BGer 5A_227/2019
 
BGer 5A_227/2019 vom 25.04.2019
 
5A_227/2019
 
Urteil vom 25. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt,
B.________,
betroffene Person.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Gerichts für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt vom 7. März 2019 (16/19).
 
Sachverhalt:
Am 19. Februar 2019 ordnete ein Pikettarzt der Medizinischen Dienste des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt die fürsorgerische Unterbringung von B.________ an.
Die hiergegen von seiner Ehefrau A.________ erhobene Beschwerde wies das Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 7. März 2019 ab.
Dagegen erhob die Ehefrau am 17. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde.
 
Erwägungen:
1. Im Unterschied zu Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, wonach im kantonalen Rechtsmittelverfahren auch der betroffenen Person nahestehende Personen beschwerdebefugt sind, verlangt Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG für die Beschwerdeführung vor Bundesgericht ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person (Urteile 5A_559/2016 vom 1. März 2017 E. 2.3; 5A_823/2016 vom 22. März 2017 E. 2.1; 5A_600/2017 vom 17. August 2017 E. 1; 5A_227/2019 vom 25. April 2019 E. 1). Die Beschwerdeführerin legt das eigene Interesse nicht dar, sondern scheint den kantonalen Rechtsmittelentscheid vielmehr als nahestehende Person für ihren Ehemann weiterziehen zu wollen.
2. Die Beschwerde vermöchte aber auch inhaltlich den Begründungsanforderungen, wie sich für Rechtsmittel an das Bundesgericht gelten, nicht zu genügen:
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Es erfolgt keinerlei Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, in welchem der Schwächezustand des Ehemannes sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten ausführlich behandelt werden. Vielmehr besteht die Eingabe ausschliesslich in der Aussage, man beschwere sich gegen den angefochtenen Entscheid.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, dem medizinischen Dienst des Gesundheitsdepartements Basel-Stadt, dem Alterszentrum C.________ und dem Gericht für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli