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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_575/2018
Urteil vom 15. April 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Rösler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse der B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
Beschwerdegegnerin,
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Beigeladener.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Juni 2018 (BV.2016.00062).
Sachverhalt:
A.
C.________ arbeitete vom 1. Januar bis 30. November 2009 bei der A.________ AG und war für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse A.________ versichert. Vom 4. Juli bis 31. Oktober 2011 war er über die D.________ AG temporär bei der B.________ AG tätig. Von dieser wurde er anschliessend ab 1. November 2011 fest angestellt, wobei er für die berufliche Vorsorge bei der Pensionskasse der B.________ AG versichert war. Auf Ende Mai 2012 kündigte er das Arbeitsverhältnis. Sein letzter Arbeitstag war am 15. März 2012. Am 14. April 2012 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf eine Schizophrenie zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 7. Juni 2013 sprach die IV-Stelle für Versicherte im Ausland C.________ ab 1. Oktober 2012 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 54 % eine halbe Invalidenrente zu.
Auf Gesuch des Versicherten hin lehnten die Pensionskasse A.________ und die Pensionskasse der B.________ AG den Anspruch auf Invalidenleistungen ab.
B.
Am 7. Juli 2016 liess C.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen mit dem Antrag, die Pensionskasse der B.________ AG sei zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2012 die reglementarischen Erwerbsunfähigkeitsleistungen zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2012. Ferner ersuchte er darum, die Stiftung Pensionskasse A.________ zum Verfahren beizuladen. Das Gericht zog die Akten der Invalidenversicherung bei und lud mit Verfügung vom 10. Januar 2018 die Pensionskasse A.________ zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 14. Juni 2018 wies das Sozialversicherungsgericht die Klage ab.
C.
Die Pensionskasse A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Klage gegen die Pensionskasse der B.________ AG gutzuheissen, indem diese verpflichtet wird, dem Versicherten die reglementarischen Erwerbsunfähigkeitsleistungen auszurichten.
Während die Pensionskasse der B.________ AG auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherungen und C.________ auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u. a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG) und den Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge unter Hinweis auf die Rechtsprechung (BGE 135 V 13 E. 2.6 S. 17, 123 V 269 E. 2a S. 271; siehe auch BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22) zutreffend wiedergegeben. Ebenso hat sie richtig festgehalten, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität erfordert, und dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Konnex als erfüllt zu betrachten ist (BGE 132 V 262 E. 1c S. 264, 134 V 20 E. 3.2 S. 22 mit Hinweisen; vgl. zum zeitlichen Konnex auch BGE 144 V 58 E. 4 S. 60 ff.). Darauf wird verwiesen.
3.
Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass die 2004 diagnostizierte paranoide Schizophrenie, aufgrund welcher der Beigeladene zwischen Dezember 2004 und August 2006 während mehrerer Monate sowie erneut im Mai und ab Juli 2009 zu 100 % arbeitsunfähig war, zu einer Berentung durch die Invalidenversicherung ab Oktober 2012 geführt hat. Sodann besteht unbestritten zwischen der Schizophrenie des Versicherten und der Invalidität ein enger sachlicher Zusammenhang. Streitig und zu prüfen ist allein, ob auch ein enger zeitlicher Konnex gegeben ist mit der Folge, dass - entsprechend dem Antrag in der Beschwerde - verneinendenfalls die Pensionskasse der B.________ AG die geforderten Invalidenleistungen zu erbringen hätte, während bei fehlendem zeitlichem Zusammenhang allenfalls die Pensionskasse A.________ leistungspflichtig würde.
3.1. Laut den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nahm der Versicherte nach vorgängiger Arbeitsunfähigkeit am 4. Juli 2011 eine temporäre Tätigkeit für die B.________ AG auf. Am 1. November 2011 wurde er von dieser fest angestellt, worauf er bis im März 2012 dort arbeitete. Ab dem 16. März 2012 war er infolge der Schizophrenie wieder arbeitsunfähig, und auf Ende Mai 2012 löste er das Anstellungsverhältnis auf. Weil der Versicherte nur während rund acht Monaten arbeitsfähig gewesen sei, bevor sich sein Gesundheitszustand wieder derart verschlechterte, dass eine mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit resultierte und eine mehrwöchige stationäre Behandlung notwendig wurde, ist gemäss Auffassung der Vorinstanz bei Aufnahme der Arbeit für die B.________ AG eine dauerhafte Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess nicht wahrscheinlich gewesen. Der Umstand, dass die damalige Arbeitgeberin dem Versicherten im Oktober 2011 eine Festanstellung angeboten hat, lasse nicht den Schluss zu, dass eine dauerhafte Reintegration in den Arbeitsmarkt im Jahr 2011 ein realistisches Ziel war.
Mit Blick auf die langjährige Krankengeschichte unterbreche die rund achtmonatige Arbeitstätigkeit den zeitlichen Zusammenhang im vorliegenden Fall nicht. Für die eingetretene Teilinvalidität habe damit nicht die Pensionskasse der B.________ AG einzustehen.
3.2. In der Beschwerde wird hiegegen eingewendet, der Versicherte sei seit Anfang Juli 2011 als Temporärmitarbeiter bei der B.________ AG tätig gewesen. Diese habe ihm ab November 2011 eine Festanstellung angeboten, weil sie mit seiner Arbeit sehr zufrieden war. Die Arbeitgeberin habe auch während der dreimonatigen Probezeit keine Veranlassung gesehen, das Arbeitsverhältnis wieder aufzulösen. Die B.________ AG sei somit nach einer Beobachtungsdauer von mehr als drei Monaten zur Auffassung gelangt, der Versicherte solle nicht nur temporär, sondern dauerhaft angestellt werden. Die Voraussetzungen für die Unterbrechung des zeitlichen Konnexes seien somit erfüllt. Eine voraussichtlich dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt sei entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht gefordert.
3.3. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich der Auffassung des kantonalen Gerichts an. Sie verweist auf den Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________ vom 22. März 2011, wonach beim Versicherten keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben war. Ferner beruft sie sich auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (B 22/99 vom 6. August 2001) betreffend den Fall einer an Schizophrenie leidenden Versicherten.
4.
4.1. In BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62 hat das Bundesgericht nach Überprüfung der bisherigen uneinheitlichen Rechtsprechung entschieden, dass eine Arbeitsunfähigkeit unter 20 %, somit eine Arbeitsfähigkeit über 80 %, den zeitlichen Konnex zwischen ursprünglicher Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbricht, wenn die Einsatzfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mindestens drei Monate andauert. Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war (Urteil B 63/04 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Dezember 2004 E. 3.3.3). Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt (Urteil 9C_569/2013 vom 18. Februar 2014, SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134). Im Urteil 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013, SZS 2014 S. 68, erkannte das Bundesgericht im Falle eines Versicherten, der an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leidet, dass eine volle Arbeitsfähigkeit während 5 ½ Monaten nach Eintritt einer ersten Periode der Arbeitsunfähigkeit genüge, um die zeitliche Konnexität zwischen jener und der späteren, invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit zu unterbrechen, zumal die erste Periode der Arbeitsunfähigkeit lediglich 11 Tage dauerte und dabei die Schizophrenie während des mehr als 5 ½ Jahre dauernden Arbeitsverhältnisses erstmals einen Arbeitsausfall bewirkte.
4.2.
4.2.1. Der Versicherte leidet an paranoider Schizophrenie, die im Jahr 2004 diagnostiziert worden war. Er arbeitete jeweils längere Zeit an verschiedenen Stellen, so ab 1. Januar bis 30. November 2009 bei der A.________ AG. Während dieses Anstellungsverhältnisses wurde er zweimal stationär behandelt. Es folgte eine temporäre Beschäftigung bei der B.________ AG (Juli bis Oktober 2011) mit anschliessender Festanstellung; im März 2012 musste der Versicherte wegen eines erneuten Krankheitsschubs die Erwerbstätigkeit aufgeben. Auch mit Rücksicht darauf, dass bei Schubkrankheiten nicht der gleiche Massstab angelegt wird wie bei anderen Gesundheitsschäden und unter Umständen auch eine über drei Monate dauernde Arbeitsfähigkeit den zeitlichen Konnex nicht unterbricht, wäre ein solcher Unterbruch im vorliegenden Fall zu bejahen, sofern der Versicherte tatsächlich während (mehr als) acht Monaten (Juli 2011 bis Mitte März 2012) in einem Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG gestanden und in dieser Zeit voll gearbeitet hat. Wie es sich diesbezüglich verhalten hat, lässt sich aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht klar erkennen. Die Vorinstanz hat in diesem Punkt den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt. Nicht geklärt ist zunächst das vom Versicherten in den ersten vier Monaten der Anstellung, von Juli bis Oktober 2011, geleistete Arbeitspensum. Dass er in diesem Zeitraum temporär arbeitete, lässt keine Rückschlüsse auf das Ausmass der Tätigkeit zu. Ebenso wenig ist erstellt, weshalb der Versicherte nach Ablauf der temporären Arbeit von der B.________ AG fest angestellt wurde. Aus der Antwort auf diese Frage liessen sich Hinweise darauf erkennen, ob damit die Perspektive auf eine dauerhafte Berufsausübung verbunden war, was bei Zufriedenheit der Arbeitgeberfirma mit der geleisteten Arbeit, wie beschwerdeweise geltend gemacht, wohl angenommen werden dürfte. Gleichermassen ergäben sich Erkenntnisse darüber, ob und inwieweit sich eine (mehr als) acht Monate dauernde Vollzeitanstellung tatsächlich als misslungener Arbeitsversuch qualifizieren lässt, der hinsichtlich einer Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ausser Acht zu lassen wäre. Ebenso wäre die zum Zeitpunkt des Stellenantritts bereits lange Krankheitsgeschichte in Bezug auf den durch eine allenfalls mehr als acht Monate dauernde Periode voller Arbeits- und Leistungsfähigkeit unterbrochenen zeitlichen Konnex nicht entscheidend, sofern diese Anstellung trotz vorhergehender Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsperioden mit der Perspektive einer dauerhaften Erwerbstätigkeit verbunden war, was, wie erwähnt, noch näher abzuklären ist.
4.2.2. Dass schliesslich jegliche berufliche Belastung regelmässig zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt, ist nicht erwiesen, hat der Versicherte doch auch abgesehen von der Anstellung bei der B.________ AG Arbeitseinsätze absolviert, die nicht bereits nach kurzer Zeit die Leistungsfähigkeit beeinträchtigten.
4.2.3. Da der rechtserhebliche Sachverhalt insbesondere im Zusammenhang mit der vom Versicherten von Juli bis Oktober 2011 verrichteten Temporärarbeit und den Gründen für die Verlängerung der Anstellung bei der B.________ AG unvollständig abgeklärt wurde, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die erforderlichen Ergänzungen, u. a. mittels Einholung einer Auskunft der damaligen Arbeitgeberin, treffen und gestützt auf den vervollständigten Sachverhalt im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheiden.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer