BGer 5A_239/2019
 
BGer 5A_239/2019 vom 29.04.2019
 
5A_239/2019
 
Urteil vom 29. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Dönni,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 6. Februar 2019 (VB.2018.00700).
 
Sachverhalt:
Der in der Schweiz niedergelassene A.________ mit Staatsangehörigkeit von Bangladesch und seine Landsfrau B.________ ersuchten um Anerkennung der gemäss ihrem eingereichten Eheschein ("marriage certificate" des "office of the muslim marriage registrar & kazi" vom 10. Februar 2014) am 5. Februar 2014 in U.________ (Dhaka, Bangladesch) erfolgten Eheschliessung, was das Gemeindeamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 24. März 2017 verweigerte.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. September 2018 ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2019 die hiergegen eingereichte Beschwerde.
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil haben sich A.________ und B.________ mit Beschwerde vom 20. März 2019 an das Bundesgericht gewandt. Sie verlangen die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Anerkennung der am 5. Febraur 2014 in U.________ erfolgten Eheschliessung und Eintragung im schweizerischen Personenstandsregister, eventualiter die Rückweisung an das Gemeindeamt zur Vervollständigung des Sachverhaltes.
 
Erwägungen:
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Anerkennung eines ausländischen Statusaktes und Transkribierung in das schweizerische Personenstandsregister; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und Art. 75 Abs. 1 BGG).
In rechtlicher Hinsicht sind alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig und das Bundesgericht wendet in diesem Bereich das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), was heisst, dass es behauptete Rechtsverletzungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) mit freier Kognition prüft.
Hingegen legt das Bundesgericht seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt; ausserdem ist aufzuzeigen, inwiefern die Behebung der Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 143 I 310 E. 2.2 S. 313).
2. Gemäss den Feststellungen des Verwaltungsgerichts verweigerte die schweizerische diplomatische Vertretung in Dhaka die Beglaubigung des Ehescheines, da eine inhaltliche Überprüfung des Dokumentes Unstimmigkeiten bezüglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung ergeben hatte. So hätten die durch den beigezogenen Vertrauensanwalt vorgenommenen Abklärungen im sozialen Umfeld der Beschwerdeführer in Bangladesch zu Tage gebracht, dass deren Eheschliessung bereits im Jahr 2011 oder 2012 (als der Beschwerdeführer in der Schweiz noch verheiratet war) stattgefunden haben musste. Zudem sei im Zusammenhang mit der Aufnahme der Beschwerdeführerin im Personenstandsregister (Art. 15a Abs. 2 ZStV) eine gefälschte Ledigkeitsbescheinigung eingereicht worden.
In Bezug auf die Gehörsrüge der Beschwerdeführer, ihnen seien die Namen der in die Befragung durch den Vertrauensanwalt involvierten Personen aus dem sozialen Umfeld nicht bekannt gegeben worden, hielt das Verwaltungsgericht fest, es sei ihnen der gesamte Bericht mit allen Protokollen vorgelegt worden, wobei die Namen der Auskunftspersonen zu deren Schutz geschwärzt gewesen seien. Die Beschwerdeführer hätten sich mithin zu sämtlichen entscheiderheblichen Unterlagen umfassend äussern können und das Interesse der betreffenden Personen an Anonymität gehe dem Interesse der Beschwerdeführer an einer Bekanntgabe der Namen vor, zumal sie aus einer Offenlegung keinen zusätzlichen Nutzen ziehen könnten.
Zur Ledigkeitsbescheinigung der Beschwerdeführerin stellte das Verwaltungsgericht fest, gemäss den Abklärungen des Vertrauensanwaltes habe sich in der ursprünglichen Bescheinigung bestätigt gefunden, dass sie am bzw. bis 20. Juni 2015 verheiratet gewesen sei. Diese sei durch eine neue (gefälschte) gleichen Datums überklebt worden, wonach beide Beschwerdeführer bis zum 4. Februar 2014 unverheiratet gewesen seien.
Zu den Abklärungen des Vertrauensanwaltes stellte das Verwaltungsgericht fest, zwei ehemalige Nachbarinnen hätten die Beschwerdeführerin anhand eines Fotos einwandfrei identifiziert und übereinstimmend angegeben, dass die Beschwerdeführer bereits vier bis fünf Jahre verheiratet seien; die Nachbarinnen hätten nicht nur das Alter der Beschwerdeführerin ziemlich genau angegeben, sondern auch Angaben zum Beruf ihres Vaters, zu ihren Geschwistern und weiteren Einzelheiten (Herkunftsort; Kinderlosigkeit; dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren im Ausland lebe) machen können, was sie glaubwürdig wirken lasse. Mit diesen Unstimmigkeiten konfrontiert, hätten es die Beschwerdeführer dabei bewenden lassen, die inhaltliche Unrichtigkeit der Eheurkunde pauschal von sich zu weisen, ohne jedoch Belege vorzulegen, dass die Ehe tatsächlich am 5. Februar 2014 geschlossen worden wäre. Im Gegenteil würden die eingereichten Flugbestätigungen und Fotografien von der angeblichen Hochzeitsreiseeinen Monat später dagegen sprechen, dass die Eheschliessung am 5. Februar 2014 stattgefunden habe: So seien die Haare des Beschwerdeführers der gemäss Flugdaten im März 2014 durchgeführten Hochzeitsreise komplett ergraut, während er auf den Hochzeitsbildern lediglich an den Seiten einzelne graue Haare aufweise. Die Erklärung, er habe sich die Haare für das Hochzeitsfest mit Henna schwarz gefärbt und sie danach abgeschnitten, so dass sie bis zur Hochzeitsreise grau hätten nachwachsen können, sei unplausibel, weil das Stirnhaar auf den Fotografien der "Hochzeitsreise" hierfür deutlich zu lang sei. Ebenso wenig plausibel sei die darauf hin nachgeschobene Erklärung, dass ein Teil der Farbe herausgewaschen worden sein soll, denn Henna lasse sich bekanntlich gerade nicht herauswaschen und im Übrigen würden auf der Hochzeitsfoto auch nur die seitlichen Haare den für Henna typischen Rotstich aufweisen. Schliesslich gehe aus den Einträgen im Reisepass des Beschwerdeführers hervor, dass er sich in den Jahren 2011 und 2012 wiederholt für mehrere Wochen in der Heimat aufgehalten habe, so dass ein Eheschluss während dieser Zeit möglich gewesen wäre.
Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, es bestünden keine nur geringen Zweifel daran, dass die Eheurkunde das Eheschliessungsdatum - und damit einen für die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt (Art. 7 Abs. 2 lit. i i.V.m. Art. 8 lit. f Ziff. 2 und lit. o Ziff. 2 ZStV) - nicht korrekt wiedergebe, so dass eine Anerkennung der Eheschliessung gestützt auf den eingereichten heimatlichen Eheschein ausser Betracht falle.
3. Im Zusammenhang mit der Befragung des sozialen Umfeldes machen die Beschwerdeführer geltend, nur zwei Auskunftspersonen seien völlig ungenügend, wenn man deren Identität nicht offen legen wolle. Sodann sei nicht plausibel, dass diese die gleichen Auskünfte gegeben hätten, obwohl es sich um länger zurückliegende Sachverhalte handle; es müsse davon ausgegangen werden, dass die Aussagen der einen Person der anderen vorgelesen und durch jene einfach bestätigt worden seien. All diese Ausführungen werden, obwohl sie den Sachverhalt betreffen, rein appellatorisch und weder der Form nach noch von der inhaltlichen Substanziierung her als Willkürrügen vorgebracht. Abgesehen davon sind sie neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), wird doch nicht aufgezeigt, an welcher Stelle sie prozesskonform bereits im kantonalen Verfahren eingeführt worden wären. Als Folge des prozessual mangelhaften Vorbringens kann darauf nicht eingetreten werden.
Im Übrigen sehen die Beschwerdeführer darin, dass die Identität der Auskunftspersonen nicht bekannt gegeben wurde, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV. Im Rahmen einer Gehörsrüge machen sie geltend, die Kenntnis der Identität der Auskunftspersonen wäre ausschlaggebend, um wirklich Stellung nehmen zu können, denn vielleicht habe ihnen ja jemand schaden wollen. So habe beispielsweise die Familie des Vaters des Beschwerdeführers für ihn eine andere Frau als die Beschwerdeführerin ausgesucht und insofern seien nicht alle Familienmitglieder mit der Wahl glücklich gewesen. Sodann könne die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz wohnten, im armen Bangladesch Neider auf den Plan rufen. Auch diesbezüglich wird jedoch nicht aufgezeigt, inwiefern diese Vorbringen bereits im kantonalen Verfahren geltend gemacht worden wären, weshalb sie ebenfalls als neu und unzulässig zu gelten haben (Art. 99 Abs. 1 BGG). Davon ausgehend bleibt aber die Behauptung, man könne ohne genaue Kenntnis der befragten Personen inhaltlich nicht richtig Stellung zu deren Aussagen nehmen, abstrakt. Es geht um den zentralen Inhalt, dass die als glaubwürdig erachteten Auskunftspersonen übereinstimmend gesagt haben, dass die Hochzeit bereits 2011 oder 2012 stattgefunden habe. Ohne weiteres hätten die Beschwerdeführer (nebst den vorliegend gescheiterten Beweisen) weitere Beweismittel vorlegen können dafür, dass eben doch der 5. Februar 2014 das richtige Hochzeitsdatum gewesen wäre.
4. Im Zusammenhang mit der gefälschen Ledigkeitsbestätigung - wobei die Umstände der Fälschung wiederum Tatsachen sind, denen nur mit substanziierten Willkürrügen begegnet werden kann -, beschränken sich die Beschwerdeführer auf die Behauptung, sie hätten keine andere Möglichkeit als die pauschale Rückweisung dieses Vorwurfes gehabt. Diese Ausführung bzw. Behauptung wird erneut rein appellatorisch vorgetragen; es wird nicht einmal eine Verfassungsbestimmung als verletzt angerufen, geschweige denn in der für Verfassungs-, namentlich für Willkürrügen erforderlichen Weise begründet. Darauf ist nicht einzutreten.
5. Gleiches gilt für die nochmals anders und in verschiedenen Versionen vorgetragenen Ausführungen zur Haar-Geschichte (er habe natürliches Henna verwendet und entsprechend sei ein Teil der Farbe wohl herausgewaschen worden; seine Haare würden überdurchschnittlich schnell wachsen; er habe die Haare nach der Hochzeit gar nicht vollständig abgeschnitten; die Fotos von der Hochzeitsreise seien wohl gegen Schluss der Reise entstanden, so dass die Haare noch mehr Zeit zum Nachwachsen gehabt hätten; die Hochzeitsfotos seien etwas dunkel und z.T. unscharf, weshalb man gar nicht sehen könne, dass nur die seitlichen Haare den typischen Rotstich aufweisen würden; wenn man aktuelle Fotos von 2018 nehme [hierfür werden vor Bundesgericht Fotos eingereicht, welche unter das Novenverbot von Art. 99 Abs. 1 BGG fallen], habe er darauf viel dunklere Haare als auf denjenigen der Hochzeitsreise, was illustriere, dass aus all den Fotos angesichts der unterschiedlichen Qualität, der unterschiedlichen Belichtung und der unterschiedlichen Winkel keine Schlüsse gezogen werden könnten). Auch hier beschränken sich die Beschwerdeführer auf appellatorische Vorbringen, obwohl es ausschliesslich um den festgestellten Sachverhalt geht; abgesehen davon werden die meisten Vorbringen erstmals im bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht bzw. nachgeschoben und sind mithin auch aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG nicht zu hören.
6. Nichts zur Sache tut schliesslich die - ebenfalls neue und damit unzulässige - Aussage, nicht nur in den Jahren 2011 und 2012, sondern auch im Jahr 2014 in Bangladesch gewesen zu sein, so dass die Hochzeit eben tatsächlich 2014 habe stattfinden können, wobei aufgrund der früheren dortigen Aufenthalte bei den befragten Nachbarinnen vielleicht der falsche Eindruck entstanden sei, dass sie bereits verheiratet gewesen seien: Es wäre zunächst eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung aufzuzeigen, was nicht erfolgt, und im Anschluss ausgehend vom relevanten Sachverhalt dazulegen, inwiefern das Verwaltungsgericht das Bundesrecht falsch angewandt haben soll, was ebenfalls nicht geschieht.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann.
8. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli