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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9F_7/2019
Urteil vom 13. Mai 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 16. Januar 2019 (9C_849/2018 (C-419/2017)).
Nach Einsicht
in die als "Beschwerde" betitelte Eingabe von A.________ vom 8. Februar 2019 (Poststempel Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) betreffend das bundesgerichtliche Urteil 9C_849/2018 vom 16. Januar 2019,
in die - unbeantwortet gebliebene - Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2019, worin A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse insbesondere in Bezug auf Revisionsgesuche (Nennung eines Revisionsgrunds, sachbezogene Begründung) hingewiesen worden ist,
in die dem Bundesgericht vom Bundesverwaltungsgericht bzw. von der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) übermittelte Eingabe "Revisionsverfahren" von A.________ vom 12. März 2019 (Poststempel Ankunft an Grenzstelle im Bestimmungsland Schweiz) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_849/2018 vom 16. Januar 2019auf die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 2018 gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, da sie den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel nicht zu genügen vermochte,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (u.a. Urteile 9F_14/2018 vom 7. November 2018 und 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018 mit Hinweis),
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_14/2018 vom 7. November 2018 mit Hinweisen),
dass die Revision namentlich nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2),
dass A.________ in ihrer ("Beschwerde"-) Eingabe vom 8. Februar 2019 weder auf einen Revisionsgrund Bezug nimmt, noch eine entsprechende sachbezogene Begründung anführt, sondern sie darin vielmehr erneut die bereits im Verfahren 9C_849/2018 vorgebrachten und widerlegten Argumente wiederholt,
dass ihre dem Bundesgericht weitergeleitete Eingabe vom 12. März 2019 sodann zwar grundsätzlich als "Revisionsverfahren" bezeichnet wird, die 30-tägige Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) indessen am 25. Februar 2019 abgelaufen und die entsprechende Rechtsvorkehr daher verspätet eingereicht worden ist,
dass sie sich darin im Kern auf ihr "Recht auf ein gerechtes Verfahren" und damit auf Grundrechte resp. Grundsätze wie den Zugang zu einem auf Gesetz basierenden Gericht, Treu und Glauben sowie Verfahrensfairness beruft,
dass folglich, wenn auch nicht substanziiert, so doch zumindest sinngemäss, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (Art. 121 lit. c [einzelne Anträge sind unbeurteilt geblieben] und d [das Gericht hat in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt] BGG) geltend gemacht wird, indessen die Ausführungen ins Leere zielen, da mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensurteil weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG noch ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3),
dass ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG demnach ohnehin nicht rechtsgenüglich aufgezeigt wird,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, womit sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl