Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_212/2019
Urteil vom 15. Mai 2019
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Willkür, Prinzip
"in dubio pro reo" etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 10. Dezember 2018 (SB180316-O/U/jv).
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe in seiner Funktion als auszubildender Fachmann Gesundheit EFZ am 20. März 2013 im Pflegezentrum U.________ an der schwer dementen und hoch pflegebedürftigen D.________ Pflegeleistungen vorgenommen. Er habe sie geduscht und darauf einen nicht mehr genau bestimmbaren, sehr heissen Gegenstand, mutmasslich einen Haarföhn, genommen und ihr durch Halten des Gegenstandes bzw. des Haarföhns in unmittelbarer Nähe oder durch direktes an die Haut halten eine ca. 6 × 5 cm grosse Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Die Brandverletzung habe in der Folge einer ärztlichen Behandlung bedurft und sei neun Tage später nach wie vor nicht verheilt gewesen. X.________ habe dies gewollt oder durch sein Verhalten zumindest als ernstlich möglich in Kauf genommen.
B.
Das Bezirksgericht Bülach sprach X.________ mit Urteil vom 20. März 2018 der qualifizierten einfachen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wovon 77 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. Die dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, mit Urteil vom 10. Dezember 2018 ab.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er verlangt, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht des Kantons Zürich und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und des Beschleunigungsgebots. Er stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht erstellt sei, wie und unter welchen Umständen die Brandverletzung von D.________ entstanden sei. In der Anklage fehle die Umschreibung des Tatmittels. Die Vorinstanz habe die Verbrühung durch eine heisse Flüssigkeit als Möglichkeit ausser Acht gelassen, obwohl sie diese gutachterlich hätte abklären lassen müssen. Sie blende zudem vernünftige Zweifel an der Tatbegehung durch den Beschwerdeführer aus.
1.2.
1.2.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen. Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; Urteil 6B_144/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Aus der Ungewissheit der ganz genauen Umstände der Tatbegehung (insbesondere im Hinblick auf das Tatmittel) resultiert keine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Gemäss Anklage habe der Beschwerdeführer an D.________ Pflegeleistungen vorgenommen und sie geduscht. Er habe in der Folge einen nicht mehr genau bestimmbaren, sehr heissen Gegenstand, mutmasslich einen Haarföhn, genommen und durch Halten des Gegenstandes bzw. des Haarföhns in unmittelbarer Nähe oder durch direktes an die Haut halten D.________ eine ca. 6 × 5 cm grosse Brandverletzung an der Innenseite des rechten Oberschenkels zugefügt. Für den Beschwerdeführer bestanden nie Zweifel daran, welcher Vorwurf ihm gemacht wird. Die Anklageschrift war so detailliert wie nur möglich abgefasst. Die Anklage genügt dem Anklagegrundsatz sowohl unter dem Gesichtspunkt der Begrenzungs- als auch der Informationsfunktion.
1.3.
1.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweis). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
1.3.2. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht unter dem Gesichtspunkt der Willkür (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82 mit Hinweisen; Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1, zur Publikation bestimmt).
1.3.3. Die Vorinstanz stellt die Sachverhaltselemente, die für die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB relevant sind, willkürfrei fest. Mangels Aussagefähigkeit der schwer dementen D.________ und mangels vollständiger, wahrheitsgetreuer Aussagen des Beschwerdeführers kann nicht genau rekonstruiert werden, wie, unter welchen Umständen und mit welchem Gegenstand genau D.________ verletzt wurde. Die Vorinstanz verfällt aber nicht in Willkür, wenn sie davon ausgeht, dass die Brandverletzung von D.________ während der Vornahme der Pflegeleistungen durch eine Handlung des Beschwerdeführers verursacht wurde. Die Indizien sprechen deutlich für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit und durch eine Handlung des Beschwerdeführers. Ins Gewicht fällt insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer keinen vollständigen Eintrag im Erfassungssystem für Pflegeleistungen "Easydoc" vorgenommen hat, obwohl sich während des Erbringens der Pflegeleistungen unbestrittenermassen Ereignisse zugetragen haben, bei denen ein Eintrag normalerweise vorgenommen werden müsste (Stuhlgang während des Duschens). Sodann spricht auch das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf die Frage, ob er einen Haarföhn verwendet habe ("Ich bin der Ansicht, ich bin der Meinung, dass ich keinen Föhn gebraucht hatte") für die Entstehung der Brandverletzung bei der Benutzung eines Haarföhns durch den Beschwerdeführer. Zusätzlich ist die zeitliche Komponente zu würdigen, die ebenfalls für eine Entstehung der Brandverletzung während der Anwesenheit des Beschwerdeführers spricht. Die Vorinstanz qualifiziert die Verursachung der Brandverletzung durch den Beschwerdeführer mittels eines sehr heissen Gegenstands, mutmasslich eines Haarföhns, willkürfrei als erstellt. Nach dem Gesagten ist durch die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Hinblick auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB weder von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung noch von einer Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" auszugehen.
2.
2.1. Dass die Brandverletzung in Anwesenheit und aufgrund einer Handlung des Beschwerdeführers entstanden ist, darf aber nicht unbesehen den Schluss auf die vorsätzliche Begehung einer einfachen qualifizierten Körperverletzung nach sich ziehen, wie es die summarische Erwägung der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand vermuten lassen könnte ( Urteil, Seite 19).
2.2. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen).
2.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist somit Tatfrage (BGE 142 IV 137 E. 12 S. 152; 141 IV 369 E. 6.3). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).
2.4. Der Sachverhalt, der zur Beurteilung des subjektiven Tatbestands von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 und 3 StGB relevant ist, wurde von der Vorinstanz in offensichtlich unvollständiger Weise festgestellt. Die Sachverhaltselemente, die den Beschwerdeführer entlasten, fanden keinen Eingang in die Begründung des Urteils. Der Sachverhalt ist diesbezüglich zu ergänzen.
2.5. In Bezug auf den Vorsatz führt die Vorinstanz aus, dass derjenige, der mit einem heissen Gegenstand gegen die Innenseite des Oberschenkels hält, damit rechnen muss, dass die Haut der betroffenen Person beschädigt bzw. verbrannt werden kann. Damit habe der Beschuldigte eine Verletzung der Geschädigten in der eingetretenen Art in Kauf genommen und eventualvorsätzlich gehandelt ( Urteil, Seite 19). Der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Es ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den heissen Gegenstand wissentlich an den Oberschenkel von D.________ gehalten hätte. Der Eventualvorsatz erlaubt zwar den Schluss vom sicheren Wissen der Möglichkeit des Erfolgseintritts beziehungsweise um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung auf das in Kauf nehmen dieses Erfolgs (BGE 130 IV 1 E. 4.1 S. 3). Der Eventualvorsatz ersetzt aber nur die Willensseite, nicht auch die Wissensseite; dies hätte eine Gleichsetzung von Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikten zur Folge. Dass der Beschwerdeführer den heissen Gegenstand wissentlich an den Oberschenkel von D.________ gehalten hätte, ist nicht nachgewiesen. Zwar kann aus den Indizien willkürfrei darauf geschlossen werden, dass sich die Verletzung von D.________ in Anwesenheit und unter Mitwirkung des Beschwerdeführers zugetragen hat. Insbesondere, dass der Beschwerdeführer keinen vollständigen Eintrag der Geschehnisse an diesem Morgen im Erfassungssystem für Pflegeleistungen "EasyDoc" vorgenommen hat, lässt ein sorgfaltspflichtwidriges Fehlverhalten des Beschwerdeführers als sehr naheliegend erscheinen. In keiner Weise ist aber ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers indiziert. Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der Verletzung von D.________ zwei Monate vor seiner Lehrabschlussprüfung. Aufgrund eines vorgängigen Verweises in anderem Zusammenhang, einer einmalig nicht erbrachten Pflegeleistung und schlechter schulischer Leistungen hing sein Lehrabschluss an einem seidenen Faden. Die Vorgesetzten des Beschwerdeführers gingen übereinstimmend davon aus, dass sich der Beschwerdeführer kein Fehlverhalten mehr erlauben durfte, ansonsten eine Auflösung des Lehrverhältnisses drohte. Dass dem Beschwerdeführer bei Vornahme der Pflegeleistung an D.________ ein Missgeschick mit Verletzungsfolge passiert war, das er aufgrund seiner Situation nicht korrekt meldete, ist die weitaus naheliegendere Variante als die (eventual-) vorsätzliche Verursachung der Verletzung von D.________. Für eine solche ist kein Motiv ersichtlich; es sprechen für sie weder das frühere Verhalten des Beschwerdeführers, noch sein Aussageverhalten, noch die Einschätzung des Beschwerdeführers durch seine Vorgesetzten und seine Arbeitskollegen, noch ein anderes Indiz. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist zwar als verwerflich einzustufen, weil er seine Sorge um seine eigene Lehrabschlussprüfung vor das ehrliche Einstehen für ein Fehlverhalten gestellt hat. Dies ist aber nicht gleichzusetzen mit der vorsätzlichen Begehung einer Straftat. Es bleiben dermassen viele Zweifel an der (eventual-) vorsätzlichen Verübung einer Körperverletzung, dass kein Schuldspruch ergehen darf.
3.
Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Dass eine solche vorliegt, ist unbestritten. Die Vorinstanz hat ihr durch eine Reduktion der Strafe von 180 Tagessätzen auf 150 Tagessätze Rechnung getragen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der schweren Verletzung des Beschleunigungsgebots, die den Beschuldigten besonders belastet, weil er wegen der Strafuntersuchung seine Lehre nicht abschliessen konnte und diese in einer für seine Entwicklung entscheidenden Phase sein ganzes Berufsleben in Frage gestellt hat.
4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts Zürichs vom 10. Dezember 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3000.- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi