BGer 6B_918/2018
 
BGer 6B_918/2018 vom 24.04.2019
 
6B_918/2018
 
Urteil vom 24. April 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Oliver Krüger,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. X.________,
3. Y.________,
beide vertreten durch
Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wucher,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 20. März 2018
(SK 16 265 + 266).
 
Sachverhalt:
A. Im August 2013 führten X.________ und Y.________ als damalige Teilhaber der B.________ GmbH Vertragsverhandlungen mit A.________, der für den Betrieb eines Take-Aways auf der Suche nach Räumlichkeiten war. Im Wesentlichen wird ihnen vorgeworfen, sie hätten ihn dabei arglistig über die wirtschaftliche Lage der B.________ GmbH getäuscht. Die Gesellschaft sei aufgrund des im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzverlustes von Fr. 43'972.94 überschuldet gewesen und der Betrieb des Unternehmens habe sich aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gelohnt. Mit dem Verkauf dieser Gesellschaft an A.________ hätten sie ihre Stammanteile am Firmenmantel verkauft, den dieser für den Betrieb eines Imbisses nicht benötigt hätte. Insbesondere hätten sie die Unerfahrenheit von A.________ im kaufmännischen Geschäftsverkehr und im Gastronomiebereich, seine mangelnden Sprachkenntnisse sowie das von ihm in C.________ gesetzte Vertrauen in Bezug auf das vorliegende Rechtsgeschäft zu ihren Gunsten ausgenutzt. X.________ und Y.________ hätten den Umstand bewusst ausgenutzt, dass A.________ mit den allgemeinen kulturellen sowie hiesigen geschäftlichen Gepflogenheiten kaum vertraut und insofern seinen Vertragspartnern gegenüber unterlegen gewesen sei. Sie hätten sich bei den Vertragsverhandlungen und beim Vertragsschluss einen vermögenswerten Vorteil in der Höhe des Verkaufspreises verschafft, den sie ohne Schwächesituation von A.________ nicht hätten erwirken können. Sie hätten gewusst, dass jener aufgrund seiner Unerfahrenheit sowie seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Um den völlig überrissenen Kaufpreis von Fr. 95'000.-- zu rechtfertigen, hätten sie unter anderem der B.________ GmbH dinglich nicht gehörende oder buchhalterisch nicht in das Inventar gehörende Vermögenswerte inventarisiert bzw. aktiviert, sämtliche Inventarposten zum Anschaffungswert aufgeführt, die Bewilligungspflicht für die Aussenbestuhlung in das Inventar aufgenommen, diese bei der Kaufpreisberechnung gleichzeitig aber auch in den geltend gemachten Goodwill einbezogen und damit im Kaufpreis doppelt berücksichtigt sowie den in der Bilanz der B.________ GmbH ausgewiesenen Verlustvortrag von Fr. 34'790.-- per 1. Januar 2013 und den damit einhergehenden Bilanzverlust in der Höhe von Fr. 43'972.94 weder bei den Vertragsverhandlungen noch im Abtretungsvertrag offengelegt. Dabei hätten X.________ und Y.________ es unterlassen, mit Blick auf den Vertragsschluss dem Abtretungsvertrag eine über die wirtschaftliche Lage der B.________ GmbH Aufschluss gebende Übergabebilanz mit entsprechendem Verlustvortrag beizufügen. Dadurch hätten sie A.________ in einen Irrtum über die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der B.________ GmbH versetzt und bei diesem die irrige Vorstellung erweckt, bei der B.________ GmbH handle es sich um eine wirtschaftlich gut funktionierende Gesellschaft, die es ihm ermöglichen werde, erfolgreich einen Imbissstand zu betreiben. Indem die beiden von A.________ die Teilkaufpreiszahlung von Fr. 70'000.-- entgegennahmen, ohne diesem einen entsprechenden Gegenwert zu leisten, sondern im Gegenteil eine überschuldete und nicht benötigte Gesellschaft in der Höhe der vertraglichen Verpflichtung von Fr. 95'000.-- verkauften, hätten sie ihn auch am Vermögen geschädigt.
Eventualiter wird X.________ und Y.________ vorgeworfen, sie hätten unter Ausnutzung der Unterlegenheit, in der sich A.________ aufgrund seiner Unerfahrenheit bezüglich der kaufmännischen, sprachlichen und kulturellen hiesigen Gepflogenheiten befunden habe, ausgebeutet. Sie hätten ihm mit der B.________ GmbH eine Gesellschaft verkauft, die für den Betrieb eines Imbisses nicht notwendig gewesen wäre. Unter Berücksichtigung des realen Marktwertes der B.________ GmbH und in Anbetracht deren Überschuldung stehe der Kaufpreis von Fr. 95'000.-- in einem offensichtlichen wirtschaftlichen Missverhältnis.
B. Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht Bern erklärte X.________ und Y.________ am 3. Mai 2016 des Betrugs schuldig. Es verurteilte X.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 120.-- und Y.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 130.--. Es verpflichtete sie zur Bezahlung von Fr. 70'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013 an A.________, unter solidarischer Haftbarkeit.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________ und Y.________ Berufung sowie die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Bern sprach X.________ und Y.________ mit Urteil vom 20. März 2018 frei vom Vorwurf des Betrugs, evtl. Wuchers. Die Zivilklage von A.________ wies es ab.
C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018 sei bezüglich der Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer II. und III. [recte: I und II] aufzuheben und X.________ sowie Y.________ seien wegen Wuchers, begangen im August 2013 zu seinem Nachteil, schuldig zu sprechen. Das Urteil des Obergerichts sei auch bezüglich der Zivilklage gemäss Dispositiv-Ziffer III. aufzuheben und X.________ sowie Y.________ seien in Gutheissung einer Teilklage unter solidarischer Haftbarkeit zu verurteilen, ihm Fr. 70'000.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 30. November 2013 zu bezahlen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerden in Strafsachen der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sind Gegenstand eines separaten Verfahrens (6B_866/2018 und 6B_867/2018).
D. Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung und die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern lässt sich innert Frist nicht vernehmen. X.________ und Y.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ verzichtet auf eine Replik.
 
Erwägungen:
1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn sie vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
Der Beschwerdeführer hat sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert und Zivilforderungen geltend gemacht. Die Vorinstanz weist die Zivilforderungen des Beschwerdeführers unter anderem wegen des Freispruchs ab (Urteil S. 36 f.), weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich einzig gegen den Freispruch der Beschwerdegegner vom Vorwurf des Wuchers. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils liege tatsächlich kein Betrug vor. Allerdings verletze die Vorinstanz Art. 157 StGB, da sie entgegen ihren eigenen Sachverhaltsfeststellungen zum Schluss gelange, er sei nicht unerfahren und der Kaufpreis sei nicht unverhältnismässig gewesen. Er habe die Stammanteile einer überschuldeten GmbH zum Preis von Fr. 95'000.-- gekauft. Wie die Vorinstanz feststelle, sei er aufgrund seiner Herkunft und seiner marginalen Deutschkenntnisse nicht in der Lage gewesen, den von ihm unterzeichneten Vertrag richtig einzuschätzen. Er gelte damit als unerfahren im Sinne von Art. 157 StGB. Angesichts der dubiosen Rolle, die C.________ bei den Vertragsverhandlungen gespielt habe, hätten die Beschwerdegegner entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass dieser ihn korrekt informiert und insbesondere so informiert habe, dass er das offensichtliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe erkennen können. Überdies verletze die Vorinstanz Bundesrecht, da sie, ohne C.________ persönlich einzuvernehmen, davon ausgehe, dieser kompensiere seine Unerfahrenheit. Indem sie darauf verzichte, sich ein persönliches Bild von den Fähigkeiten von C.________ und von seiner Rolle zwischen den Parteien zu machen, verletze die Vorinstanz Art. 6, Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 343 Abs. 3 und Art. 389 StPO (Beschwerde S. 4 ff.).
 
2.2.
2.2.1. Die Vorinstanz nimmt eine umfangreiche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegner, des Beschwerdeführers, von C.________ und der übrigen befragten Personen vor (Urteil S. 12 ff. E. 8). Sie hält fest, der ersten Instanz sei beizupflichten, dass auf die Angaben von C.________ nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Seine Aussagen seien nicht konstant und enthielten zahlreiche Widersprüche. Sodann habe er als ursprünglich ebenfalls beschuldigte Person ein eminentes eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt. Das Verfahren gegen ihn sei am 24. Dezember 2015 eingestellt worden. Die Vorinstanz teilt die Einschätzung der ersten Instanz, wonach C.________ im Beschwerdeführer eine Chance gesehen haben dürfte, selber Geschäftsführer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel aufwenden zu müssen. Im Zeitpunkt der Einvernahmen sei dieser Traum aber bereits geplatzt gewesen. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, sie stelle nur dann auf die Angaben von C.________ ab, wenn sie mit den Aussagen der anderen Beteiligten oder den eingereichten Dokumenten übereinstimmen würden (Urteil S. 19 f. E. 8.3).
Bezüglich der Rolle von C.________ stellt die Vorinstanz fest, er habe bei der Abwicklung des Geschäfts eine weit wichtigere Rolle eingenommen, als er selber zugeben wolle. Er sei derjenige gewesen, der an die Beschwerdegegner herangetreten sei, Termine ausgemacht habe, sich habe Unterlagen mailen lassen, bei den Besprechungen dabei und für die Beschwerdegegner stets Ansprechsperson gewesen sei. Sie hätten deshalb auch davon ausgehen dürfen, dass C.________ den Beschwerdeführer entsprechend informieren bzw. die Information weiterleiten und versuchen würde, ihm diese zu erläutern. Entgegen der Auffassung der ersten Instanz gäbe es in den Akten keine Hinweise, dass C.________ genauso naiv und unbedarft sei wie der Beschwerdeführer, zumindest nicht in der Weise, dass dies für die Beschwerdegegner erkennbar gewesen wäre. Mit einer abgeschlossenen Berufsbildung als Bäcker/Konditor habe er zumindest über Grundkenntnisse im Rechnungswesen verfügt. Er habe denn auch selber erklärt, dass er schon viele Buchhaltungen gesehen habe. Die Beschwerdegegner hätten daher davon ausgehen dürfen, dass er die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstehe. Dass C.________ möglicherweise nicht gewusst habe, dass die B.________ GmbH überschuldet gewesen sei, sei für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen (Urteil S. 26 f. E. 9.3).
Die Vorinstanz hält weiter fest, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegegner bemerkt hätten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers rudimentär seien und er im Geschäftsverkehr unerfahren sei. Allerdings sei er gemeinsam mit C.________ aufgetreten und habe ihn den Beschwerdegegnern als seinen Geschäftsführer vorgestellt. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass C.________ genauso naiv sowie unbedarft sei wie der Beschwerdeführer und er die Tragweite der Geschäftsübernahme nicht habe erfassen können. Daran vermöge auch der Umstand, dass C.________ keine kritischen Fragen gestellt habe, nichts zu ändern. Weder das Rechtsgeschäft an sich noch die ausgehändigten Dokumente seien besonders komplex. Zudem verfüge C.________ mit einer abgeschlossenen Berufsbildung zumindest über Grundkenntnisse im Rechnungswesen. Die Beschwerdegegner hätten deshalb davon ausgehen dürfen, dass er die ihm ausgehändigten Dokumente und Buchhaltungsunterlagen verstanden habe, dass er diese an den Beschwerdeführer weiterleite und sie ihm erkläre. Dass sich C.________ und der Beschwerdeführer nicht besonders gut verständigen konnten, könne nicht den Beschwerdegegnern angelastet werden. Da die beiden gemeinsam aufgetreten seien, könne den Beschwerdegegnern nicht vorgeworfen werden, sie hätten gewusst, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner generellen Vertrauensseligkeit von einer Überprüfung der Buchhaltung absehen werde. Dass C.________ die ihm ausgehändigten Buchhaltungen möglicherweise nicht verstanden und nicht gewusst habe, dass die Gesellschaft überschuldet gewesen sei, sei für die Beschwerdegegner nicht erkennbar gewesen (Urteil S. 30 ff. E. 9.5).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, von einer arglistigen Täuschung seitens der Beschwerdegegner könne nicht ausgegangen werden. Sie erwägt, das Beweisverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdegegner die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dessen rudimentäre Deutschkenntnisse nicht zu ihren Gunsten ausgenutzt hätten. Der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit C.________ aufgetreten, den er als seinen Geschäftsführer vorgestellt habe. Die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers werde durch C.________ kompensiert. Die Beschwerdegegner hätten C.________ im Rahmen der Vertragsverhandlungen diverse Unterlagen übergeben, so auch die Buchhaltung der B.________ GmbH 2011 und 2012, aus der die Überschuldung der Gesellschaft klar hervorgehe. Sie hätten davon ausgehen dürfen, dass C.________ und damit auch der Beschwerdeführer die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen hätten beurteilen können. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht der Beschwerdegegner habe nicht bestanden (Urteil S. 33 E. 10.2). Sodann habe sich der Beschwerdeführer bei der Vertragsverhandlung nicht in einer wesentlichen Schwächesituation befunden. Eine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB habe nicht vorgelegen. Ebensowenig habe ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschwerdegegner und der Gegenleistung des Beschwerdeführers bestanden (Urteil S. 35 E. 11.2).
2.2.2. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO). Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so wenn die Aussage das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Alleine der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteil 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 434; je mit Hinweisen).
Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199 mit Hinweisen; Urteil 6B_383/2012 vom 29. November 2012 E. 7.2; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 389 StPO). In der Beschwerdeschrift muss dargelegt werden, weshalb die erneute Beweisabnahme notwendig ist (Urteile 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3; 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die erforderlichen zusätzlichen Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO schliesslich von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei.
2.2.3. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie C.________ nicht erneut einvernimmt. Sie spricht die Beschwerdegegner im Gegensatz zur ersten Instanz vom Vorwurf des Betrugs insbesondere deshalb frei, weil sie zum Schluss gelangt, dass die Beschwerdegegner davon ausgehen durften, C.________ und damit auch der Beschwerdeführer hätten die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen beurteilen können. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzlichen Feststellungen nicht, wonach weder das Rechtsgeschäft an sich noch die ausgehändigten Dokumente besonders komplex seien und wonach C.________ aufgrund seiner abgeschlossenen Berufsbildung zumindest über Grundkenntnisse im Rechnungswesen verfügt sowie insbesondere selber ausgesagt habe, dass er schon viele Buchhaltungen gesehen habe. Dass C.________ nicht zu allen entscheidrelevanten Punkten umfassend und rechtskonform befragt worden ist, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Inwiefern die unmittelbare Wahrnehmung der Einvernahme von C.________ zur Aussagebeurteilung hätte erforderlich sein sollen, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar und ist nicht erkennbar. Es liegt auch keine Aussage gegen Aussage-Konstellation vor. Schliesslich mussten auch keine Widersprüche oder Unklarheiten in den von C.________ gemachten Aussagen beseitigt oder geklärt werden.
2.3. Die Vorinstanz erwägt bezüglich des Wuchers, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen bereits seit neun Jahren in der Schweiz gelebt. Er sei im Gastronomiebereich tätig und in der Arbeitswelt integriert. Seine Situation sei damit nicht vergleichbar mit derjenigen der ghanesischen Hausangestellten in BGE 130 IV 106. Die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers im kaufmännischen Geschäftsverkehr und dessen rudimentäre Deutschkenntnisse seien durch die Anwesenheit von C.________ kompensiert worden. Zudem sei das Rechtsgeschäft nicht besonders komplex. Die Beschwerdegegner hätten C.________ und damit dem Beschwerdeführer Unterlagen ausgehändigt, die es ihnen ermöglicht hätten, die wirtschaftliche Lage der B.________ GmbH zu beurteilen. Der Beschwerdeführer habe sich daher bei den Vertragsverhandlungen nicht in einer wesentlichen Schwächesituation befunden. Eine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB habe nicht vorgelegen. Zudem habe das Beweisverfahren ergeben, dass die B.________ GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs an den Beschwerdeführer über alle notwendigen Gastgewerbebewilligungen verfügt habe, inklusive einer Aussenbestuhlungsbewilligung. Die Beschwerdegegner hätten nachweisen können, dass sie einen Teil des Inventars ersetzt hätten. Auch wenn die Inventarposten nicht zum Anschaffungswert von insgesamt rund Fr. 21'745.-- an den Kaufpreis angerechnet werden könnten, habe das Inventar noch einen gewissen Wert gehabt. Ferner erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner vom Beschwerdeführer ein sog. Schlüsselgeld verlangt hätten. Schliesslich sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner selber Fr. 40'000.-- für die Stammanteile der B.________ GmbH bezahlt hätten. Ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung der Beschwerdegegner und der Gegenleistung des Beschwerdeführers habe nicht bestanden. Die Beschwerdegegner seien daher auch von der (Eventual-) Anschuldigung des Wuchers freizusprechen (Urteil S. 35 E. 11.2).
2.4. Gemäss Art. 157 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen Wuchers bestraft, wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen. Art. 157 StGB verlangt in subjektiver Hinsicht Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB; BGE 130 IV 106 E. 7.2 S. 109 mit Hinweis).
2.4.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Unerfahrenheit i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben, wenn der Geschädigte sich im betreffenden Geschäftsbereich ganz allgemein nicht auskennt. Unerfahrenheit liegt daher nicht schon vor, wenn der Geschädigte die im konkreten Einzelfall relevanten Umstände nicht kennt (BGE 130 IV 106 E. 7.3 S. 109 mit Hinweisen). Auf Unerfahrenheit kann sich nicht berufen, wer über die Risiken eines Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde (Urteil 6B_1070/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis). Bei kaufmännisch schwierigen Geschäften ist allerdings weniger auf eine "durchschnittliche" Erfahrung als vielmehr auf einen der Geschäftsart typischen Informationsmangel auf Seiten des Geschädigten abzustellen (Urteile 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 3.4.1 und 6P.37/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4; je mit Hinweis). Nach dem Wortlaut ist nicht nötig, dass die Person, deren Lage oder Eigenschaften der Täter ausbeutet, mit dem Geschädigten identisch sei; es genügt, dass die Ausbeutung überhaupt zum Mittel gemacht werde, um einen auf Austausch von Vermögensleistungen gerichteten Vertrag, in welchem Leistung und Gegenleistung in einem offenbaren Missverhältnis stehen, zustande zu bringen (BGE 80 IV 15 E. 1 S. 18). Täter ist zunächst, wer sich den Vermögensvorteil im eigenen Namen gewähren oder versprechen lässt, sei es persönlich, sei es durch eine Hilfsperson, im Falle des Versprechens also Gläubiger wird. Ob er das auf eigene oder auf fremde Rechnung tut, ist gleichgültig. Täter ist auch, wer sich zu Gunsten eines Dritten versprechen lässt, und endlich, wer den Vermögensvorteil oder das Versprechen bloss im Namen eines Dritten annimmt, also direkter Stellvertreter ist. Denn auch dieser schliesst bindend den Vertrag ab, in welchem das Gesetz den Tatbestand des vollendeten Wuchers erblickt. Wer dagegen bloss vermittelt oder beim Vertragsschluss Botendienste leistet, ist nicht Täter (wenn nicht in Bezug auf eine eigene wucherische Vermittlungsprovision), denn die Willenserklärung, die den wucherischen Vertrag zustande bringt, geht nicht von ihm, sondern vom Gläubiger aus. Der Vermittler kann daher nur als Gehilfe oder Anstifter bestraft werden, es sei denn, dass er als Gesellschafter und damit als Mittäter dessen erscheint, der das wucherische Geschäft abschliesst, z.B. indem Letzterer das Kapital liefert und als Gläubiger auftritt, der Vermittler dagegen die auszubeutenden Opfer sucht (BGE 70 IV 200 E. 2 S. 202 f.; vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 53 zu Art. 157 StGB). Es sind im Grossen und Ganzen die allgemeinen Grundsätze über Täterschaft und Teilnahme anzuwenden (HERMANN HUG, Der Wucher im Schweizerischen Strafrecht, Diss. 1937, S. 96).
Der Tatbestand des Wuchers weist gewisse Parallelen zur Übervorteilung gemäss Art. 21 OR auf. Wird ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung durch einen Vertrag begründet, dessen Abschluss von dem einen Teil durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist, so kann der Verletzte innerhalb Jahresfrist erklären, dass er den Vertrag nicht halte, und das schon Geleistete zurückverlangen. Unerfahrenheit im Sinne von Art. 21 OR ist nach Rechtsprechung und Lehre nicht als allgemeine Unfähigkeit zu verstehen, ein Geschäft richtig zu würdigen; es genügt, wenn eine Partei die Tragweite eines ihr vorgeschlagenen Geschäfts nicht zu erfassen vermag. Auf Art. 21 OR kann sich berufen, wer beim Abschluss eines bestimmten Vertrags die Erfahrung und die Kenntnisse nicht hat, die zur Beurteilung der konkreten, vom Vertrag betroffenen Verhältnisse notwendig gewesen wären. Der Anwendungsbereich von Art. 21 OR dürfte faktisch weiter gehen als der Tatbestand des Wuchers im Sinne von Art. 157 StGB (Urteil 6P.37/2007 vom 24. August 2007 E. 7.4 mit Hinweisen).
2.4.2. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer über eine rudimentäre Schulbildung und sehr bescheidene Deutschkenntnisse sowie über keinerlei Geschäftserfahrung. Im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen lebte er seit neun Jahren in der Schweiz. Er war primär als Küchenhilfe tätig. Die Vorinstanz erstellt weiter, es deute nichts darauf hin, dass er eine Vorstellung von der Übernahme und der Führung eines eigenen Betriebs in der Gastronomiebranche gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe weder etwas von Buchführung verstanden noch eine genaue Vorstellung davon gehabt, welche Bewilligungen für das Führen eines Gastronomiebetriebs nötig seien. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass die B.________ GmbH zum Zeitpunkt des Kaufs überschuldet gewesen sei. Er habe ebensowenig verstanden, dass er mit dem Kauf der Stammanteile dieser Gesellschaft nicht auch die Ladenlokalität erworben habe. Aus seinen Aussagen ergebe sich zudem, dass er vor dem Vertragsschluss keine unabhängigen Informationen eingeholt oder Abklärungen im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung getroffen habe, sondern einzig C.________ vertraut habe (Urteil E. 9.2 S. 25). Angesichts dieser tatsächlichen Feststellungen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz und derjenigen der Beschwerdegegner eine Unerfahrenheit des Beschwerdeführers i.S.v. Art. 157 Ziff. 1 StGB gegeben (Vernehmlassung S. 8 f., act. 16). Der vorinstanzliche Hinweis, wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer innerhalb von rund zwei Monaten von Freunden aus seiner Heimat Fr. 70'000.-- habe auftreiben können, insbesondere da er in Nepal selber in einfachen Verhältnissen aufgewachsen sei (Urteil E. 9.2 S. 25), ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Gleich verhält es sich mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer C.________ am Abend der Eröffnungsfeier gekündigt hat (Urteil E. 9.2 S. 26). Indem die Vorinstanz erwägt, durch die Anwesenheit von C.________ sei die Unerfahrenheit des Beschwerdeführers kompensiert worden, sie mithin dem Beschwerdeführer das Wissen bzw. die Handlungen von C.________ anrechnet, obwohl dessen konkrete Rolle unklar blieb, subsumiert sie die festgestellten Tatsachen unzutreffend und verletzt dadurch Bundesrecht. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei gemeinsam mit C.________ aufgetreten, den er als seinen Geschäftsführer vorgestellt habe, und die Beschwerdegegner hätten C.________ und damit dem Beschwerdeführer Unterlagen ausgehändigt, die es ermöglicht hätten, die wirtschaftliche Lage der B.________ GmbH zu beurteilen. Das gemeinsame Auftreten und das Aushändigen der Unterlagen bedeuten im Zusammenhang mit dem Tatbestand des Wuchers aber nicht, dass beim Beschwerdeführer trotz der vorerwähnten, von der Vorinstanz festgestellten Tatsachen keine Unerfahrenheit im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB vorliegt und dass er über die Risiken des Geschäfts hinreichend aufgeklärt wurde, insbesondere auch weil die Rolle von C.________ unklar blieb bzw. die Vorinstanz gar festhält, dieser dürfte im Beschwerdeführer eine Chance gesehen haben, selber Chef bzw. Geschäftsführer zu werden, ohne eigene finanzielle Mittel dafür aufwenden zu müssen (Urteil E. 8.3 S. 21). Entgegen der Meinung der Beschwerdegegner handelt es sich bei der Frage, ob hier das Tatbestandselement der Unerfahrenheit vorliegt oder nicht, um eine Rechtsfrage (Vernehmlassung S. 9, act. 16), welche das Bundesgericht mit freier Kognition überprüft. Das Strafverfahren gegen C.________ wurde eingestellt, weshalb eine strafbare Teilnahme von ihm nicht angenommen werden kann. Dies führt aber nicht dazu, dass sein Wissen und seine Handlungen vorliegend dem Beschwerdeführer anzurechnen sind. Die Willenserklärung, die den Vertrag zustande brachte, ging alleine vom Beschwerdeführer aus. Er ist denn auch alleinige Vertragspartei und nicht etwa er zusammen mit C.________. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
2.4.3. Die Beurteilung, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen (BGE 142 IV 341 E. 2 S. 343 f.; 130 IV 106 E. 7.2 S. 109 mit Hinweis; 92 IV 132 E. 1 S. 134). Bei der Bewertung der Leistungen ist vom realen Markt- bzw. Verkehrswert auszugehen, der sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten bei Berücksichtigung aller Faktoren des Einzelfalles ergibt (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 36 zu Art. 157 StGB; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, N. 10 S. 464 mit Hinweis). Offenbar ist das Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wenn es in grober Weise gegen die Massstäbe des anständigen Verkehrs verstösst und die Grenzen dessen, was unter Berücksichtigung aller Umstände im Verkehr üblich ist und als angemessen gilt, erheblich überschritten sind (BGE 92 IV 132 E. 1 S. 134). Die Lehre bejaht dies, wenn die Differenz zwischen dem Marktwert und der angebotenen Leistung in einem reglementierten Bereich 20 % übersteigt, in den übrigen Bereichen jedenfalls ab einer Differenz von mehr als 35 % (Urteil 6B_27/2009 vom 29. September 2009 E. 1.2 mit Hinweisen; a.M. URSULA CASSANI, Liberté contractuelle et protection pénale de la partie faible: l'usure, une infraction en quête de sens, in: Le contrat dans tous ses états, François Bellanger und andere, 2004, S. 144 f., welche erst ab 50 % von einem offenbaren Missverhältnis ausgehen möchte).
2.4.4. Bezüglich des Werts der B.________ GmbH stellt die Vorinstanz fest, diese sei sowohl per 31. Dezember 2011 als auch per 31. Dezember 2012 und im Zeitpunkt der Übergabe an den Beschwerdeführer überschuldet gewesen. Gemäss dem Vertrag über die Abtretung von Stammanteilen vom 17. Januar 2011 hätten die Beschwerdegegner selber Fr. 40'000.-- für die Stammanteile der B.________ GmbH bezahlt, als die Bar noch nicht in Betrieb bzw. im Rohbauzustand gewesen sei. Die Beschwerdegegner hätten einen Teil des Inventars ersetzt. Sie hätten eine neue Würfeleismaschine, eine neue Geschirrspülmaschine, neue Möbel und eine neue Kasse im Wert von Fr. 14'408.-- gekauft. Unter Berücksichtigung der zwei LCD Fernseher inkl. Zubehör, die bereits die Vorgänger der Beschwerdegegner gekauft hätten, und der Kaffeemaschine für rund Fr. 3'500.-- beliefen sich die Investitionen auf insgesamt Fr. 20'155.80. Hinzu komme der Crusher Wessamat für Fr. 1'587.60, den die Beschwerdegegner ebenfalls neu gekauft hätten (Urteil E. 9.1 S. 22 f.). Es sei unbestritten, dass die Beschwerdegegner das Mobiliar auf der Inventarliste hätten abschreiben müssen und nicht zum Anschaffungswert von rund Fr. 21'745.-- hätten anrechnen können. Die Revisorin der Beschwerdegegnerin lege verschiedene Abschreibungsvarianten dar und errechne einen durchschnittlichen Abschreibungsbetrag von Fr. 12'654.--. Das Inventar der B.________ GmbH habe folglich deutlich weniger Wert als Fr. 30'000.-- gehabt (Urteil E. 9.1 S. 23). Die Vorinstanz hält fest, es sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegner einen laufenden Betrieb übergeben hätten. Die B.________ GmbH habe über alle notwendigen Bewilligungen verfügt, um in der Altstadt eine Bar zu betreiben, inklusive einer Aussenstuhlungsbewilligung. Wenn der Beschwerdeführer ein Lokal ohne Betriebsbewilligung gemietet hätte, hätte er somit rund ein Jahr lang Miete zahlen müssen, ohne dass er in dieser Zeit Einnahmen generiert hätte. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach dem Kauf der B.________ GmbH zu wirten beginnen können. Zudem dürfte die Aussenstuhlungsbewilligung gerade für eine Bar, die nur über Räumlichkeiten im Untergeschoss verfüge, ein erheblicher Vorteil sein. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die vorhandenen Bewilligungen einen höheren Wert hätten, als die hierfür bezahlten Gebühren. Weiter hätten die Beschwerdegegner übereinstimmend ausgesagt, es sei in der Branche üblich, dass ein sog. Schlüsselgeld bezahlt werde. Sie hätten dem Beschwerdeführer einen Betrieb mit bestehender Kundschaft, Namen, Logo, Marketinginstrumenten (Homepage, Facebook-Seite) und einer Aussenstuhlungsbewilligung übergeben. Dass die Beschwerdegegner diese immateriellen Werte im Kaufpreis berücksichtigten bzw. vom Beschwerdeführer ein sog. Schlüsselgeld verlangt hätten, sei nachvollziehbar. Daran vermöge der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 eine neue Bar eröffnet habe, nichts zu ändern. Dieser habe glaubhaft erklärt, dass es sich nicht um Konkurrenzbetriebe gehandelt habe. Zudem könne den Beschwerdegegnern nicht angelastet werden, dass der Beschwerdeführer den Namen der Bar geändert habe, wodurch die Homepage und die Facebook-Seite unbrauchbar geworden seien. Da mit dem Verkauf der B.________ GmbH auch der Mietvertrag übertragen worden sei, könne auch nicht gesagt werden, es sei kein Schlüsselgeld geschuldet (Urteil E. 9.1 S. 23 f.). Zusammenfassend stellt die Vorinstanz fest, die B.________ GmbH sei durch die Beschwerdegegner nicht gewinnbringend geführt worden und sei überschuldet gewesen. Tatsache sei denn auch, dass sie der GmbH zusätzliches Kapital in Form von Darlehen hätten zukommen lassen müssen. Die Vorinstanz teilt die Einschätzung der ersten Instanz, wonach der Verkaufspreis von Fr. 95'000.-- überhöht gewesen sei. Allerdings habe die B.________ GmbH über alle notwendigen Gastgewerbebewilligungen verfügt, inklusive einer Aussenstuhlungsbewilligung. Ferner erscheine nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegner ein Schlüsselgeld verlangt hätten. Es könne somit nicht gesagt werden, dass die B.________ GmbH im Zeitpunkt des Verkaufs an den Beschwerdeführer wertlos und der Preis von Fr. 95'000.-- völlig überrissen gewesen sei (Urteil E. 9.1 S. 24 f.).
2.4.5. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war die B.________ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt überschuldet. Hinzu kommt, dass der Anschaffungswert des Mobiliars/Inventars gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen insgesamt rund Fr. 21'745.-- betrug, wovon der durchschnittliche Abschreibungsbetrag von Fr. 12'654.-- abzuziehen ist, weshalb sich der Wert des Mobiliars/Inventars auf Fr. 9'091.-- belief und damit in der Buchhaltung massiv überbewertet war. Selbst wenn der Vorinstanz beizupflichten ist, dass die immateriellen Güter einen gewissen Wert hatten und der Beschwerdeführer aufgrund der vorhandenen notwendigen Bewilligungen mit der Eröffnung seines Betriebs nicht zuwarten musste, sondern gleich beginnen konnte, liegt ein offenbares Missverhältnis zum Verkaufspreis von Fr. 95'000.-- vor. Bei der Frage, ob die Gegenleistung zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis steht, bezieht die Vorinstanz sodann zu Unrecht ein, dass die Beschwerdegegner für die Stammanteile der B.________ GmbH selber Fr. 40'000.-- bezahlt hätten. Massgebend für den Vergleich der Leistungswerte ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, d.h. der Zeitpunkt, in welchem Leistung und Gegenleistung fixiert werden (TRECHSEL/CRAMERI, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, N. 9 zu Art. 157 StGB; MAX ROTTENBERG, Der Wucher gemäss Art. 157 StGB, ZStrR 80/1964, S. 261 und S. 272 f.). Dies scheinen auch die Beschwerdegegner zu verkennen, wenn sie ausführen, die Berechnung des Werts der B.________ GmbH habe nicht zu dem anlässlich des Verkaufs geschätzten Sach- oder Substanzwert zu erfolgen, sondern in prospektiver Beurteilung zum Zukunftsertragswert (Vernehmlassung S. 10, act. 16). Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt Bundesrecht.
3. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer einen Drittel der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 5 BGG). Die Beschwerdegegner obsiegen im Umfang, in dem der Beschwerdeführer unterliegt. Während dem Kanton gemäss Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten zu überbinden sind, haben die Beschwerdegegner einen Drittel der Gerichtskosten zu tragen.
Die Parteien werden im Umfang des Unterliegens hinsichtlich der Parteikosten entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Es rechtfertigt sich, die Parteientschädigung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner (bestimmt auf je Fr. 3'000.--) zu verrechnen. Die Beschwerdegegner haben dem Beschwerdeführer daher eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen (vgl. Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG). Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. März 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von je Fr. 1'000.-- dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern, unter solidarischer Haftung, auferlegt.
3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.--, unter solidarischer Haftung, zu entschädigen.
4. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini