BGer 6B_959/2018
 
BGer 6B_959/2018 vom 24.05.2019
 
6B_959/2018
 
Urteil vom 24. Mai 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Kost,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
2. X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Reto Joos,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Sachbeschädigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 10. August 2018 (2N 18 48).
 
Sachverhalt:
A. X.________ und A.________ sind Schwestern und bilden zusammen eine aus drei Einheiten bestehende Stockwerkeigentümergemeinschaft in U.________.
Mit Strafanzeige vom 16. März 2018 wirft A.________ ihrer Schwester X.________ vor, sie habe den sich im Erdgeschoss befindenden Whirlpool mehrfach ausser Betrieb gesetzt. Dies habe dazu geführt, dass der Whirlpool am 3. Januar 2013 nicht mehr habe in Betrieb gesetzt werden können. X.________ habe durch ihr Verhalten einen Schaden von über Fr. 10'000.-- verursacht.
B. Die Staatsanwaltschaft Emmen erliess am 23. März 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Das Kantonsgericht Luzern wies die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 10. August 2018 ab.
C. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Vorverfahren betreffend die Sachbeschädigung des Whirlpools mit grossem Sachschaden an die Hand zu nehmen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Als Privatklägerin ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
In erster Linie geht es dabei um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_1358/2016 vom 1. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in BGE 143 IV 241).
Der zivilrechtlichen Legitimation entsprechend ist jeder Miteigentümer (oder Stockwerkeigentümer) berechtigt, im Rahmen des Strafverfahrens als Privatkläger selbstständig vorzugehen (Urteile 6B_829/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2; 6B_880/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3).
1.2. Die Beschwerdeführerin ist Stockwerkeigentümerin der Liegenschaft in U.________. Sie geht von einem Schaden von über Fr. 10'000.-- aus. Die Wiederherstellung ziehe grosse Einbussen mit sich, welche die Kosten für den Ersatz des Pools, Handwerkerarbeiten, zusätzliche Materialkosten sowie den entgangenen Gewinn aus Vermietung umfassten. Die Nichtanhandnahme des Verfahrens kann sich im vorliegenden Fall auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist zu bejahen.
 
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 310 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO, des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung vor.
 
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Strafbehörde die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7).
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweis). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens, prüft das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht, ob die Vorinstanz willkürlich von einem sachverhaltsmässig klaren Fall ausging (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 144 V 50 E. 4.2; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen).
2.2.2. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Sachbeschädigung Vorsatz. Dabei genügt Eventualvorsatz (BGE 120 IV 319 E. 2a S. 321; Urteil 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
Hat der Tätereinen grossen Schaden verursacht, kann nach Art. 144 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Nach der Rechtsprechung ist ein grosser Schaden anzunehmen, wenn er mindestens Fr. 10'000.-- beträgt (BGE 136 IV 119 E. 4.3.1 S. 119).
2.3. Die Vorinstanz erwägt, es seien keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte für die Begehung einer Sachbeschädigung festzustellen. X.________ habe bestätigt, dass sie den Whirlpool abgeschaltet habe. Es sei indes nicht ersichtlich, inwiefern diese Handlung adäquat-kausal für die Funktionsunfähigkeit des Whirlpools sei. Der Whirlpool sei vor 25 Jahren in Betrieb genommen worden und habe aufgrund des Alters aus einem ganz anderen Grund funktionsunfähig werden können. Es handle sich vielmehr um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung, die ihren Ursprung in einem bereits lange währenden Streit zwischen der Beschwerdeführerin und X.________ habe. An diesem Ergebnis könne auch der von der Beschwerdeführerin beantragte Augenschein des Whirlpools, die Befragung verschiedener Personen und die Edition von Akten, aus denen die Motivlage von X.________ hervorgehen solle, nichts ändern. Fachspezifische Abklärungen seien nach so langer Zeit nicht mehr vornehmbar.
2.4. Die Beschwerdeführerin bringt mehrfach vor, X.________ habe den Whirlpool als störende Lärmquelle empfunden und diesen deswegen bereits in der Vergangenheit mehrfach ausser Betrieb gesetzt. Daraus lässt sich indes nicht ableiten, dass X.________ die Funktionsunfähigkeit des Whirlpools verursacht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, ist unter Berücksichtigung des Alters des Whirlpools durchaus naheliegend, dass andere Ursachen für die Funktionsunfähigkeit vorliegen. Ebenfalls überzeugend ist, dass sich nach über sechs Jahren die genaue Ursache kaum mehr abklären lässt.
Ferner vermag die Beschwerdeführerin mit ihrem Einwand, es tue nichts zur Sache, ob der Whirlpool für den Innenbetrieb geeignet war, nicht darzulegen, inwiefern der vorinstanzliche Beschluss Bundesrecht verletzt. Der Beschluss beruht nicht auf allfälligen Rechtfertigungsgründen für das Abschalten des Whirlpools, sondern auf der fehlenden Kausalität zwischen dem Abschalten des Whirlpools und dem eingetretenen Schaden.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise davon ausgegangen, das X.________ vorgeworfene Verhalten beziehe sich auf den Zeitraum vom 25. Dezember 2012 bis am 3. Januar 2013. Nicht die früheren Manipulationen von X.________ hätten zur Beschädigung des Whirlpools geführt, sondern lediglich das von X.________ zugegebene letztmalige Abschalten. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die X.________ vorgeworfenen Handlungen bzw. ihr Vorgehen den Schaden am Whirlpool verursacht haben. Den Erwägungen der Vorinstanz lässt sich klar entnehmen, dass sie davon ausging, dass auch das letztmalige Abschalten den Whirlpool nicht beschädigt hat.
Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Erwägung, es hätten auch Dritte Zugang zum Technikgehäuse des Whirlpools gehabt. Sie weist indes selbst darauf hin, dass dies angesichts der Aussage von X.________, den Whirlpool abgeschaltet zu haben, für das Verfahren nicht weiter von Bedeutung ist und vermag insofern keine Willkür an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen aufzuzeigen. Was die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger, appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist.
Soweit die Vorinstanz den Straftatbestand der Sachbeschädigung als eindeutig nicht erfüllt ansieht, verletzt sie kein Bundesrecht.
2.5. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 6B_285/2019 vom 3. Mai 2019 E. 2.2.4; je mit Hinweisen) auf weitere Beweisabnahmen verzichten. Dies gilt insbesondere für den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein des Whirlpools sowie für die Befragung verschiedener Personen und die Aktenedition.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze Art. 29 Abs. 2 BV. Die Begründung des vorinstanzlichen Beschlusses sei nicht genügend.
3.2. Nach konstanter Rechtsprechung hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 I 135 E. 2.1; je mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz hat dargelegt, aus welchen Gründen nicht davon auszugehen ist, dass X.________ den Schaden am Whirlpool verursacht hat. Es lässt sich dem angefochtenen Beschluss entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin entnehmen, dass die Vorinstanz weder davon ausging, dass das Verhalten von X.________ gesamthaft noch das letztmalige Abschalten zur Beschädigung des Whirlpools geführt habe. Im Übrigen hat die Vorinstanz begründet, weswegen sie das Vorliegen von deliktsrelevanten Anhaltspunkten verneint hat (vgl. oben E. 2.3).
Es war der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich, den Entscheid in Kenntnis von dessen Tragweite an das Bundesgericht weiterzuziehen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich.
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Der Beschwerdeführerin werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi