BGer 9C_876/2018
 
BGer 9C_876/2018 vom 22.05.2019
 
9C_876/2018
 
Urteil vom 22. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. November 2018 (IV.2017.00848).
 
Sachverhalt:
A. Die 1960 geborene A.________ reiste im Jahre 1998 in die Schweiz ein. Sie ging seither keiner Erwerbstätigkeit nach und war ausschliesslich im eigenen Dreipersonenhaushalt tätig. Mit Verfügung vom 26. März 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Rentenanspruch der Versicherten mangels einer leistungsbegründenden Einschränkung im Aufgabenbereich. Im Dezember 2016 meldete sich A.________ erneut zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle trat auf das Gesuch nicht ein, weil keine massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft gemacht worden sei (Verfügung vom 20. Juni 2017).
B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 13. November 2018 ab.
C. A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Das kantonale Gericht hat die Verordnungsbestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über das Erfordernis des Glaubhaftmachens einer anspruchsrelevanten Erhöhung des Invaliditätsgrades als Voraussetzung für die umfassende Prüfung einer neuen Anmeldung durch die Organe der Invalidenversicherung zutreffend dargelegt (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 64 und 71; 117 V 198; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Bei der Glaubhaftmachung einer Tatsachenänderung im relevanten Vergleichszeitraum als Beweismass geht es um eine frei überprüfbare Rechtsfrage. Ob der erforderliche Beweisgrad erreicht ist, stellt dagegen eine Tatfrage dar. Diesbezügliche Feststellungen des kantonalen Versicherungsgerichts sind somit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hievor; SVR 2016 IV Nr. 57 S. 188, 9C_367/2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Prozessthema bildet die Frage, ob die IV-Stelle nach der seinerzeitigen Verneinung eines Rentenanspruchs (Verfügung vom 26. März 2014) auf die im Dezember 2016 eingereichte Neuanmeldung mit Verfügung vom 20. Juni 2017 zu Recht nicht eingetreten ist.
3.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung und in Übereinstimmung mit den Stellungnahmen der RAD-Ärztin Dr. B.________ vom 9. März und 13. Juni 2017 festgestellt, dass mit den seitens der Beschwerdeführerin im Neuanmeldungsverfahren eingereichten medizinischen Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. C.________ vom 18. November 2016 und 20. März 2017 eine anspruchsrelevante gesundheitliche und leistungsmässige Verschlechterung nicht glaubhaft dargetan wurde. Diese nicht offensichtlich unrichtige Beweiswürdigung ist für das Bundesgericht verbindlich (vorstehende E. 1 und 2 in fine). Die Versicherte beruft sich denn auch einzig auf den Umstand, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über sie per 1. Dezember 2016 eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet habe (Beschluss vom 28. November 2016).
3.2. Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als die Vorinstanz die Errichtung der Beistandschaft in ihrem Entscheid zwar erwähnt, sie hingegen nicht näher in die Urteilserwägungen miteinbezogen hat. Daraus vermag die Versicherte jedoch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen lässt sich aus der erforderlich gewordenen Vertretung bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung, gegenüber Behörden, Bank, Post etc. sowie für die Vermögensverwaltung kaum etwas Aussagekräftiges über den Gesundheitszustand gewinnen. Zum andern ist aus neuanmeldungsrechtlicher Sicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin (im Zusammenhang mit der Erkrankung ihres Ehemannes) bereits im Zeitpunkt der ersten Rentenablehnung mit psychosozialen Überforderungssituationen zu kämpfen hatte (Bericht des Hausarztes med. pract. D.________ vom 26. Januar 2014). Indem sie auf die zwischenzeitlich errichtete Vertretungsbeistandschaft verweist, hat sie jedenfalls keine relevante Tatsachenänderung glaubhaft gemacht. Dies muss umso mehr gelten, als es hier entgegen der Auffassung der Versicherten nicht um Einschränkungen "im beruflich Bereich" geht (Beschwerdeschrift S. 5 unten), sondern ausschliesslich im Aufgabenbereich der Haushaltsführung. Es wird nämlich zu Recht von keiner Seite geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin, die - wie erwähnt - seit ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 1998 noch nie einer ausserhäuslichen Beschäftigung nachging, im Gesundheitsfall als Erwerbstätige zu betrachten wäre.
3.3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger