BGer 9C_38/2019
 
BGer 9C_38/2019 vom 09.05.2019
 
9C_38/2019
 
Urteil vom 9. Mai 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube, KSPartner,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Dezember 2018 (IV.2017.00509).
 
Sachverhalt:
A. Der 1965 geborene A.________ bezog ab 1. März 2005 eine ganze Rente, ab 1. Juni 2006 eine Dreiviertelsrente und ab 1. September 2006 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 21. März 2007). Im Mai 2011 leitete die zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Zürich ein Revisionsverfahren ein. Mit Verfügung vom 27. August 2012 hob sie die Rente rückwirkend auf den 1. Januar 2010 auf (Invaliditätsgrad zuletzt 13 %). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung (Entscheid vom 16. November 2012); auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_19/2013 vom 14. Januar 2013 nicht ein. Im August 2013 meldete sich A.________ erneut zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch.
Im Mai 2015 erfolgte wiederum eine Neuanmeldung. Nach Abklärungen - insbesondere Einholung der Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 13. September 2016 - und Durchführung des Vorbescheidverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 34 %. Folglich verneinte sie abermals mit Verfügung vom 11. April 2017 einen Anspruch des Versicherten.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. Dezember 2018 ab.
C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 7. Dezember 2018 sei ihm mindestens eine halbe Invalidenrente spätestens ab Mai 2016 zuzusprechen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Die Vorinstanz hat dem ZMB-Gutachten Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie festgestellt, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten im Vergleich zum Zustand am 27. August 2012 (letzte rechtskonforme materielle Prüfung des Rentenanspruchs; vgl. BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77) verschlechtert habe. Die bisherige Tätigkeit als Chauffeur sei ihm nicht mehr zumutbar. Seit 2013 sei er in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, nicht rückenbelastend) zwar vollschichtig, aber mit um 30 % verminderter Leistungsfähigkeit arbeitsfähig. Sodann hat das kantonale Gericht die von der IV-Stelle auf der Grundlage von Tabellenlöhnen der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelten Vergleichseinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 70'906.- resp. Fr. 46'657.- bestätigt. Beim resultierenden Invaliditätsgrad von 34 % hat es die Erheblichkeit der Sachverhaltsveränderung und einen Rentenanspruch verneint.
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt einzig die Höhe der beiden Vergleichseinkommen. Für das Valideneinkommen verlangt er die Anknüpfung an den als Chauffeur erzielten Lohn, für das Invalideneinkommen einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 15 %.
 
3.2.
3.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (Urteil 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
3.2.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (frühest möglicher Rentenbeginn, hier am 1. November 2015 [vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG]) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2009 IV Nr. 28 S. 79, 8C_576/2008 E. 6.2; Urteil 9C_63/2018 vom 9. November 2018 E. 4.4.2).
Die objektive Beweislast dafür, dass in einem konkreten Fall die Regel der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Verdienst nicht greift, trifft die IV-Stelle, wenn sich ein Abweichen davon zu ihren Gunsten (niedrigeres Valideneinkommen) auswirkt (Art. 8 ZGB; Urteil 9C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 2.1).
3.2.3. Vom anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.; SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 3.1.1).
3.3. Auf der nicht medizinischen beruflich-erwerblichen Stufe der Invaliditätsbemessung charakterisieren sich als Rechtsfragen die gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die Durchführung des Einkommensvergleichs, einschliesslich derjenigen über die Anwendung der LSE. In dieser Sicht ist die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen Tatfrage, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebende Tabelle und der zutreffende Tabellenwert (vgl. Urteil 9C_621/2017 vom 11. Januar 2018 E. 2.3.2) ist und ob ein Leidensabzug vorzunehmen sei (BGE 143 V 295 E. 2.4 S. 297; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
 
3.4.
3.4.1. In Bezug auf das Valideneinkommen hat die Vorinstanz erwogen, auf das von der IV-Stelle gestützt auf "die LSE-Tabelle" ermittelte und nominallohnangepasste Einkommen von Fr. 70'906.- könne abgestellt werden. Das Heranziehen der bei der B.________ AG erzielten Löhne lasse sich aufgrund des allzu langen zeitlichen Abstandes nicht rechtfertigen. Ausserdem sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Versicherte die Stelle als Chauffeur beibehalten hätte, zumal er dort nur von Oktober 2003 bis März 2004 effektiv tätig gewesen sei. Auch zuvor habe er keine langjährigen Anstellungen innegehabt.
3.4.2. Das Argument des langen zeitlichen Abstandes hält insbesondere mit Blick auf das Alter des Versicherten nicht stand: Anders als etwa bei einem jungen Berufseinsteiger (vgl. SVR 2017 IV Nr. 4 S. 7, 9C_770/2015 E. 4.4.2) ist es bei einem älteren Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich, dass er ohne Gesundheitsschaden seine (hier im Alter von 38 Jahren angetretene) Stelle nicht aufgibt und auch zwölf Jahre später (hier im Alter von 50 Jahren) weiterhin ausübt. Vielmehr entspricht dies der allgemeinen Lebenserfahrung und Regel (vgl. E. 3.2.2 oben; vgl. auch Urteil 9C_818/2018 vom 5. April 2019 E. 4.3). Ob von dieser in concreto abzuweichen ist, weil der Versicherte bereits rund sechs Monate nach Stellenantritt, d.h. im März 2004, arbeitsunfähig wurde und früher kein langjähriges Arbeitsverhältnis bestanden hatte, ist zu bezweifeln. Die Frage kann aber offenbleiben, da sie für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist (vgl. E. 3.4.3 und 3.6).
3.4.3. Der Beschwerdeführer will das Valideneinkommen ausgehend von der konkreten Tätigkeit als Chauffeur auf Fr. 89'274.- resp. "rund" Fr. 89'500.- festsetzen.
Demgegenüber ermittelten Vorinstanz und IV-Stelle das Valideneinkommen auf der Grundlage der Tabelle T 17 der LSE 2014. Dabei berücksichtigten sie die Berufsgruppe 83 (Fahrzeugführen und Bedienen mobiler Anlagen) und den Totalwert für Männer, den Totalwert der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,7 Stunden und die Nominallohnentwicklung zwischen den Jahren 2014 und 2015, was einen Jahreslohn von Fr. 70'906.- ergibt (Fr. 5'651.- : 40 x 41,7 x 12 x 1,003). Diese Berechnung ist (von Amtes wegen) zu korrigieren: Es blieb unberücksichtigt, dass die Tabelle T 17 (auch) nach Lebensalter und die Tabelle der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen aufgeschlüsselt ist. Für mindestens 50 Jahre alte Männer in der Berufsgruppe 83 betrug das mittlere Einkommen 2014 Fr. 6'057.- und in der entsprechenden Wirtschaftsabteilung Verkehr und Lagerei (Ziff. 49-53) zählte die betriebsübliche Wochenarbeitszeit durchschnittlich 42,4 Stunden. Daraus ergibt sich für das Jahr 2015 ein Jahreseinkommen von Fr. 77'276.- (Fr. 6'057.- : 40 x 42,4 x 12 x 1,003).
 
3.5.
3.5.1. Was das Invalideneinkommen anbelangt, so hat das kantonale Gericht einen Abzug vom Tabellenlohn für nicht gerechtfertigt gehal-ten. Es erwog, die gesundheitlichen Einschränkungen seien im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt worden und dürften nicht doppelt angerechnet werden (Urteil 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Der Tabellenlohn umfasse eine Vielzahl von (zumutbaren) leichten bis mittelschweren Tätigkeiten (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.2). Ein Abzug wegen Teilzeitarbeit sei ebenfalls nicht angezeigt, da der Versicherte eine angepasste Tätigkeit vollschichtig ausüben könne bei lediglich eingeschränkter Leistungsfähigkeit (Urteil 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2; vgl. auch Urteil 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3). Schliesslich würden Hilfsarbeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Urteil 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 3.2.4; vgl. auch Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; 9C_158/2016 vom 5. April 2016 E. 4.2.2).
3.5.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine vollschichtige Arbeit zumutbar sei, offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen soll. Sie bleibt daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 9C_603/2007 vom 8. Januar 2008 E. 4.2.3 ergibt sich nichts für ihn: Während in diesem Fall eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von rund 50 % vorlag, beträgt sie hier lediglich 30 %. Sodann beruft sich der Beschwerdeführer auf sein Alter, die gesundheitlichen Einschränkungen mit erhöhtem Pausenbedarf und seine langjährige Abwesenheit vom Arbeitsmarkt (seit Ende 2012). Letztere wirkt sich wie das Alter nicht zwingend lohnsenkend aus (Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.3.2 mit Hinweis). Im Übrigen hat die Vorinstanz die wesentlichen Merkmale berücksichtigt und rechtlich zutreffend gewürdigt (vgl. E. 3.5.1). Der Beschwerdeführer befasst sich nicht näher mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (vgl. Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), sondern beschränkt sich darauf, diese in appellatorischer Weise zu kritisieren, indem er auf Literatur und dort zitierte Urteile des Bundesgerichts verweist, in denen bestimmte Faktoren schon als abzugsrelevant erachtet worden seien. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3.5.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen hat; es bleibt beim Invalideneinkommen von Fr. 46'657.-.
3.6. Bei einem Valideneinkommen (vgl. E. 3.4.3) von Fr. 89'500.- resultiert ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 48 %, bei einem solchen von Fr. 77'276.- beträgt die Einschränkung (gerundet) 40 %. Beides gibt gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG Anspruch auf eine Viertelsrente (ab 1. November 2015; vgl. E. 3.2.2). Insoweit ist die Beschwerde begründet.
4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des So-zialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2018 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 11. April 2017 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. November 2015. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Mai 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Dormann