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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_775/2018
Urteil vom 15. April 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Huber,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Wolfer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung (Haftung der Grundeigentümer),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. Juli 2018 (NP180019-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagte) sind Eigentümerinnen von zwei durch einen öffentlichen Treppenweg getrennten Nachbargrundstücken in U.________. Die Klägerin machte geltend, der von der Beklagten auf deren Grundstück erstellte Neubau eines Einfamilienhauses, insbesondere die damit verbundenen Grabarbeiten, hätten auf dem Vorplatz ihrer Liegenschaft Senkungen und Risse verursacht. Vor dem Bezirksgericht Meilen machte die Klägerin unter mehreren Titeln (Schadenersatz, Kosten für eine Expertise, vorprozessuale Anwaltskosten) einen Betrag von insgesamt Fr. 29'617.70 nebst Zinsen und Kosten geltend. Das Bezirksgericht wies die Klage am 4. Mai 2018 ab.
B.
Die Klägerin führte Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung und Durchführung der Beweisabnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht trat mangels eines reformatorischen Begehrens auf das Rechtsmittel nicht ein (Entscheid vom 18. Juli 2018).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen, eventuell subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 14. September 2018 gelangt die Klägerin an das Bundesgericht, dem sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht über eine vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
1.2. Der Streitwert beträgt Fr. 29'617.70; er erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Fehlt es am Streitwert, ist die Beschwerde in Zivilsachen - von anderen hier nicht gegebenen Ausnahmetatbeständen abgesehen - nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die Klägerin denn auch geltend macht.
1.3.
1.3.1. Die Klägerin sieht gleich zwei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Erstens, ob von den gemäss Art. 318 Abs. 1 ZPO der Rechtsmittelinstanz offenstehenden Entscheidungsmöglichkeiten nur die Rückweisung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zulässig und angebracht sowie ein Antrag auf vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung zwecks Durchführung des Beweisverfahrens ausreichend und zulässig ist. Zweitens, ob ein solcher Antrag zu beurteilen ist, auch wenn kein materieller Antrag in den Rechtsbegehren der Berufung gestellt wurde.
1.3.2. Rechtsprechungsgemäss liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse daran besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2; 140 III 501 E. 1.3; je mit Hinweisen). Soweit es hingegen lediglich um die Auslegung von Gesetzesbestimmungen oder die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf den Einzelfall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3.3. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Wie die Klägerin selber ausführt, handelt es sich bei Art. 318 Abs. 1 ZPO um eine Kann-Bestimmung, welche der Rechtsmittelinstanz ein Ermessen eröffnet, wie sie im Falle der Begründetheit der Berufung vorgehen will (lit. b: neu entscheiden; lit. c: die Sache an die erste Instanz zurückweisen, namentlich wenn der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist [Ziff. 2]). Hinsichtlich der Anforderungen an die im Berufungsverfahren zu stellenden Rechtsbegehren hat die Rechtsprechung die Grundsätze erarbeitet (BGE 137 III 617 E. 4-6). Mit anderen Worten geht es hier einzig um die Anwendung von Gesetzesbestimmungen im konkreten Fall und nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Damit erweist sich die Beschwerde in Zivilsachen als unzulässig.
2.
2.1. Für den Fall, dass die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig sein sollte, erhebt die Klägerin subsidiär Verfassungsbeschwerde. Deren Voraussetzungen im Sinne von Art. 113 ff. BGG sind gegeben. Da das Obergericht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat, kann das Bundesgericht in der Sache nicht selber entscheiden, so dass der blosse Aufhebungs- und Rückweisungsantrag der Klägerin genügt (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2). Das hat aber auch zur Konsequenz, dass sich das Bundesgericht nicht mit Rügen zu befassen hat, welche den Entscheid in der Sache selbst betreffen. Auf die Ausführungen zur behaupteten Verletzung von Art. 8 ZGB ist daher von vornherein nicht näher einzugehen.
2.2. In einer Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 II 396 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Unter diesem Gesichtspunkt kann auf die Beschwerde, soweit eine Verletzung von Art. 53 i.V.m. Art. 311 ZPO und von Art. 53 i.V.m. Art. 318 ZPO geltend gemacht wird, ohne die Verletzung verfassungsmässiger Rechte anzurufen, nicht eingetreten werden. Nicht einzutreten ist sodann auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe Art. 53 ZPO falsch angewendet und damit das Recht verweigert, erstens weil die Klägerin an dieser Stelle dem angefochtenen Urteil einen Sinn gibt, der jenem nicht zukommt, und zweitens weil ihre diesbezüglichen Ausführungen rein appellatorisch erfolgen und damit die an die Begründungsdichte gestellten Anforderungen nicht erfüllen.
3.
Die Klägerin macht geltend, das dem Obergericht unterbreitete Rechtsbegehren sei zulässig und die Weigerung des Obergerichts, auf ihre Berufung einzutreten, begründe aus diesem Grund eine verpönte formelle Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV).
3.1. Wird vor Bundesgericht formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht, prüft es frei, ob eine solche vorliegt und der angefochtene Entscheid damit gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstösst. Eine formelle Rechtsverweigerung ist nach der Praxis des Bundesgerichts gegeben, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (Urteil 5A_663/2011 vom 8. Dezember 2011 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 137 III 617).
3.2. Unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung erwog das Obergericht, die Berufung sei ein reformatorisches und vollständiges Rechtsmittel, weshalb im Berufungsverfahren in aller Regel bestimmte Rechtsbegehren in der Sache zu stellen seien. Ein blosser Rückweisungsantrag vermöge insbesondere auch dann nicht zu genügen, wenn ein fehlendes oder unzureichendes Beweisverfahren gerügt werde, denn es hänge vom Ermessen der Berufungsinstanz ab, ob ein solcher Verfahrensmangel zur Rückweisung führe oder nicht. Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn ein Entscheid in der Sache von vornherein nicht möglich sei, genüge ein blosser Rückweisungsantrag. Vorliegend verlange die Klägerin mit der Berufung ausschliesslich die Rückweisung der Sache an die erste Instanz zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens. Ein solcher Antrag genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Klägerin übergehe mit ihrem Antrag namentlich den Umstand, dass die Berufungsinstanz auch bei fehlendem oder unvollständigem Beweisverfahren keineswegs dazu verpflichtet sei, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern gemäss Art. 316 Abs. 3 ZPO ein notwendiges Beweisverfahren selber durchführen könnte. Ob ein weitergehendes Beweisverfahren notwendig gewesen wäre oder nicht, hänge von der materiellrechtlichen Beurteilung der Streitsache ab; eine solche sei indes angesichts des auf blosse Rückweisung gerichteten Berufungsantrages nicht möglich.
3.3. Die Klägerin erhebt in diesem Zusammenhang eine Sachverhaltsrüge. So soll das Obergericht offensichtlich zu Unrecht festgestellt haben, sie - die Klägerin - habe keinen materiellen Antrag gestellt; vielmehr ergebe sich aus der Berufungsschrift, dass sie nach wie vor den vollen, vor der ersten Instanz geforderten Schadenersatz beanspruche. Mit diesem Einwand übersieht die Klägerin, dass sich die Feststellung des Obergerichts strikte auf das Rechtsbegehren bezieht. Sie behauptet im Übrigen selbst nicht, im oberinstanzlichen Verfahren ein Leistungsbegehren gestellt zu haben. Die Sachverhaltsrüge ist offensichtlich unbegründet; die Klägerin hat kein reformatorisches Begehren gestellt.
3.4. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. In der Berufungseingabe sind Rechtsbegehren zu stellen. Im Rechtsbegehren bringt die Partei zum Ausdruck, welche Rechtsfolge sie im Berufungsverfahren anstrebt (Rechtsfolgebehauptung) und inwiefern sie das Gericht hierzu - mittels eines Leistungs-, Gestaltungs- oder Feststellungsbegehrens - um Rechtsschutz ersucht (Rechtsschutzantrag; Urteile 5A_188/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1; 4A_439/2014 vom 16. Februar 2015 E. 5.4.3.1 mit Hinweisen, in: SZZP 2015 S. 235). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. zum Ganzen: BGE 137 III 617 E. 4.2 f.). Aus diesen Grundsätzen folgt demnach, dass die Klägerin für die Durchsetzung ihrer Forderung ein (reformatorisches) Begehren in der Sache stellen muss. Vorbehalten bleibt der Fall, in welchem die Rechtsmittelinstanz nicht reformatorisch entscheiden könnte, wenn sie die Rechtsauffassung des Rechtsmittelklägers teilen würde (vgl. Urteil 4A_222/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 143 III 28). Mithin ist die Zulässigkeit des Rechtsbegehrens nicht an diesem selbst zu messen, sondern an den vorgetragenen Beanstandungen. So genügt beispielsweise ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag, wo eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in seinem Teilgehalt des Anhörungsrechts gerügt wird (Urteil 5A_485/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2).
Die Klägerin behauptet nicht und legt nicht dar, dass das Obergericht im Falle der Begründetheit einer ihrer Einwendungen nicht reformatorisch entscheiden könnte. Es genügt in diesem Zusammenhang nicht, auf die Grundsätze der "double instance" zu verweisen oder unter Hinweis auf in der Doktrin geäusserte Meinungen zu behaupten, es wäre sinnvoller, wenn das Obergericht nicht selber entscheiden würde. Indem der Gesetzgeber der Berufungsinstanz in Art. 318 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit einräumt ("kann"), im Falle der Begründetheit der Berufung selber neu zu entscheiden (lit. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückzuweisen (lit. c) sowie Beweise abzunehmen (Art. 316 Abs. 3 ZPO), hat er den Grundsatz der "double instance" - von dem die Klägerin nicht behauptet, ihm komme Verfassungsrang zu - nicht zum massgeblichen Kriterium erhoben. Unter diesem Gesichtspunkt hat das Obergericht das Recht der Klägerin nicht verweigert.
4.
Die Rechtsfolge des Nichteintretens bei ungenügendem Begehren steht jedoch unter dem Vorbehalt des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), was die Klägerin denn auch geltend macht.
4.1. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 135 I 6 E. 2.1 mit Hinweisen). Überspitzt formalistisch wäre es, eine Partei auf der unglücklichen Formulierung oder einem unbestimmten Wortlaut ihres Rechtsbegehrens zu behaften, wenn sich dessen Sinn unter Berücksichtigung der Begründung, der Umstände des zu beurteilenden Falls oder der Rechtsnatur der Hauptsache ohne Weiteres ermitteln lässt (Urteil 5A_377/2016 vom 9. Januar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten. Dies gilt namentlich für unbezifferte, auf Geldzahlung gerichtete Begehren, wenn sich aus der Rechtsmittelbegründung ergibt, welchen Betrag der Rechtsmittelkläger tatsächlich fordert (BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen). Lautet der Berufungsantrag des im erstinstanzlichen Verfahren zur Bezahlung einer bestimmten Summe Verurteilten einzig auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz, genügt dieser, wenn sich aus der Rechtsmittelschrift klar ergibt, dass er nicht zur Leistung des besagten Betrages verurteilt werden will bzw. die Abweisung der Klage verlangt (Urteile 4A_417/2013 vom 25. Februar 2014 E. 3; 5A_659/2012 vom 25. Januar 2013 E. 1). Ebenso genügt ein Rechtsbegehren, das auf die Feststellung abzielt, wonach der Prozessgegner eine Leistung schuldet und insofern eine fällige Leistungspflicht besteht, wenn es als Leistungsbegehren verstanden werden muss (Urteil 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.3). Dasselbe gilt für ein rein kassatorisches Begehren, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die Partei inhaltlich die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt, damit diese auf das Verfahren eintrete (BGE 137 II 313 E. 1.3). Nicht auszulegen sind hingegen - an sich mangelhafte - Begehren, wenn diese den wirklichen Willen der Partei wiedergeben; diesfalls ist vom Wortlaut des Begehrens auszugehen (vgl. Urteil 5A_354/2018 vom 21. September 2018 E. 1.6.3).
4.2. Die Klägerin führt dazu aus, sie habe die Rückweisung als die gesetzmässige Erledigung betrachtet. Indessen habe sie in der Berufungsbegründung an der Klage festgehalten und die Zusprechung von Schadenersatz in der Höhe der Klagebegehren verlangt. Aufgrund der Ausführungen in der Berufungsbegründung sei klar, dass sie an ihrer Klage und den Rechtsbegehren festgehalten und nach wie vor deren Gutheissung verlangt habe. Sie vertrete allerdings die Ansicht, dass ihre Klage nicht ohne Durchführung eines Beweisverfahrens möglich sei, und habe gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO sowie Art. 8 ZGB Anspruch auf Abnahme der von ihr fristgerecht genannten Beweismittel. Die Gutheissung der Berufung hätte zur Folge, dass ein umfangreiches Beweisverfahren notwendig würde. Dabei habe die klagende Partei Anspruch auf ein zweistufiges Verfahren. Dieser Anspruch könne im vereinfachten Verfahren nur mittels Rückweisung an die Erstinstanz gewährleistet werden. Vor diesem Hintergrund sei der Rückweisungsantrag der angebrachte Antrag gewesen. Es sei unnötig gewesen, im Rechtsbegehren zu erwähnen, dass die Klage gutzuheissen sei, zumal sich aus der Berufungsbegründung klar ergebe, dass die Klägerin weiterhin die Gutheissung ihrer Klage verlangte. Es sei überspitzt formalistisch und verletze Art. 29 BV, wenn das Obergericht in einer Konstellation wie der vorliegenden ihr Rechtsbegehren als ungenügend beurteilt habe.
4.3. Mit diesen Ausführungen bringt die Klägerin zum Ausdruck, dass sie ihr Rechtsbegehren vor der Berufungsinstanz nicht bloss unglücklich formuliert, sondern die Rückweisung an die erste Instanz gewollt hat. Sie ist auf ihrem ausdrücklichen Willen zu behaften (E. 4.1 in fine). Das Obergericht ist nicht überspitzt formalistisch vorgegangen.
5.
Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfah-rensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal der Beschwerdegegnerin kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller