BGer 5D_219/2018
 
BGer 5D_219/2018 vom 23.04.2019
 
5D_219/2018
 
Verfügung vom 23. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Buss.
 
Verfahrensbeteiligte
Konkursmasse der ausgeschlagenen Erbschaft A.________,
vertreten durch das Konkursamt Kriens,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Horw,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto von Glutz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verteilung von Verfahrenskosten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. November 2018
(1C 18 18).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Dezember 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 21. November 2018,
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. April 2019, worin sie erklärt, dass sie ihre Beschwerde gegen das genannte Urteil zurückzieht,
 
in Erwägung,
dass die Beschwerde demnach im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass angesichts des geringen bisher angefallenen Aufwands in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
verfügt die Einzelrichterin:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Escher
Der Gerichtsschreiber: Buss