BGer 5A_355/2019
 
BGer 5A_355/2019 vom 03.05.2019
 
5A_355/2019
 
Urteil vom 3. Mai 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
U.________,
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Künzler.
Gegenstand
Berichtsabnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 1. April 2019 (3H 19 20).
 
Sachverhalt:
Nachdem die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung ihrer Tochter wie auch die Zusammenarbeit mit den Ärzten und der Beiständin verweigert hatte, wurden im Frühling 2018 ihre elterlichen Rechte beschränkt, eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet, dem Kind eine Rechtsanwältin beigegeben und es in einer Wohngemeinschaft untergebracht (vgl. Urteile 5A_36/2019 und 5A_37/2019).
Gegen die mit Entscheid der KESB U.________ vom 24. Januar 2019 erfolgte Genehmigung des Berichtes im Sinn von Art. 415 ZGB reichte die (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Mutter am 1. März 2019 Beschwerde ein. Nachdem sie den Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte, trat das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 1. April 2019 androhungsgemäss nicht auf die Beschwerde ein.
Dagegen hat die Mutter am 29. April 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, aber auch keine sachgerichtete Begründung. Es wird geltend gemacht, ihre Rechtsanwältin scheine mehr der KESB als ihr zu helfen und habe deshalb den Kostenvorschuss nicht einbezahlt. Damit wird aber nicht dargelegt, inwiefern das Kantonsgericht mit seinem Nichteintretensentscheid Recht verletzt haben soll, sondern vielmehr gerade bestätigt, dass kein Kostenvorschuss geleistet wurde.
Im Übrigen erfolgen Ausführungen zum Besuchsrecht u.a.m. Dies war aber nicht Gegenstand des einzig die Berichtsgenehmigung betreffenden kantonalen Verfahrens und noch weniger Gegenstand der Nichteintretenserwägungen.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________, B.________ und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli