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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_93/2019
Urteil vom 21. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich,
beide vertreten durch das
Steueramt der Stadt Zürich, Steuerabteilung 3,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 28. Februar 2019 (RT180196-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 26. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Zürich 11 definitive Rechtsöffnung für Fr. 10'393.95 nebst 4,5 % Zins seit 20. März 2018, Fr. 136.35 (Zins auf Steuerforderung) und Fr. 133.85 (Verzugszins bis 19. März 2019), abzüglich Fr. 1'000.-- Teilzahlung vom 8. Juni 2018. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2018 (Poststempel) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerde ging zunächst an die II. Zivilkammer des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, die darauf mit Beschluss vom 12. November 2018 nicht eintrat und die Beschwerde an die I. Zivilkammer weiterleitete. Mit Urteil vom 28. Februar 2019 ersetzte die I. Zivilkammer des Obergerichts den bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid insofern, als sie von den Beträgen, für die Rechtsöffnung erteilt wurde, eine weitere Teilzahlung von Fr. 9'600.-- vom 11. September 2018 abzog. Im Übrigen wies die I. Zivilkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 450.-- für das obergerichtliche Verfahren auferlegte sie dem Beschwerdeführer.
Am 10. April 2019 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer gegen das Rechtsöffnungsurteil des Obergerichts Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. April 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- bis 8. Mai 2019 aufgefordert. Am 8. oder 9. Mai 2019 (Poststempel undeutlich; Eingang 10. Mai 2019) hat der Beschwerdeführer Fr. 1'000.-- in bar einbezahlt und nötigenfalls um Fristerstreckung ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens, um den Ausgang eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens abzuwarten. Auf welches Aufsichtsbeschwerdeverfahren er sich bezieht, erläutert er nicht, ebenso wenig, worin genau der Bezug eines solchen Verfahrens zur vorliegenden Rechtsöffnungssache liegen soll. Insbesondere hat der Beschwerdeführer den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2018 beim Bundesgericht nicht angefochten. Das Sistierungsgesuch ist demnach abzuweisen.
Im Sinne eines Eventualantrags ersucht der Beschwerdeführer "bei entsprechendem Ausgang des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens" um Überweisung der vorliegenden Beschwerde als Revisionsbegehren an das zuständige Gericht. Auch insofern bleibt unklar, von welchem Verfahren der Beschwerdeführer spricht. Es liegt am Beschwerdeführer, beim zuständigen Gericht ein Revisionsgesuch zu stellen, sobald der von ihm offenbar erwartete Entscheid ergangen ist.
3.
Das Obergericht hat in der Rechtsmittelbelehrung den Streitwert mit Fr. 9'393.95 angegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten und ein Streitwert nicht über Fr. 1'000.-- behauptet (vgl. dazu auch unten E. 4.5). Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist so oder anders nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es liege eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor und solches ist auch nicht ersichtlich (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Eingabe ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am letzten Tag der Zahlungsfrist oder einen Tag später bezahlt hat. Da dem Beschwerdeführer bei Nichtzahlung binnen Frist ohnehin von Amtes wegen eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG anzusetzen gewesen wäre, kann die Zahlung als rechtzeitig erachtet werden.
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
Die Beschwerde an das Bundesgericht stellt zum grössten Teil eine wörtliche oder nur leicht abgeänderte Wiederholung der Beschwerde an das Obergericht dar. Auf diese Weise setzt sich der Beschwerdeführer gerade nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts auseinander. Eine solche Beschwerdebegründung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.). Auf die entsprechenden Teile der Beschwerde ist von vornherein nicht einzutreten.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits das "als Aufsichtsbehörde der Betreibungs- und Konkursämter zuständige Bezirksgericht" hätte ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren abwarten sollen, bevor es über die Rechtsöffnung entscheide.
Der Beschwerdeführer scheint damit - wie bereits vor Obergericht - die Funktionen des Bezirksgerichts als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einerseits und als Rechtsöffnungsgericht andererseits zu verwechseln, was von ihm allerdings sinngemäss bestritten wird. Das Obergericht hat in diesem Zusammenhang erwogen, das Bezirksgericht habe dem Beschwerdeführer nur in seiner Eigenschaft als Rechtsöffnungsgericht Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch angesetzt und es habe im Urteil vom 26. September 2018 auf diese rechtlichen Unterschiede hingewiesen. Der Vorwurf des Beschwerdeführers des überspitzten Formalismus gehe fehl. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer an diesem Vorwurf fest. Er behauptet, gegenüber dem Bezirksgericht von "Beschwerde" gesprochen zu haben. Er belegt jedoch nicht, dass er vor dem Bezirksgericht tatsächlich eine als Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG erkennbare Eingabe gemacht hätte, die zur Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens hätte führen müssen, und er macht nicht geltend, zugleich vor dem Bezirksgericht als Rechtsöffnungsgericht um Sistierung des Rechtsöffnungsverfahrens bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht zu haben.
4.2. Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer lediglich das vor Bezirksgericht Ausgeführte wiederhole, soweit er bloss pauschal Kritik übe und soweit er Noven vorbringe.
Der Beschwerdeführer hält die Erwägungen des Obergerichts zur mangelnden Begründung für unhaltbar. Er führt dies jedoch nicht weiter aus, womit er den Rügeanforderungen nicht genügt. Darauf ist nicht einzutreten. Im Übrigen wiederholt der Beschwerdeführer - wie bereits gesagt - auch vor Bundesgericht zu grossen Teilen bloss das vor Obergericht Ausgeführte.
Offenbar im Zusammenhang mit den Erwägungen des Obergerichts zum Novenverbot bringt der Beschwerdeführer vor, im Rahmen von Art. 326 ZPO müsse dasselbe gelten wie gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG. Dieser Einwand ist jedoch nicht geeignet, um eine willkürliche Anwendung von Art. 326 ZPO durch das Obergericht darzutun. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche konkreten neuen Vorbringen oder Beweismittel aufgrund seiner Auffassung vor Obergericht hätten zugelassen werden müssen.
4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, seit dem 6. Dezember 2017 in Verzug gewesen zu sein. Jegliche Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen des Obergerichts fehlt.
4.4. Das Obergericht sodann hat erwogen, aus der Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 6. November 2017 wie auch aus der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. Juli 2018 gehe der Steuerpflichtige und damit der Schuldner entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers klar hervor.
Vor Bundesgericht bestreitet der Beschwerdeführer dies sowie das Vorliegen einer vollstreckbaren Verfügung nach wie vor, doch fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen. Er behauptet, die Verwendung der Bezeichnung "A.________, (lic. oec.), B.________strasse yyy, zzzz Zürich" biete Verwechslungsgefahr. Weshalb dies der Fall sein soll, erläutert er nicht. Er behauptet namentlich nicht, dass an derselben Adresse eine Person desselben Namens wohne.
4.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Streitwert liege nicht über Fr. 1'000.--. Er leitet daraus offenbar ab, die bezirksgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- und die obergerichtlichen Kosten von Fr. 450.-- seien zu hoch. Zudem hätten ihm gar keine Kosten auferlegt werden dürfen, da er das Rechtsöffnungsverfahren und die Verfahrenskosten nicht verursacht habe.
Der Beschwerdeführer bezieht sich zwar auf den Tarif von Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG; SR 281.35) bzw. auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG. Er setzt sich aber nicht mit den Grundsätzen der Streitwertberechnung auseinander und er zeigt nicht auf, inwiefern diesbezüglich gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Sowohl im Zusammenhang mit der Streitwertberechnung wie auch im Zusammenhang mit der Kostenverteilung übergeht er insbesondere, dass er die Zahlung von Fr. 9'600.-- erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens geleistet hat und diese Zahlung von den Beschwerdegegnern erst am 30. Januar 2019 (also während des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens) gemeldet worden ist. Das Obergericht hat ihm vorgehalten, durch die Zahlung erst nach Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens die Verfahrenskosten verursacht zu haben, weshalb sie ihm aufzuerlegen seien (unter Hinweis auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Es genügt den Rügeanforderungen nicht, wenn der Beschwerdeführer dies als unverständlich bezeichnet. Er legt nicht in genügender Weise dar, weshalb es gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, ihm überhaupt Kosten aufzuerlegen. Die blosse Behauptung, nicht für das Rechtsöffnungsverfahren und die Kosten verantwortlich zu sein, genügt dazu nicht.
4.6. Auf die Beschwerde kann demnach nicht eingetreten werden.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg