BGer 8F_8/2019
 
BGer 8F_8/2019 vom 15.05.2019
8F_8/2019
 
Urteil vom 15. Mai 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil
des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2019 (8C_70/2019).
 
Nach Einsicht
in das als "Staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete, am 19. März ergänzte, Revisionsgesuch vom 16. März 2019 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts vom 29. Januar 2019,
in die Verfügung vom 20. März 2019, mit welcher das Bundesgericht A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- aufgefordert hat,
in die Eingabe von A.________ vom 25. März 2019, worin er um unentgeltliche Rechtspflege ersucht hat,
in die Verfügung vom 28. März 2019, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen und A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 10 Tagen seit Empfang dieser Verfügung verpflichtet hat, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die Eingabe von A.________ vom 3. Mai 2019,
 
in Erwägung,
dass die Verfügung vom 28. März 2019, die trotz entsprechender Einladung vom 3. April 2019 bei der Post nicht abgeholt wurde, spätestens am 10. April 2019 als rechtsgültig zugestellt gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der bis 6. Mai 2019 laufenden Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und der Gesuchsteller nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass daran das erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereichte Schriftstück vom 3. Mai 2019 nichts zu ändern vermag,
 
erkennt das Bundesgericht:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. Mai 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel