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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
8C_112/2019
Urteil vom 30. April 2019
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
SWICA Versicherungen AG,
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 26. Juli 2018 (725 18 118 / 192).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1969 geborene A.________ ist als Mitarbeiterin in der Küche der C.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SWICA Gesundheitsorganisation (SWICA) obligatorisch unfallversichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung ihrer Arbeitgeberin vom 15. Juli 2014 verletzte sich die Versicherte am 10. Juni 2014 während der Arbeit an der rechten Schulter, als sie einen Essenswagen zurückziehen wollte, den gleichzeitig ein anderer Mitarbeiter in die entgegengesetzte Richtung zog. Die SWICA anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggelder und Heilkosten). Am 15. September 2014 erfolgten in der Klinik D.________ ein arthroskopisches, intraartikuläres Débridement der Supraspinatussehne sowie eine subacromiale und AC-Gelenksdekompression rechts. Am 3. März 2015 verfügte die SWICA die Leistungseinstellung per Ende Oktober 2014, woran sie mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2015 festhielt. Am 4. August 2015 unterzog sich die Versicherte aufgrund der persistierenden Beschwerden einer Resektion des Sternoklavikulargelenks. Eine gegen den Einspracheentscheid gerichtete Beschwerde der Versicherten hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft gut und wies die Angelegenheit mit Entscheid vom 17. Dezember 2015 an die SWICA zu weiteren medizinischen Abklärungen und zur Neuverfügung zurück.
A.b. Am 13. Mai 2016 erstattete Dr. med. E.________, FMH Facharzt für Orthopädische Chirurgie, im Auftrag der SWICA ein Gutachten. Auf Anfrage der SWICA nahm der Gutachter am 21. August 2016 nochmals Stellung. Darauf gestützt lehnte die SWICA mit Verfügung vom 6. September 2016 eine weitere Leistungspflicht ab. Im Rahmen des Einspracheverfahrens beantwortete der Gutachter am 21. August 2017 Ergänzungsfragen. Mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 bestätigte die SWICA die angefochtene Verfügung.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 26. Juli 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen, ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen für das Unfallereignis vom 10. Juni 2014 zuzusprechen und auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 173 E. 1.2 S. 175 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einerseits in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Februar 2018 den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 10. Juni 2014 und den Beschwerden am Sternoklavikulargelenk verneinte, und andererseits feststellte, der Status quo sine vel ante sei hinsichtlich der Schulterbeschwerden per 31. Oktober 2014 erreicht gewesen.
3.
Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze, namentlich zum Erfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden im Allgemeinen (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante korrekt dar. Gleiches gilt für die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
4.
Einleitend sind die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände formeller Natur zu prüfen.
4.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie brauchen indessen nach Art. 42 Satz 2 ATSG nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Rechtsprechungsgemäss bezieht sich die im ATSG vorgesehene Einschränkung des rechtlichen Gehörs lediglich darauf, dass die versicherte Person sich bei Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind, nicht vorgängig zum vorgesehenen Entscheid äussern kann; die übrigen Aspekte des verfassungsmässigen Rechts sind von der Einschränkung nicht betroffen (BGE 132 V 368 E. 4 S. 371 ff.). In Verfahren, welche mittels durch Einsprache anfechtbare Verfügung abgeschlossen werden, braucht der Versicherungsträger ein eingeholtes Gutachten grundsätzlich nicht vor Verfügungserlass zunächst der versicherten Person zuzustellen (BGE 132 V 368 E. 7 S. 375 f.). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen; diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (vgl. BGE 136 V 113).
4.2. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Urteil aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Gutachten von Dr. med. E.________ Stellung genommen und betont, dass ihr heutiger Gesundheitszustand - entgegen der gutachterlichen Beurteilung - nicht einzig und ausschliesslich auf unfallfremde Faktoren zurückgehe, sondern eine unfallkausale Mitursache bestehe. Die Beschwerdeführerin habe aber - entgegen ihrer Ansicht - keine Ergänzungsfragen gestellt. Dr. med. E.________ habe sich am 21. August 2016 zu ihren Einwänden verlauten lassen. Per Verfügung vom 6. September 2016 habe die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Inhalt der Stellungnahme des Gutachters erhalten. Die Vorinstanz schloss aus diesen Gegebenheiten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, nach erfolgter Begutachtung habe eine offensichtliche Beeinflussung des Dr. med. E.________ stattgefunden. Die SWICA habe diesen mit Schreiben vom 4. August 2016 informiert, dass sie das Gutachten als "gut" befinde und gedenke, zur Verneinung der Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 10. Juni 2014 und den Schulterbeschwerden darauf abzustellen. Zudem habe sie als Beilage zum genannten Schreiben die Vernehmlassung der Beschwerdeführerin weitergeleitet und ihn gebeten, dazu Stellung zu nehmen bzw. eine Gegenargumentation zu verfassen. Mit diesem Vorgehen habe sie den Gutachter beeinflusst und ihm einseitig Rückfragen gestellt, was die in BGE 136 V 133 vorgesehenen Verfahrensrechte verletze.
4.4. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als die SWICA das Gutachten im Rahmen der Beweiswürdigung auswertete und ihm volle Beweiskraft beimass. Wie sie selber zugesteht, erhielt sie eine Kopie des Gutachtens zugestellt und mit Schreiben vom 1. Juni 2016 auch das rechtliche Gehör dazu gewährt. Mithin räumte ihr die SWICA die Möglichkeit ein, sich zum Gutachten zu äussern, was sie am 29. Juli 2016 denn auch tat. Ob die Weiterleitung der von der Beschwerdeführerin in diesem Rahmen vorgebrachten Einwände an den Gutachter als ihre eigenen Ergänzungsfragen oder - wie sie geltend macht - als solche des Versicherungsträgers zu werten sind, braucht hier nicht weiter vertieft zu werden. Denn spätestens im Rahmen des Einspracheverfahrens teilte die SWICA der Beschwerdeführerin mit, dass sie aufgrund der vorgebrachten Argumente dem Gutachter ergänzende Fragen unterbreiten werde. Dabei gab sie ihr ausdrücklich Gelegenheit, allfällige Zusatzfragen zu stellen, wovon sie allerdings keinen Gebrauch machte. Mit diesem Vorgehen genügte die SWICA den in BGE 132 V 368 und 136 V 113 gestellten Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs. Im Übrigen kann entgegen den beschwerdeweisen Vorbringen in der direkten Weiterleitung der von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten erhobenen Einwände an dessen Verfasser auch keine unzulässige Beeinflussung desselben erblickt werden, die zu seiner Vorbefassung und demzufolge zum Ausstand geführt hätte. Die Beschwerdegegnerin hat im betreffenden Schreiben zwar erkennen lassen, wie sie zu entscheiden gedenke, doch tat sie das, nachdem der Experte seine Einschätzung im Rahmen des Gutachtens bereits abgegeben hatte. Dass dieser deshalb nicht mehr bereit gewesen wäre, den Einwänden der Beschwerdeführerin - sofern begründet - Gehör zu schenken, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden. Demzufolge lässt sich nicht beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die SWICA habe keine Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt.
4.5. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353; Urteil 9C_278/2016 vom 22. Juli 2016 E. 3.2.2). Werden bei deren Anordnung Beteiligungsrechte der versicherten Person (vgl. insbesondere BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258; 139 V 349 E. 5.4 S. 357) verletzt, so machen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise eine neue Begutachtung erforderlich (BGE 139 V 99 E. 2.3.2 S. 103).
4.6. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei analog zu BGE 139 V 99 davon auszugehen, dass den gutachterlichen Stellungnahmen vom 21. August 2016 und 2017 eine reduzierte Beweiskraft zukomme, zielen ihre diesbezüglichen Vorbringen ins Leere. Wie hiervor dargelegt (vgl. E. 4.3), verletzte die SWICA weder bei der Anordnung des Gutachtens, was unbestritten ist, noch im Anschluss daran die Beteiligungsrechte der Beschwerdeführerin, so dass dem Gutachten vom 13. Mai 2016 und den ergänzenden Stellungnahmen vom 21. August 2016 und 2017 volle Beweiskraft zuzuerkennen ist, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen.
5.
5.1. Die Vorinstanz sprach dem Gutachten vom 13. Mai 2016 sowie dessen Ergänzungen vom 21. August 2016 und 2017 volle Beweiskraft zu. Gestützt auf das Gutachten werde nunmehr deutlich, dass in Bezug auf die rechte Schulter der Status quo sine per 31. Oktober 2014 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht gewesen sei. Bei der Beschwerdeführerin sei zunächst eine SLAP-Läsion diagnostiziert worden. Die Diagnose sei allerdings intraoperativ am 15. September 2014 widerlegt worden. Anlässlich einer klinischen Nachkontrolle am 29. Oktober 2014 habe die Beschwerdeführerin denn auch berichtet, von Seiten der Schulter praktisch beschwerdefrei zu sein. Die Vorinstanz schloss daraus, dass der Status quo sine circa drei Monate nach dem Unfall, und somit auch im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 31. Oktober 2014, bereits erreicht gewesen sei. Sie erwog ferner, dass auch die Ausführungen des Dr. med. E.________ in Bezug auf die Beschwerden im Sternoklavikulargelenk nachvollziehbar seien, so dass auf das Gutachten abgestellt werden könne. Demnach stehe fest, dass die Beschwerden im Sternoklavikulargelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 10. Juni 2014 zurückgeführt werden könnten.
5.2. Was die Beschwerdeführerin im Wesentlichen hiergegen vorbringt, namentlich dass das Gutachten sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 21. August 2016 und 2017 unklar bzw. widersprüchlich seien, verfängt nicht. Auch wenn gewisse Unklarheiten anfänglich bestanden haben mochten, die namentlich durch die zu allgemein gefassten Fragen bedingt waren, liessen sie sich, wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, mit den ergänzenden Stellungnahmen ausräumen. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, der Gutachter habe im Ergänzungsbericht vom 21. August 2017 einen Status quo ante definiert, nachdem im Hauptgutachten ausgeführt worden sei, dass ein solcher nicht mehr erreicht werden könne, übersieht sie, dass diese Erörterungen verschiedene Beschwerden betrafen (im Gutachten: das Sternoklavikulargelenk; im Ergänzungsbericht: die AC-Gelenksarthrose). Unter Hinweis auf die einschlägige Literatur legte Dr. med. E.________ dar, dass traumatische Verletzungen des Sternoklavikulargelenks sehr selten vorkämen und, wenn überhaupt, dann nur als Folge von Hochgeschwindigkeitstraumen. Nachdem er allerdings festgehalten hatte, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden (sowohl betreffend das Sternoklavikulargelenk wie auch hinsichtlich der AC-Gelenksarthrose) und dem Unfallereignis vom 10. Juni 2014 nur im Bereich des Möglichen liege, mithin den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreiche, hätte sich die Beantwortung der weiteren Fragen nach einem allfälligen Status quo sine vel ante und einem Integritätsschaden erübrigt. Zusammenfassend ist gestützt auf das Gutachten vom 13. Mai 2016 sowie die ergänzenden Berichte vom 21. August 2016 und 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden und dem Unfallereignis vom 10. Juni 2014 besteht. Da auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen verzichtet wurde, durfte die Beschwerdegegnerin eine Leistungseinstellung mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc et pro futuro) vornehmen (BGE 130 V 380). Eine vorinstanzliche Verletzung der Beweislastregeln - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - ist unter diesen Umständen nicht auszumachen.
5.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten vom 13. Mai 2016 und den ergänzenden Berichten vom 21. August 2016 und 2017 den Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden am Sternoklavikulargelenk und dem Unfall vom 10. Juni 2014 verneinte. Wie die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 28. Februar 2018 richtigerweise festhielt, wäre ein solcher auch betreffend der AC-Gelenksarthrose zu verneinen gewesen. Weitere Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt werden, erübrigen sich. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Swica hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. April 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu