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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_278/2018
Urteil vom 17. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Faga.
Verfahrensbeteiligte
X.X.________,
vertreten durch Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; gewerbsmässiger Betrug etc.; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 17. Februar 2017 (460 14 120 (B 34), 300 2011 257 & 300 11 258 A4259, 470 13 238 (D 187), 300 2011 257, 470 13 236 (D 185), 300 2011 258).
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte X.X.________ am 17. Februar 2017 (zugestellt am 5. Februar 2018) im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 29. August 2013 zweitinstanzlich des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Veruntreu-ung, der mehrfachen Urkundenfälschung und der Misswirtschaft schuldig. Von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung und der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil von B.________ (Anklagepunkt 2.6), der mehrfachen Veruntreuung und mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der X.1________ AG (Anklagepunkt 2.8), des betrügerischen Konkurses, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen Urkundenfälschung (Anklagepunkt 3.3) sowie des mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung sprach es ihn frei. Das Strafverfahren betreffend Bevorzugung eines Gläubigers stellte das Kantonsgericht infolge Verjährung ein. Es bestrafte X.X.________ mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 18 Monate und die Probezeit auf zwei Jahre fest.
B.
X.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts sei wegen Verletzung der Ausstandsregeln aufzuheben und die Sache zur Wiederholung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft und der mehrfachen Urkundenfälschung (in Bezug auf die Jahresrechnung der X.1________ AG für das Jahr 2002, die unterlassene Wertberichtigung der Beteiligung an der X.1________ AG in den Jahresrechnungen 2002 und 2003 der X.2________ AG und in Bezug auf die Jahresrechnungen 2004 und 2004/2005 der C.________ AG) freizusprechen. Er sei zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Subeventualiter sei das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe oder zur Neubeurteilung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. X.X.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Verteidigung.
C.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer nahm sein Recht zur Replik wahr.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO wegen Verletzung von Ausstandsregeln (Beschwerde S. 48 ff.).
1.2. Am 22. Oktober 2014 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass sich der Spruchkörper des Berufungsgerichts aus den Richtern Markus Mattle, Susanne Afheldt, Dieter Freiburghaus, Edgar Schürmann, Peter Tobler, Daniel Häring und dem Gerichtsschreiber Stefan Steinemann zusammensetzen werde.
Der Beschwerdeführer und D.________ reichten am 15. Januar 2015 gegen Markus Mattle ein Ausstandsgesuch ein. Dieses wies das Kantonsgericht am 27. Januar 2015 ab. Am 13. März 2015 fällte es das Berufungsurteil und verurteilte X.X.________ zu einer Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren und D.________ zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von drei Jahren. Nach Versand des Dispositivs des Berufungsurteils, jedoch noch bevor dessen Begründung vorlag, hiess das Bundesgericht am 17. August 2015 die Beschwerde von X.X.________ gegen den Beschluss des Kantonsgerichts vom 27. Januar 2015 gut und ordnete den Ausstand von Markus Mattle an (Urteil 1B_55/2015).
Am 14. September 2015 verfügte das Kantonsgericht die Wiederholung der Berufungsverhandlung und gab den Parteien die neue Besetzung des Berufungsgerichts mit den Richtern Dieter Freiburghaus, Susanne Afheldt, Edgar Schürmann, Peter Tobler, Daniel Häring sowie mit Stefan Steinemann als Gerichtsschreiber bekannt. Daraufhin stellten X.X.________, D.________ und E.X.________ je ein Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder des neuen Spruchkörpers. Am 10. November 2015 verneinte das Kantonsgericht das Vorliegen von Ausstandsgründen. Die von X.X.________ und D.________ dagegen erhobenen Beschwerden in Strafsachen wies das Bundesgericht am 4. Juli 2016 ab. In der Sache verneinte es einen Ausstandsgrund (Urteil 1B_27/2016 E. 4 und 5).
Am 23. Dezember 2016 teilte das Kantonsgericht den Parteien mit, dass Richter Edgar Schürmann seinen Rücktritt erklärt habe und durch Richter Markus Clausen ersetzt werde. In entsprechend modifizierter Besetzung tagte das Kantonsgericht am 6. Februar 2017, als D.________, X.X.________ und E.X.________ erneut ein Ausstandsgesuch stellten bzw. erklärten, an ihren früher gestellten Gesuchen festzuhalten. D.________ zog sein Gesuch in der Folge wieder zurück. Mit Beschluss vom 12. Juni 2017 trat das Kantonsgericht (in anderer Besetzung) auf die Ausstandsbegehren von X.X.________ und E.X.________ nicht ein. Die von X.X.________ und E.X.________ dagegen erhobenen Beschwerden in Strafsachen wies das Bundesgericht am 15. Januar 2018 ab (Urteil 1B_441+442/2017).
1.3. Der Beschwerdeführer erklärt, er habe gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2016 (1B_27/2016) Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben. Dieser habe am 17. November 2016 mitgeteilt, dass seine Beschwerde gemäss Entscheid vom 10. November 2016 unzulässig sei. Der EGMR habe festgestellt, dass der innerstaatliche Rechtsweg nicht erschöpft sei. Er (der Beschwerdeführer) sei sich bewusst, dass das Bundesgericht am 4. Juli 2016 rechtskräftig über das Ausstandsgesuch entschieden habe, wolle sich aber den Rechtsweg an den EGMR offen halten.
1.4. Das Bundesgericht bestätigte den oben erwähnten Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2017. Es hielt fest, dass sich sowohl das Kantonsgericht als auch das Bundesgericht (im Verfahren 1B_27/2016) mit dem Ausstandsgesuch bereits zu einem früheren Zeitpunkt befasst und dieses mit eingehender Begründung abgewiesen hatten. Diesen Entscheiden komme Rechtskraft zu, da nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich sei, dass sich in der Zwischenzeit etwas ereignet hätte, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte (Urteil 1B_441+442/2017 vom 15. Januar 2018 E. 2.5).
Darauf ist nicht zurückzukommen. Der Beschwerdeführer stellt sich unverändert und zusammengefasst auf den Standpunkt, der ehemalige vorsitzende Vizepräsident Markus Mattle habe seine Meinung zum Ausgang des Verfahrens dargelegt und damit die übrigen Mitglieder des Gerichts beeinflusst. Zudem hätten sich die Richter Dieter Freiburghaus, Susanne Afheldt, Peter Tobler, Daniel Häring und der Gerichtsschreiber Stefan Steinemann bereits im ersten Berufungsverfahren in Bezug auf die Schuldfrage festgelegt. Neue Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung führen würden, werden nicht behauptet. Vielmehr wiederholt der Beschwerdeführer seine Ausführungen in der Beschwerde vom 16. Oktober 2017. Nachdem das Bundesgericht auf die Rechtskraft der früheren Entscheide des Kan-tonsgerichts und des Bundesgerichts verwies (worin die Ausstandsgesuche als unbegründet abgewiesen wurden) und den Nichteintretensentscheid vom 12. Juni 2017 bestätigte, ist auf die erneute Beschwerde nicht einzutreten.
2.
2.1. Im Zusammenhang mit dem von der X.1________ AG betriebenen Devisenhandel und dem Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK eine Verletzung des Anklageprinzips. Die Vorinstanz werfe ihm vor, er habe von Anbeginn um die Verluste aus dem Devisenhandel und um die von D.________ bewirkte Täuschung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge gewusst und dies gebilligt. Eine entsprechende Kenntnis sei nicht angeklagt. Die Verantwortung für die gefälschten Kontoauszüge habe die Staatsanwaltschaft allein D.________ zugewiesen. In ihren Ausführungen zu den gefälschten Monatsrapporten habe sie sich in der Anklageschrift stets ausschliesslich auf D.________ bezogen. Die Staatsanwaltschaft sei davon ausgegangen, dass er (der Beschwerdeführer) über das Versenden von gefälschten Monatsauszügen keine Kenntnis gehabt habe (Beschwerde S. 12 ff.).
2.2. Die Rüge erfolgt entgegen dem Dafürhalten der Vorinstanz nicht treuwidrig (Vernehmlassung S. 2), nachdem die erste Instanz eine Kenntnis ab Juni 2004 annahm (vgl. Beschwerde S. 13 f. mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil S. 119 und 180 f.; vorinstanzlicher Entscheid S. 31). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen).
2.3. Das Anklageprinzip ist nach dem Gesagten verletzt, wenn der Beschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Art. 350 Abs. 1 StPO). Inwiefern dies hier der Fall sein könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Aus den von ihm zitierten Passagen (vgl. Beschwerde S. 12 f.) der 76-seitigen Anklageschrift geht hervor, dass D.________ den Anlegern mittels gefälschter Kontoauszüge fiktive Gewinne statt der tatsächlichen Handelsverluste auswies. Die "eigentliche Fälschung" der Kontobelege könne dem Beschwerdeführer nicht direkt zugerechnet werden. Diese vom Beschwerdeführer thematisierten Umschreibungen in der Anklageschrift tangieren zum einen nicht die ihm im angefochtenen Entscheid zur Last gelegte Kenntnis der Verluste aus dem Devisenhandel. Es ist grundsätzlich denkbar und der Vorwurf nicht ausgeschlossen, dass die Fälschung der Kontobelege durch D.________ erfolgte und der Beschwerdeführer vom Geschäftsgang Kenntnis hatte. Mithin zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den angeklagten Sachverhalt insoweit verlässt. Gleiches gilt, soweit die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem Kenntnisse betreffend die gefälschten Kontoauszüge anlastet. Zwar trifft mit dem Beschwerdeführer zu, dass von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht wurde, D.________ habe den Anlegern durch manipulierte Kontoauszüge falsche Tatsachen vorgespiegelt (Anklageschrift S. 18), die eigentlichen Fälschungen seien D.________ zuzurechnen (Anklageschrift S. 29) und D.________ habe vertragswidrig und pflichtwidrig keine wahrheitsgemässen Angaben zu Guthaben und Performance gemacht (Anklageschrift S. 32). Jedoch schliesst die Staatsanwaltschaft damit entsprechende Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht aus. Dass sie dies an anderer Stelle tun und damit den in Anklage konkretisierten Vorwurf enger als das vorinstanzliche Beweisergebnis fassen würde, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Letzteres ist mangels Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von Amtes wegen zu prüfen. Gleichwohl kann festgehalten werden, dass die umfangreiche Anklageschrift in einem ersten Teil auf beide Beschuldigte Bezug nimmt. Laut Anklageschrift war die X.1________ AG bereits 2002 überschuldet und wurde ihre Bilanz per Ende 2002 vom Beschwerdeführer und D.________ beschönigt. Diesen wird unter anderem vorgeworfen, dass sie die Anleger nicht über die von Beginn an bestehende Überschuldung aufklärten, die wegen der verlustreichen Entwicklung laufend anwuchs (Anklageschrift S. 5 und 16). Unter dem Titel "Betrügerischer Devisenhandel" und "Deliktsvorwurf" wird beiden Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, durch falsche Ausweise Kunden nicht nur davon abgehalten zu haben, ihre Investitionen zurückzuziehen. Vielmehr seien die Anleger dazu verleitet worden, Neuinvestitionen zu tätigen, da ihnen vorgegaukelt worden sei, dass ihre Anlage prosperiere. Die Anleger seien durch das motivierende Verhalten beider Beschuldigten unter anderem dadurch getäuscht worden, dass sie über erlittene Verluste und die laufend wachsende Überschuldung explizit oder durch Zustellung der unwahren monatlichen Kontoauszüge nicht aufgeklärt worden seien. Beide Beschuldigte hätten den Kunden auch mündlich wahrheitswidrig einen positiven Geschäftsverlauf mitgeteilt. Die mündlichen und schriftlichen Angaben beider Beschuldigten seien nicht überprüfbar gewesen (Anklageschrift S. 13, 15, 17 und 19). Inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis, wonach der Beschwerdeführer von Beginn an Kenntnisse über die Verluste bei der Schäublin Invest AG und die Fälschung der Kontoauszüge hatte, nicht innerhalb des in der Anklage konkretisierten Vorwurfs liegt und das Immutabilitätsprinzip verletzt, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
Gleiches gilt, soweit er rügt, der Verzicht auf Absetzung von D.________ und auf eine Strafanzeige sowie das auch nach der Selbstanzeige weiterhin ungestörte Verhältnis zu D.________ werde in der Anklage nicht umschrieben. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Aus den genannten Umständen schliesst die Vorinstanz auf die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die Verluste und die gefälschten Kontoauszüge. Dass sie soweit erkennbar keinen Eingang in die Anklageschrift fanden, ist nicht zu beanstanden.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend (Beschwerde S. 22 ff.).
3.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
3.3. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen war der Beschwerdeführer von Anfang an in die effektiven Ergebnisse der X.1________ AG aus dem Devisenhandel und in die Täuschung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge eingeweiht (Entscheid S. 93 ff. und 99). Dieses Fazit zieht die Vorinstanz entgegen ihrer Vernehmlassung (S. 7 f.) bereits unter dem Titel "Gesamtwürdigung" der Kenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. Entscheid S. 97 - 99).
3.4. Der Beschwerdeführer behauptet, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt gestützt auf die von ihr aufgeführten Indizien offensichtlich unrichtig fest. Jene Behörden, die sich jahrelang mit dem Sachverhalt befasst hätten, hätten drei von der Vorinstanz gewürdigte Umstände komplett anders beurteilt. Für den Umstand, dass er dem Hinweis von F.________ betreffend falsche Gewinnausweisung nicht nachgegangen sei, gebe es unzählige Erklärungen. Es sei unhaltbar, wenn die Vorinstanz aus der Konfrontation mit F.________ eine von Beginn an bestehende Kenntnis feststelle. Wollte man gestützt auf das Gespräch mit F.________ auf eine frühere Kenntnis schliessen, bleibe völlig offen, ab wann er diese Kenntnis erlangt haben soll. Weshalb dies im Januar/Februar 2003 der Fall gewesen sein soll, lege die Vorinstanz nicht dar. Entsprechendes gelte auch für sein Verhalten, nachdem er im Juli 2004 von D.________ vom vollen Ausmass der Verluste und der gefälschten Kontoauszüge erfahren habe (Beschwerde S. 22 ff.).
3.5. Unbestritten ist, dass F.________, bei dem es sich um einen Hauptkunden der X.1________ AG handelte, den Beschwerdeführer im Frühjahr 2004 mit der Befürchtung konfrontierte, die X.1________ AG erziele aus dem Devisenhandel statt der gegenüber den Anlegern ausgewiesenen Gewinne in Wirklichkeit Verluste. Unbestritten ist zudem, dass der Beschwerdeführer diesem Hinweis nicht weiter nachging respektive erwiderte, bei der X.1________ AG laufe alles korrekt ab. Diese Reaktion erlaubt laut Vorinstanz einzig den Schluss, dass der Beschwerdeführer von den effektiven Ergebnissen der X.1________ AG und der Täuschung der Anleger durch die gefälschten Kontoauszüge wusste und dies zudem von Anfang an (Februar 2003) der Fall war. Demgegenüber nahm die erste Instanz an, der Beschwerdeführer habe erst im Juni 2004 über entsprechende Kenntnisse verfügt.
Argumentiert der Beschwerdeführer, für seine Reaktion gegenüber F.________ gebe es mehrere Erklärungen, ist ihm beizupflichten. Er unterstreicht, es sei etwa auch denkbar, dass er in fahrlässiger Weise D.________ weiterhin vertraut habe oder er die Sache ignoriert und bewusst weggeschaut habe oder er interne Abklärungen getroffen, von den Verlusten erfahren und gegen aussen alles abgewiegelt habe. Diese Ausführungen sind zutreffend. Die Reaktion des Beschwerdeführers auf den Vorhalt von F.________ ist aus mehreren Gründen denkbar. Weshalb die Vorinstanz in diesem zentralen Punkt allein die für den Beschwerdeführer ungünstige Sachverhaltsvariante annimmt, ist (auch unter Berücksichtigung der erstinstanzlichen Erwägungen, welche die Vorinstanz nicht näher thematisiert, aber im Ergebnis verwirft) nicht nachvollziehbar. Das Beweisergebnis muss mit Blick auf die eher vagen Momente, auf welche die Vorinstanz verweist, als nicht haltbar bezeichnet werden. Gleiches gilt offensichtlich, soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer sei "von Anfang an" eingeweiht gewesen. Weshalb dies genau zum besagten Zeitpunkt der Fall gewesen sein sollte (und nicht später), legt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht dar. Sie verweist auch nicht auf entsprechende Anhaltspunkte in den Akten. Ihre Annahme muss deshalb als beliebig und damit ebenfalls als unhaltbar bezeichnet werden. Daran ändern die weiteren Umstände im Juli 2004 nichts.
Die Rüge der Willkür ist begründet. Die Vorinstanz wird den Sachverhalt neu beurteilen müssen. Es erübrigt sich, die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 20 ff.) näher zu prüfen.
4.
4.1. Dem Beschwerdeführer kam laut Vorinstanz in der X.1________ AG faktische Organstellung zu (Entscheid S. 88 ff.). Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Er stellt sich auf den Standpunkt, D.________ beim Aufbau und der Realisierung des Devisenhandelsgeschäfts geholfen und ihm dafür die X.1________ AG zur Verfügung gestellt zu haben. Zu Beginn des Jahres 2003 habe er sich aus der X.1________ AG zurückgezogen. Für administrative Belange habe er der X.1________ AG als Angestellter weiterhin zur Verfügung gestanden. Indem ihm die Vorinstanz eine faktische Organstellung zurechne, stelle sie den Sachverhalt willkürlich und in Verletzung des rechtlichen Gehörs fest (Beschwerde S. 26 ff.).
4.2. Die Kritik des Beschwerdeführers geht über weite Strecken an der Sache vorbei. So erwägt die Vorinstanz, D.________ habe dem Beschwerdeführer am 28. Januar 2003 per E-Mail mitgeteilt, dass sie bei der X.1________ AG mit der Ausübung der Geschäftstätigkeit bis zur Antwort der Eidgenössischen Bankenkommission abwarten sollten. Darauf habe der Beschwerdeführer gleichentags per E-Mail mit "ruhig weiterarbeiten" geantwortet. Schliesst die Vorinstanz daraus auf eine Anweisung des Beschwerdeführers an D.________, beantwortet sie die Frage nach dem Sinn der E-Mail. Macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend, da er keine Weisung ausgesprochen habe, wirft er keine Tatfrage auf und geht die Rüge an der Sache vorbei. Was der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht im Verfahren der Beschwerde in Strafsachen frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 143 IV 193 E. 1 S. 198 mit Hinweis). Gleich verhält es sich beispielsweise, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, mit dem Einholen eines Zwischenabschlusses über die X.1________ AG habe er nur seine Aufgabe als Angestellter wahrgenommen und aus der Einberufung einer Verwaltungsratssitzung könne nicht auf eine faktische Organstellung geschlossen werden.
4.3. Soweit der Beschwerdeführer überhaupt Tatfragen aufwirft, zeigt er nicht auf, inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht mehr vertretbar sein sollte. Unter dem Titel "Rolle von X.X.________" erwägt die Vorinstanz unter anderem, der Beschwerdeführer habe bei der X.1________ AG Transaktionen zwischen den einzelnen Konten wie auch Auszahlungen veranlasst. Was der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussagen der Buchhalterin sowie auf verschiedene Schriftstücke (vorinstanzliche Akten AA 30.02.01 ff. und 30.05.01 ff.) vorbringt, ist nicht geeignet, Willkür darzutun. So kann etwa aus den genannten Unterlagen (insbesondere Kontounterlagen der S.________ aus dem Jahre 2002) nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer habe in der fraglichen Zeit keinen Zugriff auf die Konten der X.1________ AG gehabt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen vermag.
4.4.
4.4.1. Der Beschwerdeführer macht im gleichen Zusammenhang eine Verletzung von Art. 29 StGB geltend. Er sei Angestellter der X.1________ AG gewesen, habe einen monatlichen Lohn von Fr. 10'000.-- erhalten und Leistungen zugunsten der X.1________ AG erbracht. Er habe zwar diverse Dokumente unterzeichnet, dadurch aber keine Entscheidungen getroffen, die den Organen vorbehalten gewesen wären (Beschwerde S. 35).
4.4.2. Die Vorinstanz geht in einem ersten Schritt auf die Verhältnisse der X.2________ AG ein, deren Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführer war. Jene stand im Eigentum der Ehefrau und der beiden Söhne des Beschwerdeführers und hielt einen Anteil von mindestens 51 % an der X.1________ AG. Vom 7. November 2002 bis zum 22. Januar 2004 hatten beide Söhne Einsitz im Verwaltungsrat der X.1________ AG.
In einem zweiten Schritt beleuchtet die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in der X.1________ AG übernommene Rolle. So war er bei der Neuausrichtung auf das Geschäftsmodell des Devisenhandels massgeblich beteiligt. Der Beschwerdeführer stellte D.________ als Geschäftsführer der X.1________ AG ein und wies ihn an, die Handelstätigkeit trotz Ungewissheit im Zusammenhang mit der Bewilligungspflicht fortzuführen. Auch nach der Aufnahme der Devisenhandelstätigkeit kam dem Beschwerdeführer eine bedeutende Stellung bei der Leitung der X.1________ AG zu. So berief er die Verwaltungsratssitzung der Gesellschaft ein, gab sich in der Einladung als Verwaltungsrat der X.1________ AG aus und mass sich in der Sitzung das Amt des Verwaltungsratspräsidenten an. Der A.________ Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge teilten der Beschwerdeführer und D.________ mit, dass bei der Vorsorgekasse der X.1________ AG der Beschwerdeführer als Arbeitgebervertreter gewählt worden war (vgl. im Einzelnen Ents cheid S. 88 ff.).
4.4.3. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlichen Feststellungen über dessen Stellung und Aufgaben die Eigenschaft eines faktischen Organs der X.1________ AG zu. Sie rechnet ihm Funktionen an, die massgebend die Willensbildung der Gesellschaft betrafen und klar über die vom Beschwerdeführer behaupteten administrativen Belange hinausgingen. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, dringt nicht durch (E. 4.2 und 4.3 hiervor). Mit seinem Standpunkt, einzig für administrative Belange zuständig gewesen zu sein und sich zu Beginn von 2003 aus der X.1________ AG zurückgezogen zu haben, entfernt er sich vom vorinstanzlichen Beweisergebnis, ohne Willkür aufzuzeigen. Unbehelflich ist etwa seine Erklärung, die Unterschriftenzeilen im Schreiben an die A.________ Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge sei falsch bezeichnet gewesen und die Verwaltungsratssitzung sei versehentlich einberufen worden. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter den Täterkreis des Art. 29 StGB einreiht (vgl. dazu BGE 136 III 14 E. 2.4 S. 20 ff.; 132 III 523 E. 4.5 S. 528 f.; Urteil 4A_306/2009 vom 8. Februar 2010 E. 7.1.1; je mit Hinweisen), verletzt sie nicht Bundesrecht. Der Beschwerdeführer konnte sich über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids Rechenschaft geben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (vgl. betreffend die Anforderungen an die Entscheidmotivation BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen).
5.
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2002 respektive der Bilanz der X.1________ AG per 31. Dezember 2002. Er sei von einem erfolgreichen Devisenhandel ausgegangen, weshalb ihm keine unrechtmässige Vorteilsabsicht angelastet werden könne. Zudem sei er nicht faktisches Organ und nicht für die Vornahme von Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 OR verantwortlich gewesen (Beschwerde S. 37 f.).
5.2. Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Bilanz der X.1________ AG per 31. Dezember 2002 unter dem Anlagevermögen ein "aktivierter Aufwand" von Fr. 470'000.-- bilanziert. Die Vorinstanz erwägt, dass mit der Erweiterung des Firmenzwecks im vierten Quartal des Jahres 2002 grundsätzlich Organisationskosten hätten aktiviert werden dürfen. Im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der X.1________ AG und einer Nutzwertbeurteilung seien diese aber richtigerweise auf Fr. 53'792.-- zu bemessen. Der Beschwerdeführer und D.________ hätten in der Jahresrechnung eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet und dadurch den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Beide hätten die Unzulässigkeit der Aktivierung von Organisationskosten im Umfang von Fr. 470'000.-- gekannt. Sie hätten damit verhindern wollen, in der Bilanz per 31. Dezember 2002 eine Unterbilanz ausweisen und Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 OR treffen zu müssen, weshalb sie in unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt hätten (Entscheid S. 51 ff. und S. 113 ff.).
5.3. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2; vgl. zum Tatbestand der Falschbeurkundung BGE 144 IV 13 E. 2.2.2 S. 14 f. mit Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er und D.________ eine inhaltlich unrichtige Urkunde herstellten und den objektiven Tatbestand von Art. 251 StGB erfüllten, indem sie in der Bilanz zu hohe Organisationskosten aufführten. Bringt der Beschwerdeführer vor, keine unrechtmässige Vorteilsabsicht gehegt zu haben, weicht er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür geltend zu machen. Seine Kritik überzeugt im Übrigen auch in der Sache nicht, indem er einzig vage festhält, er sei am 21. Januar 2004 der Ansicht gewesen, die Devisenhandelstätigkeit der X.1________ AG verliefe gewinnbringend. Dass er trotz Kenntnis der finanziellen Lage der X.1________ AG per 31. Dezember 2002 den folgenden Geschäftsverlauf näher abgeklärt und sich einen umfassenden Einblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation verschafft hätte, macht er nicht geltend.
Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Jahresrechnung 2002 der X.1________ AG verstösst nicht gegen Bundesrecht.
6.
Die Vorinstanz qualifiziert als Misswirtschaft, dass die Kapitalausstattung der X.1________ AG bei Aufnahme der Devisenhandelstätigkeit zu Beginn von 2003 ungenügend war (per 31. Dezember 2002 deutliche Unterbilanz, Eigenkapitalquote zu betriebswirtschaftlichen Werten von 2.6%), was bereits im ersten Quartal des Jahres 2003 zu einer Überschuldung führte. Sie thematisiert eine Reihe von weiteren tatbestandsmässigen Handlungen wie den defizitären Devisenhandel, die Gewährung von Darlehen von der überschuldeten X.X.________ AG an die überschuldete X.2________ AG, von verschiedenen Zahlungen aus dem Vermögen der überschuldeten X.1________ AG an G.J.________, H.J.________ und I.J.________ sowie an die K.________ AG und weitere Anleger (Entscheid S. 115 ff.).
Um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, muss sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Mit seiner Kritik soll er an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1-2.3 S. 245 ff.). Dies ist hier nicht der Fall (Beschwerde S. 38 f.). Der Beschwerdeführer belässt es damit festzuhalten, selbst wenn er faktisches Organ der X.1________ AG gewesen wäre, habe er von den Verlusten und den gefälschten Kontoauszügen keine Kenntnis gehabt. Damit thematisiert er beispielsweise weder die ungenügende Kapitalausstattung zu Beginn der Handelstätigkeit noch das Gewähren von Krediten an die überschuldete X.2________ AG. Im Zusammenhang mit der ungenügenden Kapitalausstattung stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der X.1________ AG per 31. Dezember 2002 wusste. Dass diese Feststellung, welche sich unabhängig vom folgenden Devisenhandel präsentiert, willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auf die gegen die Verurteilung wegen Misswirtschaft gerichtete Rüge ist nicht einzutreten.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, im Zusammenhang mit der unterlassenen Wertberichtigung der Beteiligung der X.2________ AG an der X.1________ AG sei er mangels Vorliegens des subjektiven Tatbestands vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen. Er habe von den durch den Devisenhandel erlittenen Verlusten und den gefälschten Kontoauszügen nicht gewusst, weshalb die Geschäftstätigkeit aus seiner Sicht erfolgreich verlaufen sei. Deshalb sei die Beteiligung an der X.1________ AG aus seiner Sicht in den Jahresrechnungen 2002 und 2003 nicht überbewertet gewesen (Beschwerde S. 39).
7.2. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Urkundenfälschungen stehen im Zusammenhang mit der X.1________ AG (E. 5 hiervor), der C.________ AG (E. 8 nachfolgend) sowie der X.2________ AG. Diese war nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen massiv überschuldet (per 22. April 2003 mit Fr. 2'142'481.--, per 31. Dezember 2003 mit Fr. 2'326'160.--, per 30. September 2004 mit Fr. 1'969'605.--). In der Bilanz der X.2________ AG per 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 wurde eine Beteiligung an der X.1________ AG mit Fr. 800'000.-- bewertet. Aufgrund der finanziellen Situation der X.1________ AG hätte die Beteiligung an ihr laut Vorinstanz auf höchstens Fr. 38'400.-- (2002) respektive ohne Wert (2003) aufgeführt werden dürfen. Weiter wurde in der Jahresrechnung der X.2________ AG eine Forderung gegen den Beschwerdeführer von Fr. 724'659.-- (2003) respektive Fr. 1'345'872.-- (2004) bilanziert, obwohl der Beschwerdeführer in den Jahren 2003 und 2004 massiv überschuldet war. Indem der Beschwerdeführer die Beteiligung an der X.1________ AG und die Forderungen nicht im Wert berichtigte, habe er laut Vorinstanz eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch dargestellt. Damit habe er die Situation der X.2________ AG beschönigt und ihre Überschuldung kaschiert, um eine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR und den Konkurs der X.2________ AG zu vermeiden (Entscheid S. 74 ff. und S. 144 ff.).
7.3. Der Beschwerdeführer will von einer erfolgreichen Geschäftstätigkeit der X.1________ AG ausgegangen sein und deshalb entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht mit unrechtmässiger Vorteilsabsicht gehandelt haben. Was er vorbringt, überzeugt nicht. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der X.1________ AG per 31. Dezember 2002 wusste. Dass diese Feststellung willkürlich sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die X.1________ AG wies dannzumal eine Eigenkapitalquote von 2.6% auf. Die X.2________ AG hielt einen Anteil von mindestens 51 % (Entscheid S. 55 und 88). Ob dieser Anteil mit der Vorinstanz in der Höhe von Fr. 38'400.-- zu bewerten gewesen wäre, braucht hier nicht erläutert zu werden. Nicht zweifelhaft ist auf jeden Fall, dass die entsprechende Bilanzposition mit Fr. 800'000.-- überbewertet war. Entsprechendes gilt für das Jahr 2003, nachdem die X.1________ AG bereits mit rund Fr. 2.8 Mio. überschuldet war und ihre Beteiligung abermals mit Fr. 800'000.-- bilanziert wurde. Wusste der Beschwerdeführer um die Verhältnisse der X.1________ AG per Ende 2002 (vgl. auch E. 5 und 6 hiervor), so leuchtet nicht ohne Weiteres ein, dass er ohne nähere Abklärungen und ohne sich einen umfassenden Einblick über die aktuelle wirtschaftliche Situation zu verschaffen die Beteiligung an der X.1________ AG unverändert auf Fr. 800'000.-- bewertete. Ebenso wenig überzeugt, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der vermeintlich erfolgreichen Geschäftstätigkeit keinen Grund zur Wertberichtigung sieht, gleichwohl aber unbestrittenermassen Forderungen der X.2________ AG bilanzierte, die mit Blick auf seine massive Überschuldung (Entscheid S. 87) uneinbringlich waren. Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer auf seine fehlende Kenntnisse betreffend die erlittenen Verluste und gefälschten Kontoauszüge verweist. Dass er mit den hier zu beurteilenden Urkunden die ihm bekannte Überschuldung der X.2________ AG kaschieren und einer Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR aus dem Weg gehen wollte, vermag er nicht in Frage zu stellen, geschweige denn das Beweisergebnis in diesem Punkt zu erschüttern.
Der Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der X.2________ AG verletzt, soweit er überhaupt angefochten ist (Beteiligung der X.1________ AG, Bilanz der X.2________ AG per Ende 2002 und 2003), nicht Bundesrecht.
8.
8.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der C.________ AG. Die Jahresrechnung 2004 sei keiner rechtmässigen Generalversammlung vorgelegt worden, da diese nicht statuten- und gesetzeskonform einberufen worden und deshalb nichtig sei. Die Jahresrechnung 2004/2005 sei der Generalversammlung gar nicht vorgelegt worden. Deshalb seien die genannten Jahresrechnungen keine strafrechtsrelevanten Urkunden. Er habe sie zudem "im Aussenverhältnis" nie benutzt. Schliesslich sei der Tatbestand auch mangels Schädigungs- oder Vorteilsabsicht nicht erfüllt. Die Aktionäre hätten die Jahresberichte zur Kenntnis genommen und ihm Décharge erteilt. Die Vorinstanz verletze in Bezug auf die Jahresrechnungen 2004 und 2004/2005 Art. 110 Abs. 4 sowie Art. 251 Ziff. 1 StGB und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest (Beschwerde S. 41 ff.).
8.2. In den hier interessierenden Jahresrechnungen der C.________ AG für die Geschäftsjahre 2004 und 2004/2005, deren einziger Verwaltungsrat der geschäftsführende Beschwerdeführer war, wies dieser wiederholt Forderungen, Anlagevermögen, erzielter Gewinn etc. unrichtig aus (vgl. Entscheid S. 135 f.).
Zur Urkundenqualität erwägt die Vorinstanz, die Jahresrechnungen seien bereits vor der Prüfung durch die Revisionsstelle und der Genehmigung durch die Generalversammlung zuverlässige Informationsquellen für die Beurteilung der Finanzlage. Im Geschäftsverkehr werde ohne Weiteres darauf abgestellt, weshalb ihnen Urkundenqualität zukomme. Zudem seien die Jahresrechnungen 2004 und 2004/2005 am 9. November 2004 respektive 17. März 2006 von der Revisionsstelle geprüft worden. Schliesslich sei die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr 2004 am 15. November 2004 von der Generalversammlung abgenommen worden.
Der Beschwerdeführer habe vorsätzlich gehandelt und bei der C.________ AG ein positiveres finanzielles Bild vorgetäuscht. Damit habe er bei den Aktionären und Gläubigern den Eindruck eines gut laufenden Unternehmens schaffen, Massnahmen nach Art. 725 Abs. 1 und 2 OR verhindern und den auf seinen privaten Konten getätigten Devisenhandel vertuschen wollen (Entscheid S. 134 ff.).
8.3. Die kaufmännische Buchführung und ihre Bestandteile (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) sind kraft Gesetzes (Art. 957 ff. OR) bestimmt und geeignet, Tatsachen von rechtlich erheblicher Bedeutung zu beweisen (BGE 141 IV 369 E. 7.1 S. 376 mit Hinweisen). Die spezifischen aktienrechtlichen Buchführungsbestimmungen dienen einerseits den Kapitaleignern, in deren Auftrag Verwaltung und Geschäftsleitung tätig sind, anderseits den Gläubigern und schliesslich bei hinreichender wirtschaftlicher Bedeutung auch einer weiteren Öffentlichkeit zur Information über die Ertragslage der Unternehmung. Die Verfälschung der Buchführung lässt die Ertragslage einer Gesellschaft für Dritte in einem anderen Licht erscheinen und kann deren Einschätzung der Entwicklung, der wirtschaftlichen Gesundheit und der künftigen Zahlungsfähigkeit einer Unternehmung beeinflussen (Urteil 6B_367/2007 vom 10. Oktober 2007 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 133 IV 303). Die Rechnungslegung muss ein genaues und vollständiges Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens vermitteln. Eine falsche Buchung erfüllt den Tatbestand der Falschbeurkundung, wenn sie ein falsches Gesamtbild der Buchführung zeichnet und dabei Buchungsvorschriften und -grundsätze verletzt, die errichtet worden sind, um die Wahrheit der Erklärung zu gewährleisten. Solche Grundsätze werden namentlich in den gesetzlichen Bestimmungen über die ordnungsgemässe Rechnungslegung in Art. 958a ff. OR (aArt. 958 ff., 662a ff. OR) aufgestellt, die den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Gemäss ständiger Praxis kommt der kaufmännischen Buchführung deshalb hinsichtlich der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1 S. 376 mit Hinweisen).
8.4. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene wahrheitswidrige Erfassung von Geschäftsvorfällen in der Rechnungslegung der C.________ AG ist unbestritten. Unbestritten ist etwa, dass er in den Bilanzen per 30. September 2004 und 30. September 2005 als Anlagevermögen wahrheitswidrig Finanzanlagen von Fr. 800'000.-- erfasste. Der Ausweis fiktiver Aktiven ist in jedem Fall eine Falschbilanzierung (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 94 zu Art. 251 StGB). Nicht zur Diskussion stellt der Beschwerdeführer zudem, dass er keine lediglich optische Bilanzverschönerungen tätigte, sondern den Rahmen von Rechnungslegungsvorschriften verliess und unwahre Jahresrechnungen verfasste. Nimmt die Vorinstanz an, den Jahresrechnungen komme Urkundenqualität zu, verletzt sie kein Bundesrecht. Nach der Rechtsprechung kommt auch der noch nicht geprüften und abgenommenen Bilanz erhöhte Glaubwürdigkeit zu, sofern der Geschäftsverkehr üblicherweise darauf abstellt (Urteile 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018 E. 6.4; 6B_142/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 6.2.1; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 9.4; 6B_541/2011 vom 18. Oktober 2011 E. 4.2; kritisch dazu BOOG, a.a.O., N. 94 zu Art. 251 StGB). Dies ist hier der Fall. Zudem wurden die Jahresrechnungen durch die Revisionsstelle geprüft. Damit muss auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, diese seien keiner (rechtmässigen) Generalversammlung vorgelegt worden, nicht näher eingegangen werden. Irrelevant ist auch, dass der Beschwerdeführer die verfälschten Jahresrechnungen nie benutzt haben will. Die Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt (BGE 129 IV 53 E. 3.2 S. 58) und stellt materiell bloss eine Vorbereitungshandlung zu Vermögensdelikten dar (BOOG, a.a.O., N. 1 zu Art. 251 StGB).
Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (Ausbildung als Kaufmann, reiche Berufserfahrung als Buchhalter, Veranlagungsexperte bei der Steuerverwaltung und Treuhänder) sich der Wirkung seiner Darstellungsweise bewusst war, liegt auf der Hand. Macht er geltend, nicht mit Schädigungs- oder Vorteilsabsicht gehandelt zu haben, wird ihm erstes nicht vorgeworfen. Im Übrigen erschöpft sich sein Vorbringen in einer appellatorischen Kritik.
Der Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der C.________ AG verletzt, soweit er überhaupt angefochten ist (Jahresrechnungen 2004 und 2004/2005), nicht Bundesrecht.
9.
9.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der C.________ AG. Er habe gegenüber den Aktionären offengelegt, dass die beiden Konten bei der L.________ und das Konto bei der Bank M.________ AG auf seinen Namen gelautet hätten, er den Devisenhandel über seine privaten Konten abgewickelt habe und beim Devisenhandel grosse Verluste entstanden seien. Da seine Geschäftsbesorgung durch die ihm erteilte Décharge genehmigt worden sei, könne gegen ihn der Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht erhoben werden. Betreffend die Überweisung von Fr. 800'000.-- habe er nicht mit Schädigungs- oder unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, sondern den Betrag bestimmungsgemäss im Devisenhandel investiert (Beschwerde S. 43 f.).
9.2. Laut den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen überwies der Beschwerdeführer im Jahre 2004 vom Konto der Bank N.________ der C.________ AG insgesamt Fr. 800'000.-- auf sein eigenes Konto. Davon überwies er im Juli 2004 die Hälfte auf sein Konto bei der L.________, um sie einen Tag später auf ein weiteres Konto bei der L.________ zu transferieren. Die andere Hälfte überwies der Beschwerdeführer im September 2004 von seinem Konto auf sein Konto bei der L.________ Ab Juli 2004 bis Dezember 2004 betrieb der Beschwerdeführer mit dem Geld bei der L.________ in eigenem Namen Devisenhandel, woraus ein Verlust von Fr. 545'209.-- resultierte.
Im September 2004 eröffnete der Beschwerdeführer bei der Bank M.________ AG ein Konto zwecks Devisenhandels über die Handelsplattform der O.________ AG. Auf dieses Konto überwies er im Januar 2005 vom Guthaben bei der L.________ Fr. 254'790.--.
Im Geschäftsbericht der C.________ AG vom 11. Mai 2007 zu den Jahresrechnungen 2004 und 2004/2005 hielt der Beschwerdeführer fest, dass die beiden Konten bei der L.________ und das Konto bei der Bank M.________ AG auf seinen Namen lauteten und die wirtschaftliche Berechtigung bei der C.________ AG liege. Die Aktionäre erteilten dem Beschwerdeführer Décharge.
Schliesslich stellt die Vorinstanz fest, dass die Bank M.________ AG der O.________ AG für die Vermittlung des Beschwerdeführers als Kunde Retrozessionen auf dessen Devisenhandelsgeschäften bezahlte. Die O.________ AG überwies im Jahre 2005 und 2006 insgesamt EUR 46'699.-- auf das Bankkonto der X.2________ AG. Diese Retrozessionen aus dem im Auftrag und auf Rechnung der C.________ AG durchgeführten Devisenhandel vereinnahmte der Beschwerdeführer für sich.
Ausgehend von diesen tatsächlichen Feststellungen erwägt die Vorinstanz, durch die Überweisung von Fr. 800'000.-- auf das Konto des Beschwerdeführers und von dort weiter auf dessen Konten bei der L.________ und der Bank M.________ AG seien die Rückforderungsansprüche der C.________ AG mit Blick auf die Überschuldung des Beschwerdeführers gefährdet gewesen. Zudem habe der Beschwerdeführer gegen die Interessen der C.________ AG verstossen und ihr einen Schaden zugefügt, indem er die Retrozessionen der O.________ AG privat einkassiert habe (Entscheid S. 123 ff. und 141 ff.).
9.3.
9.3.1. Gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden.
9.3.2. Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (Urteil 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteil 6B_818/2017 vom 18.Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
9.3.3. Der Tatbestand erfordert einen Vermögensschaden. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt auch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen).
9.4. Die Überweisungen vom Konto der C.________ AG auf die verschiedenen privaten Konten des Beschwerdeführers erfolgten ab der zweiten Jahreshälfte 2004 bis Anfang 2005 und damit zu einer Zeit, als der Beschwerdeführer hochgradig überschuldet war. Er war Ende 2003 mit rund Fr. 1.6 Mio. und Anfang 2006 mit ca. Fr. 3 Mio. überschuldet. Bei dieser Sachlage bejaht die Vorinstanz zu Recht eine Pflichtverletzung des Beschwerdeführers. Nach Art. 717 Abs. 1 OR sind der Verwaltungsrat und Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, zur Sorgfalt und Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet. Die Transaktionen gefährdeten die Vermögenswerte, waren von keinem Nutzen sowie sachlich nicht gerechtfertigt und hätte ein umsichtiger Geschäftsführer nicht getätigt. Sie verletzten deshalb die Interessen der Gesellschaft. Inwiefern dies auch in Bezug auf die einkassierten Retrozessionen der Fall war, muss hier mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid nicht weiter thematisiert werden (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die C.________ AG erlitt durch die Vorgänge in den Jahren 2004 und 2005 einen Vermögensschaden, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 122 II 422 E. 3b/aa S. 429 f.; 120 IV 122 E. 6b/bb S. 135; Urteil 6B_825/2010 vom 27. April 2011 E. 5.4; je mit Hinweisen). Aus dem Hinweis auf den Geschäftsbericht der C.________ AG vom 11. Mai 2007 und die Décharge-Erteilung vermag der Beschwerdeführer deshalb nichts für seinen Standpunkt abzuleiten.
In subjektiver Hinsicht hält der Beschwerdeführer fest, er habe allfällige Schwierigkeiten mit der L.________ und einen damit verbundenen erheblichen administrativen Aufwand verhindern wollen und keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung gehabt. Mit diesen vagen und deshalb unklaren Ausführungen weicht der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, ohne Willkür geltend zu machen. Damit ist er nicht zu hören.
Der Schuldspruch wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
10.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit der Beschwerdeführer eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorbringt (E. 3 hiervor). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit erübrigt es sich, die weiteren Rügen betreffend die Strafzumessung näher zu prüfen.
Der Beschwerdeführer wird im Umfang seines Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig. Er ersucht sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Soweit er obsiegt, ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Soweit er unterliegt, ist es abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Ihm sind unter Berücksichtigung seiner angespannten finanziellen Verhältnisse Gerichtskosten im Umfang von Fr. 960.-- aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Kanton Basel-Landschaft sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
Der Kanton Basel-Landschaft hat als teilweise unterliegende Partei dem Vertreter des Beschwerdeführers eine Entschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 17. Februar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
3.
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 960.-- dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Prof. Dr. Pascal Grolimund,eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Faga