparteien gehört, an die Kanzlei eines der Schiedsrichter getätigt werden, kritisch zu würdigen. Der Ansatz der Vorinstanz ist insofern auch fraglich, als sie ausführt, die Zahlungen seien für jedes einzelne mit der Beschwerde beanstandete Mandat zu würdigen, in der Folge aber nur die Beziehungen von G.________ LLP einerseits zu I.________ Corporation und andererseits zu J.________ S.E. würdigt. Gemäss dem festgestellten Sachverhalt wurden die zur Diskussion stehenden Honorarzahlungen von USD 6.5 Mio. von der Gesellschaft C.________ Solar in Zusammenhang mit den im Auftrag des DOE erbrachten Dienstleistungen anlässlich der Gewährung eines Darlehens durch das DOE an sie geleistet. Ein Zusammenhang mit den oben thematisierten Beziehungen zu I.________ Corporation und J.________ S.E. ist folglich nicht ersichtlich.
Die Vorinstanz erwägt immerhin, dass nicht jede Zahlung ausserhalb eines Mandatsverhältnisses eine "bedeutende wirtschaftliche Beziehung " im Sinne von Ziff. 2.3.6 der IBA-Richtlinien begründet. Sie betont zu Recht, dass die Grundlage für diese Honorarzahlungen das Mandat des DOE bildete. Auch in diesem Zusammenhang ist folglich eine direkte Mandatsbeziehung von G.________ LLP zur C.________-Gruppe zu verneinen. Die C.________-Gruppe verfügte über keine Weisungsbefugnis gegenüber G.________ LLP; sie entschädigte lediglich die Kanzlei für die im Auftrag des DOE geleistete Arbeit. Die Beziehung zur C.________-Gruppe war folglich rein finanzieller Natur.
3.7. Die Würdigung der Umstände in ihrer Gesamtheit zeigt, dass der einzige Umstand, der den Anschein der Befangenheit von F.________ zu begründen vermag, in den bedeutenden Honorarzahlungen von C.________ Solar an Schiedsrichter F.________ Kanzlei G.________ LLP im Rahmen einer Finanzierung zu erblicken ist. Wie bereits ausgeführt sind Zahlungen einer Gesellschaft, die zum selben Konzern wie eine der Verfahrensparteien gehört, an die Anwaltskanzlei eines der Schiedsrichter während eines laufenden Schiedsverfahrens per se kritisch zu würdigen. Erschwerend kommt hinzu, wie der Beschwerdeführer richtig vorbringt, dass der Schiedsrichter F.________ seine Offenlegungspflichten verletzte (vgl. dazu insb. die allgemeine Regel 3 der IBA-Richtlinien). Es ist jedoch fraglich, ob diese Beziehung rein finanzieller Natur zur Kanzlei von Schiedsrichter F.________, ohne Weisungsbefugnis von C.________ Solar gegenüber der Kanzlei, unter den Tatbestand von Ziff. 2.3.6 der roten Liste der IBA-Richtlinien sich subsumieren lässt. Das ist tendenziell eher zu verneinen, stellt man sich doch unter einer bedeutenden wirtschaftlichen Beziehung (" significant commercial relationship ") in diesem Kontext ein über die Begleichung von Rechnungen ausserhalb einer Mandatsbeziehung hinausgehendes Verhältnis vor.
Jedenfalls widerspricht die Anerkennung und Vollstreckung der beiden Schiedssprüche vom 21. November 2011 dem schweizerischen Ordre public nicht. Dass die fraglichen Honorarzahlungen unter dem Gesichtspunkt der Unparteilichkeit des Schiedsgerichts nicht unbedenklich sind, reicht nicht aus, um das Exequatur zu verweigern. In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich nicht sagen, dass durch die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt würde. Dabei ist insbesondere hervorzuheben, dass G.________ LLP weder die Beschwerdegegnerin noch eine mit ihr konzernmässig verbundene Gesellschaft vertrat bzw. beriet. Ob eine Beziehung rein finanzieller Natur zur Anwaltskanzlei eines Mitgliedes des Schiedsgerichts ausserhalb eines Mandatsverhältnisses überhaupt in Anwendung von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ zur Verweigerung des Exequaturs führen kann, sei dahingestellt. Jedenfalls müsste sich aus dieser Beziehung ein bedeutendes Abhängigkeitsverhältnis ergeben. Dass dies vorliegend der Fall sei, ist weder dargetan noch ersichtlich. Daeine krasse Verletzung des Grundsatzes der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu verneinen ist, ist von der Verweigerung des Exequaturs abzusehen.
Dass die Corte Especial do Superior Tribunal de Justiça die Anerkennung der beiden Schiedssprüche in Brasilien wegen Verstosses gegen die brasilianische öffentliche Ordnung verweigerte, vermag daran nichts zu ändern. Die Ausnahmeklausel von Art. V Abs. 2 lit. b NYÜ hat den Ordre public des Landes zum Gegenstand, in dem die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches ersucht wird (vgl. dazu WOLFF, a.a.O., N 490 und 493 zu Art. V NYÜ). Dass ein brasilianisches Gericht zum Schluss gelangte, die Anerkennung und Vollstreckung der beiden Schiedssprüche widerspreche dem brasilianischen Ordre public, ist folglich für das vorliegende Verfahren nicht massgebend. Die schweizerischen Gerichte haben ausschliesslich zu prüfen, ob der schweizerische Ordre public dem Exequatur entgegensteht.
3.8. Angesichts des Gesagten kann die Frage offenbleiben, ob das Recht des Beschwerdeführers, die Befangenheit des Schiedsrichters zu rügen, verwirkt ist (vgl. dazu BGE 136 III 605 E. 3.2.2).
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der im Schiedsspruch zugesprochene Schadenersatz stelle gegen den Ordre public verstossende " punitive damages " dar, weshalb die Vorinstanz die Anerkennung bzw. Vollstreckung des Schiedsspruchs hätte verweigern sollen. Dabei wiederholt er im Wesentlichen seine vor der Vorinstanz bereits vorgetragene Argumentation, wonach das Schiedsgericht der Beschwerdegegnerin einen Schadenersatz von USD 100 Mio. zugesprochen habe, obwohl der eigentliche Schaden nur USD 18 Mio. betrug. Seiner Ansicht nach stelle die zugesprochene Schadenersatzsumme folglich zum grössten Teil Strafschadenersatz dar, was dem schweizerischen Ordre public widerspreche.
Die Argumentation des Beschwerdeführers beruht auf der tatsächlichen Annahme, dass die Vertragsverletzung einen Schaden von USD 18 Mio. verursachte. Daraus leitet er ab, der sich nach Abzug dieser Summe von den zugesprochenen USD 100 Mio. ergebende Restbetrag stelle Strafschadenersatz dar. Gemäss der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Feststellung des Bezirksgerichts Zürich ergibt sich jedoch aus dem Schiedsgerichtsurteil nicht, dass sich der von der Beschwerdegegnerin erlittene Schaden auf nur USD 18 Mio. belaufe. Diese tatsächliche Feststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Da sich die Rüge des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche Annahme stützt, die sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, ist darauf nicht einzutreten. Deshalb muss vorliegend die Frage nicht entschieden werden, ob und inwiefern die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs, in welchem " punitive damages" zugesprochen werden, gegen den Ordre public verstösst (vgl. dazu Urteile 4A_536/2016 vom 26. Oktober 2016 E. 4.3.2; 4A_16/2012 vom 2. Mai 2012 E. 4.3).
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat der Beschwerdegegnerin deren Parteikosten für das Verfahren vor Bundesgericht zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 100'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 120'000 zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod