BGer 1C_219/2019
 
BGer 1C_219/2019 vom 01.05.2019
 
1C_219/2019
 
Urteil vom 1. Mai 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Urs Saxer,
gegen
A. A.________ und B. A.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Alain Pfulg,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 4, c/o Georges Schmid, Rechtsanwalt und Notar.
Gegenstand
Schadenersatzklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 12. März 2019 (A-4784/2018).
 
Erwägungen:
1. Die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis IV, wies mit Entscheid vom 19. Juni 2018 das Entschädigungsbegehren von A.A.________ und B.A.________ im Zusammenhang mit dem Projekt der Schweizerischen Bundesbahnen SBB "Neue Doppelspur Salgesch-Leuk" wegen Verwirkung, Verjährung sowie aufgrund fehlender Kausalität zwischen den Tunnelsprengungen und der Rissbildung am Haus von A.A.________ und B.A.________ ab. Gegen diesen Entscheid erhoben A.A.________ und B.A.________ am 21. August 2018 Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 12. März 2019 die Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 19. Juni 2018 auf und wies die Sache zu zusätzlicher Beweiserhebung sowie zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück.
2. Die Schweizerischen Bundesbahnen SBB führen mit Eingabe vom 29. April 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Angelegenheit nicht abschliessend beurteilt, sondern zu zusätzlicher Beweiserhebung sowie zum Neuentscheid an die Eidgenössische Schätzungskommission, Kreis IV, zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid schliesst das Verfahren nicht ab und ist daher grundsätzlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid. Zwischenentscheide sind, von den hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, beim Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar, d.h. wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich vorliegen (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Inwiefern die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnten, ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 4 und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Mai 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli