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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_170/2019
Verfügung vom 14. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Kostenrechnung der Grundstückverwertung,
Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 12. Februar 2019 (AB.2019.3-AS).
Erwägungen:
1.
In einer gegen den Beschwerdeführer laufenden Betreibung pfändete das Betreibungsamt U.________ zwei Grundstücke. Vom 30. November 2018 bis 10. Dezember 2018 lag beim Betreibungsamt der Verteilungsplan mit Kostenrechnung Grundstückverwertung bzw. Verteilungsliste auf.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2018 Beschwerde an das Kreisgericht Wil. Mit Entscheid vom 11. Januar 2019 wies das Kreisgericht die Beschwerde ab.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht St. Gallen. Mit Zirkulationsentscheid vom 12. Februar 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 28. Februar 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 1. März 2019 hat das Bundesgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Am 18. März 2019 hat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung ersucht, die ihm mit Verfügung vom 19. März 2019 bis am 1. April 2019 gewährt worden ist. Am 10. April 2019 hat das Bundesgericht dem Beschwerdeführer Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 6. Mai 2019 angesetzt. Mit Eingabe vom 13. Mai 2019 hat der Beschwerdeführer die Beschwerde zurückgezogen, da er den Kostenvorschuss nicht aufbringen könne. Zugleich hat er festgehalten, die Abrechnung des Betreibungsamts nicht zu akzeptieren. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt der Beschwerdeführer nicht. Ein solches wäre nach Ablauf der Nachfrist gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ohnehin verspätet. Obschon der Beschwerdeführer die Abrechnung nach wie vor nicht akzeptiert, erfolgt der Beschwerderückzug gegenüber dem Bundesgericht vorbehaltlos. Wie sich aus seinem Schreiben ergibt, fasst er seine Kritik nunmehr als Input für das Betreibungsamt und das Kreisgericht auf, um ihre Abläufe zu überdenken und damit in Zukunft unnötige Arbeiten und Kosten zu vermeiden.
Folglich ist das Beschwerdeverfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung (Art. 32 Abs. 2 BGG) als durch Rückzug der Beschwerdeerledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP [SR 273]). Da der Beschwerdeführer seine Kritik nur noch als Input für künftige Fälle verstanden wissen will, sind seine Beschwerde (act. 1) und das Rückzugsschreiben (act. 16) dem Betreibungsamt, dem Kreisgericht und dem Kantonsgericht mit der vorliegenden Abschreibungsverfügung zur Kenntnis zuzustellen.
2.
Es rechtfertigt sich, aufgrund des geringen entstandenen Aufwands auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________, dem Kreisgericht Wil und dem Kantonsgericht St. Gallen, kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung, schriftlich mitgeteilt. Den drei letztgenannten werden zugleich Kopien der Beschwerde (act. 1) und des Rückzugsschreibens (act. 16) zur Kenntnis zugestellt.
Lausanne, 14. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg