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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_352/2019
Urteil vom 2. Mai 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arzt der Medizinischen Dienste des
Gesundheitsdepartementes, Abteilung Sozialmedizin,
Klinik B.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung und Zwangsmedikation,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons
Basel-Stadt vom 16. April 2019 (27+28/2019).
Sachverhalt:
Am 9. April 2019 ordnete ein Arzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartementes/BS die fürsorgerische Unterbringung von A.________ in der Klinik B.________ an. Dagegen erhob diese am 10. April 2019 Beschwerde.
Am 11. April 2019 ordnete ein Leitender Arzt der Klinik B.________ für A.________ eine Zwangsmedikation an. Dagegen erhob diese gleichentags Beschwerde.
Mit Entscheid vom 16. April 2019 wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel Stadt die beiden Beschwerden ab.
Nachdem A.________ dagegen beim Bundesgericht mehrere Fax-Eingaben gemacht hatte und ihr mitgeteilt worden war, dass dies unzulässig ist, reichte sie am 30. April 2019 postalisch eine Beschwerde ein.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
2.
Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Schwächezustand (Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit ausgeprägter Wahndynamik) sowie dem selbstgefährdenden Verhalten, der Erforderlichkeit der Unterbringung und der Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten auseinandergesetzt. Dies gilt im Zusammenhang mit der angeordneten Zwangsmedikation auch für die ernsthafte Gesundheitsgefährdung, die Behandlungsbedürftigkeit und die betreffende Urteilsunfähigkeit und den Behandlungsplan.
Mit den betreffenden Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie hält fest, bei ihren Aussagen zu bleiben. Es sei keine Einsicht vorhanden, sondern sie würden sich auf einen KESB-Entscheid stützen, welcher in dieser Sachlage nicht Gegenstand der Sachlage sei. Es seien schwerwiegende Unterstellungen und Verleumdungen. Dagegen werde sie Anzeige erstatten. Man versuche einmal mehr, ihre Zukunft zu zertrümmern.
Mit diesen abstrakten Aussagen ist wie gesagt keine Rechtsverletzung aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz gegen Recht verstossen haben könnte.
3.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
4.
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, den Medizinischen Diensten der Gesundheitsdirektion, der Klinik B.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli