BGer 9C_861/2017
 
BGer 9C_861/2017 vom 14.05.2019
 
9C_861/2017
 
Urteil vom 14. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführerin,
gegen
BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
c/o Swiss Life AG,
General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. September 2017 (BV.2015.00071).
 
Sachverhalt:
A. Der 1955 geborene B.A.________ sel. arbeitete vom 1. Juni 2002 bis zum 30. Juni 2007 als Mitglied der Geschäftsleitung bei der X.________ AG und war damit bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Sammelstiftung) vorsorgeversichert. Im Mai 2011 meldete sich B.A.________ sel. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 14. November 2012 sprach ihm die IV-Stelle Luzern ab 1. März 2012 eine ganze Rente zu. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern (heute: Kantonsgericht Luzern) mit Entscheid vom 5. März 2013 gut und sprach ihm die ganze Invalidenrente bereits ab dem 1. November 2011 zu. Am 29. Juli 2013 verstarb der Versicherte.
A.A.________, die Witwe von B.A.________ sel., erhob am 21. Juli 2014 Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, die Sammelstiftung habe ihr für den Tod von B.A.________ sel. BVG-Leistungen (Witwenrente) auszurichten (Verfahren BV.2014.00060). Mit Eingabe vom 17. November 2014 machte die Sammelstiftung geltend, die Klage sei als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben. Diesem Antrag folgte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Dezember 2014 und schrieb in der Folge das Verfahren als durch Klageanerkennung erledigt ab.
B. Am 17. November 2015 erhob A.A.________ erneut Klage mit den Anträgen auf eine volle BVG-Invalidenrente ab 1. März 2008 bis Ende September 2013, auf eine volle reglementarische Invalidenrente ab 1. März 2008 bis Ende September 2013 sowie auf eine volle reglementarische Witwenrente ab 1. Oktober 2013 (Verfahren BV.2015.00071). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Entscheid vom 15. September 2017 (Versanddatum: 6. November 2017) ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
C.a. A.A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt folgende Anträge:
"1. Das vorinstanzliche Urteil vom 15. September 2017 sei aufzuheben.
2.1 Die Beklagte habe der Klägerin für B.A.________, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen.
2.2 Die Beklagte habe der Klägerin für B.A.________, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Invalidenrente zu bezahlen.
2.3 Die Beklagte habe der Klägerin ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen.
3. Eventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zurückzuweisen, diese habe auf die Klage einzutreten und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin:
3.1 für B.A.________, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle BVG-Invalidenrente zu bezahlen.
3.2 für B.A.________, verstorben am 29.7.2013, ab 1.3.2008 bis Ende September 2013 eine volle reglementarische Invalidenrente zu bezahlen.
3.3. ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zulasten der Beschwerdegegnerin."
C.b. Die Sammelstiftung beantragt im Rahmen der Vernehmlassung Folgendes:
"1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass das Bundesgericht die Beschwerdepunkte betreffend die res iudicata und/oder die Aktivlegitimation gutheissen und in der Sache selbst entscheiden sollte, stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
2.1 Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie über die von der Beklagten im Verfahren BV.2014.00060 vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich anerkannten Leistungen hinausgeht.
2.2. Subeventualiter (falls B.A.________ sel. und der Beschwerdeführerin volle reglementarische Leistungen zugesprochen werden) :
a) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für B.A.________, verstorben am 29. Juli 2013, eine ganze reglementarische Invalidenrente auszuzahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reglementarische Witwenrente auszahlen.
c) Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen.
2.3 Für den Fall eines reformatorischen Entscheides und Zusprechung weitergehender reglementarischer Leistungen sei die Beschwerdeführerin aufzufordern, zur Durchführung einer Überentschädigungsberechnung sämtliche Einkünfte (insbesondere von B.A.________) bekanntzugeben.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin."
Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.c. Das Bundesgericht ediert beim Sozialversicherungsgericht die Verfahrensakten BV.2014.00060.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen die formellen Gültigkeitserfordernisse auch des vorinstanzlichen Verfahrens (BGE 136 II 23 E. 3 S. 25; 136 V 7 E. 2 S. 9; Urteil 9C_861/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1). Im vorliegenden Fall ist in erster Linie zu klären, ob das kantonale Gericht auf den in der Klage vom 17. November 2015 gestellten Antrag, die Sammelstiftung habe der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen, zu Recht nicht eintrat.
1.2. Soweit mit der Beschwerde in Bezug auf die Witwenrente letztinstanzlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, zielt dieser Antrag über den gegebenen Streitgegenstand (Nichteintreten der Vorinstanz) hinaus, weshalb darauf nicht einzutreten ist (BGE 125 V 413 E. 1 S. 414).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe im Verfahren BV.2014.00060 "BVG-Leistungen (Witwenrente) " verlangt. Dies müsse so verstanden werden, dass sie damit sämtliche aus dem Vorsorgeverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrem verstorbenen Ehemann gemäss Gesetz und Reglement zustehenden Hinterlassenenleistungen gefordert habe. Die Sammelstiftung sei eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung. Eine solche habe die gesetzlichen Leistungen auszurichten, falls diese höher seien als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch. Andernfalls bleibe es bei der reglementarisch vorgesehenen Leistung (Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip). Es seien sowohl der Zeitraum, für welchen die Witwenrente auszurichten sei, als auch deren beitragsmässige Höhe im Verfahren BV.2014.00060 klar definiert worden, weshalb kein Raum bleibe für eine erneute Klage; denn es liege eine rechtskräftig abgeurteilte Sache (res iudicata) vor.
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, weder im Dispositiv noch in den Erwägungen der Verfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Dezember 2014 sei ein Hinweis darauf zu finden, dass die Vorinstanz auch über den Beginn und/oder die Höhe des Anspruchs entschieden hätte. Die Rechtskraftwirkung sei folglich nur insoweit eingetreten, als die Sammelstiftung den Anspruch auf eine Witwenrente grundsätzlich anerkannt habe.
 
3.
 
3.1.
3.1.1. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212; Urteil 8C_821/2012 vom 3. Juli 2013 E. 3.1, in: ARV 2013 S. 244). Dies trifft zu, falls der Anspruch dem Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130; 119 II 89 E. 2a S. 90; 116 II 738 E. 2a S. 744). Bei der Prüfung der Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 131; 123 III 16 E. 2a S. 19).
3.1.2. Die materielle Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden (BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213; 116 II 738 E. 2a S. 743; 115 II 187 E. 3b S. 191; 101 II 375 E. 1 S. 378). Aus diesen Erwägungen des massgebenden früheren Entscheids ergibt sich nicht nur, welche Rechtsbegehren im früheren Verfahren gestellt wurden, sondern auch, auf welchen Lebenssachverhalt die eingeklagten Ansprüche gestützt wurden (BGE 142 III 210 E. 2.2 S. 213).
3.2. Eine Klageanerkennung hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 73 Abs. 2 BVG i.V.m. § 28 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 [LS 212.81; GSVGer] und Art. 241 Abs. 2 ZPO). Fundament für die Frage, was im Rahmen der Anerkennung überhaupt rechtskräftig entschieden werden konnte, bildet die Klage und die darin verfassten Rechtsbegehren. Diese sind nach Treu und Glauben im Lichte der dazu gegebenen Begründung auszulegen (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136; Urteil 9C_890/2017 vom 22. Oktober 2018 E. 1.1).
3.3. Die Beschwerdeführerin stellte im Verfahren BV.2014.00060 den Antrag, die Sammelstiftung habe ihr für den Tod ihres Ehemannes BVG-Leistungen (Witwenrente) auszurichten. Aus der Begründung der Klage geht hervor, dass sie einen Anspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung dem Grundsatz nach geltend machte. So führte A.A.________ aus, es stehe fest, dass die progressive Alzheimererkrankung ihres Ehemannes bereits unter der Zugehörigkeit zur Sammelstiftung aufgetreten und damit eine mindestens 20%ige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei, die später zum Tod geführt habe. Die Sammelstiftung werde daher ihr gegenüber für eine Hinterlassenenrente aus BVG leistungspflichtig.
3.4. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Rahmen ihrer Klageantwort, das Verfahren sei als durch Klageanerkennung erledigt abzuschreiben. Daraufhin erliess die Vorinstanz die Verfügung vom 2. Dezember 2014. Sie führte aus, die Beklagte habe den Anspruch der Klägerin auf eine Witwenrente der beruflichen Vorsorge anerkannt. Der Prozess sei damit infolge Anerkennung der Klage als erledigt abzuschreiben.
3.5. Nach dem Gesagten wollte die Beschwerdeführerin im Verfahren BV.2014.00060 nur die Zuständigkeit der Sammelstiftung gerichtlich festlegen lassen, was zulässig ist (BGE 129 V 450 E. 3.2 S. 453). Mithin konnte die Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der Klageantwort lediglich ihre grundsätzliche Leistungspflicht anerkennen. Darüber hinaus gehende Aspekte wie Zeitraum und Umfang der Leistungen (100%ige Arbeitsunfähigkeit bei der Sammelstiftung eingetreten, was Anspruch auf die beantragte volle reglementarische Witwenrente gäbe) waren nicht Streitgegenstand. Daran ändert auch entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin der Umstand nichts, dass es sich bei der Sammelstiftung um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handelt. Hier geht es, wie sich aus der Klagebegründung vom 17. November 2015 unmissverständlich entnehmen lässt, nunmehr um den rechtmässigen Vollzug der Berufsvorsorgeversicherung und damit um einen anderen Streitgegenstand (vgl. BGE 139 V 42 E. 2.4 S. 46).
3.6. Zusammengefasst ist der von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren eingeklagte Streitgegenstand hinsichtlich der Witwenrente nicht identisch mit dem Streitgegenstand, der in der Verfügung vom 2. Dezember 2014 rechtskräftig beurteilt wurde. Indem die Vorinstanz folglich mit der Begründung der res iudicata auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die Sammelstiftung habe ihr ab 1. Oktober 2013 eine volle reglementarische Witwenrente zu bezahlen, nicht eintrat, verletzte sie Bundesrecht. Die Sache geht daher an die Vorinstanz zurück, damit sie in dieser Sache materiell entscheide.
4. Im Weiteren ist zu klären, ob das kantonale Gericht zu Recht die Aktivlegitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf die beantragten Invalidenleistungen verneinte.
4.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe im vorliegenden Verfahren unter anderem auf ein von allen Nachkommen unterzeichnetes Schreiben vom 30. September 2017 bezieht, welches nach dem vorinstanzlichen Entscheid vom 15. September 2017 datiert. Dieses Dokument ist im letztinstanzlichen Verfahren dennoch zu berücksichtigen. In Erwägung 2.5 des angefochtenen Entscheids führte das kantonale Gericht das besagte Schreiben vom 30. September 2017, das sich denn auch bei den Vorakten befindet, an und würdigte dieses folglich.
4.2. Das Sozialversicherungsgericht erwog, der Ehefrau des B.A.________ sel. stehe das alleinige Recht an den Forderungen gegenüber der Sammelstiftung nicht zu. Es seien nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft zusammen zur Geltendmachung des Anspruchs legitimiert (notwendige Streitgenossenschaft). Als Begründung führte die Vorinstanz aus, ein Erbteilungsvertrag, welcher zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedürfe (Art. 634 Abs. 2 ZGB), liege nicht vor. Zur Umsetzung der Realteilung hätte betreffend die Forderungen gegenüber der Sammelstiftung eine Schuldabtretung (Zession) gemäss Art. 164 ff. OR vorgenommen werden müssen. Eine schriftliche Schuldabtretung im Sinne von Art. 165 Abs. 1 OR fehle jedoch. Soweit die Beschwerdeführerin von der Sammelstiftung die Bezahlung der Invalidenleistungen verlange, sei die Klage somit mangels Aktivlegitimation abzuweisen.
4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, aus den vorhandenen Dokumenten gehe der Wille der Erbengemeinschaft, wonach das Verfügungsrecht an sie übergehe und ihr somit die eingeklagte Forderung alleine zustehe, klar hervor. Selbst wenn keine Realteilung, kein Erbteilungsvertrag und/oder keine Zession, und soweit auch kein Verfügungsrecht infolge Ehe- und Erbvertrag vorliegen würden, so müsse eine formungültige Zession zumindest in eine Inkassovollmacht umgedeutet werden.
 
5.
 
5.1.
5.1.1. Mit dem Tod von B.A.________ sel. wurden dessen Erben, d.h. die Beschwerdeführerin und seine Kinder, durch Universalsukzession Gläubiger der zu seinen Lebzeiten entstandenen Forderungen gegen die Beschwerdegegnerin (Art. 560 Abs. 1 und 2 ZGB; vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Vererblichkeit und Unvererblichkeit von Rechten und Pflichten im Privatrecht und im öffentlichen Recht, in: recht 1/2006 S. 26, S. 31).
5.1.2. Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen (Art. 164 Abs. 1 OR). Die Abtretung bedarf nach Art. 165 Abs. 1 OR zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. Formbedürftige Rechtsgeschäfte sind nach denselben Grundsätzen auszulegen wie formfreie (BGE 127 III 529 E. 3c S. 532; 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 118 E. 4b/bb S. 124). Danach ist nach den gesamten Umständen zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich gewollt haben oder - wenn sich dies nicht feststellen lässt - wie ihre Erklärungen nach Treu und Glauben zu verstehen sind, was mithin ihr mutmasslicher Parteiwille ist. Zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens sind die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 122 III 361 E. 4 S. 366).
Steht der nach den allgemeinen Auslegungsmethoden ermittelte Vertragsinhalt fest, ist bei formbedürftigen Verträgen in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob der Inhalt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form hinreichend zum Ausdruck gebracht worden ist (BGE 122 III 361 E. 4 S. 366; 121 III 118 E. 4b/bb S. 124). Die Formvorschrift des Art. 165 OR dient der Rechts- und Verkehrssicherheit bzw. der Klarstellung. Die Gläubiger des Zedenten und des Zessionars sollen ebenso wie der Schuldner der zedierten Forderung feststellen können, wem die Forderung in einem bestimmten Zeitpunkt zusteht. Diesem Zweck entsprechend müssen von der Schriftform sämtliche Merkmale erfasst sein, welche die abgetretene Forderung für die betroffenen Dritten hinreichend individualisieren. Es genügt zwar, dass die Forderung bestimmbar ist, es muss aber immerhin für einen unbeteiligten Dritten ohne Kenntnis der Umstände der Abtretung aus der Urkunde selbst ersichtlich sein, wem die Forderung zusteht (BGE 122 III 361 E. 4c S. 367 f.; 105 II 83 E. 2 S. 84).
 
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin sowie ihre drei Nachkommen unterzeichneten zuhanden des Teilungsamtes je eine Zustimmungserklärung. Aus dieser Erklärung (Ziff. 2) geht hervor, dass dem Teilungsamt ein Ehe- und Erbvertrag vom 15. Oktober 1984 vorlag, von dem alle Erben Kenntnis hatten. Sämtliche Erben traten die Erbschaft vorbehaltlos an (Ziff. 3). Zugunsten ihrer Mutter (Beschwerdeführerin) verzichteten alle drei Nachkommen gemäss dem genannten Ehe- und Erbvertrag auf eine Beteiligung am Nachlass (Ziff. 4).
5.2.2. Am 30. September 2017 unterzeichneten die drei Kinder der Beschwerdeführerin ausserdem eine Bestätigung, dass sämtliche Aktiven (insbesondere auch alle Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin) und Passiven mit Zustimmung sämtlicher Erben auf die Beschwerdeführerin übertragen worden seien, und dass die Nachkommen zugunsten der Beschwerdeführerin auf eine Beteiligung am Nachlass des Vaters verzichtet hätten.
5.3. Aus den genannten Dokumenten (vgl. E. 5.2 oben) geht der Wille der Erben betreffend die hier streitigen Invalidenleistungen gegenüber der Vorsorgeeinrichtung klar hervor. Anliegen der Kinder war es, die Ansprüche gegenüber der Beschwerdegegnerin an die Mutter abzutreten. Mit dem Bestätigungsschreiben vom 30. September 2017 umschrieben sie die abzutretende Forderung ausreichend. Es ist ersichtlich, dass jedes der Kinder mit Zustimmung aller Erben sämtliche Ansprüche des verstorbenen Vaters gegenüber der Beschwerdegegnerin auf die Mutter übertrug. Entgegen der Sammelstiftung ist dabei hinreichend klar erkennbar, um welche Forderungen es sich handelt, wer Gläubiger und wer Schuldner ist und an wen die Forderungen abgetreten werden. Daraus erhellt, dass das Verfügungsrecht über diese Forderungen an die Beschwerdeführerin überging und sie somit berechtigt ist, diese allein einzuklagen. Die Vorinstanz ging mithin zu Unrecht davon aus, dass keine schriftliche Schuldabtretung vorliegt und verletzte Bundesrecht, indem sie die Klage mangels Aktivlegitimation abwies.
5.4. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts als Instanz mit eingeschränkter Kognition als erste zu den übrigen materiellen Vorbringen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Um den Parteien nicht eine Rechtsmittelinstanz vorzuenthalten (vgl. BGE 138 V 303 E. 3.5 S. 309), geht die Sache auch in diesem Punkt an das kantonale Gericht zurück, damit es über die Klage der Beschwerdeführerin neu befinde.
6. Mit Blick auf die Anträge der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass ihre Eingabe auf einen materiellen Entscheid in der Sache hinzielt. In den beiden Hauptthemen (Nichteintreten durch die Vorinstanz sowie Abweisung des kantonalen Gerichts der Klage aufgrund fehlender Aktivlegitimation) ist die Beschwerde begründet. Inwiefern sie bei diesem Verfahrensausgang noch ein Interesse an der Feststellung der Verletzung von Art. 29 f. BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat, ist nicht genügend substanziiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
 
7.
7.1. Tritt die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Klage nicht ein, sind die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren grundsätzlich der gegnerischen Verfahrenspartei aufzuerlegen (Urteil 9C_150/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 5, in: SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 48). Dies trifft auch für die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (mit noch offenem Ausgang) zu, welche für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG gilt (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235). Demgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu überbinden und hat sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten.
7.2. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 24. Januar 2019 ein Honorar von Fr. 5'955.-, Auslagen von Fr. 56.50 sowie Ersatz der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 479.30, insgesamt also Fr. 6'490.80 geltend. Dieser Betrag erscheint mit Blick auf den Streitwerttarif nach Art. 4 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) als angemessen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. September 2017 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Klage vom 17. November 2015 materiell im Sinne der Erwägungen entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'490.80 zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber