BGer 5A_241/2019
 
BGer 5A_241/2019 vom 15.04.2019
 
5A_241/2019
 
Urteil vom 15. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arrestbegehren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter,
vom 14. Februar 2019 (ERZ 19 3).
 
Erwägungen:
1. Am 9. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, zwei Fahrzeuge des Beschwerdegegners zu verarrestieren. Am 21. Januar 2019 wies das Kantonsgericht das Arrestbegehren ab, da der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen vermöge, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der beiden Fahrzeuge sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Februar 2019 Beschwerde an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid des Kantonsgerichts. Auch für das Obergericht konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen, dass der Beschwerdegegner Eigentümer der beiden Fahrzeuge ist.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Der Poststempel trägt das Datum vom 21. März 2019. Mit separater Eingabe vom 21. März 2019 hat der Beschwerdeführer die Bestätigung zweier Zeugen eingereicht, wonach sie gesehen hätten, wie der Beschwerdeführer am 20. März 2019, 20.23 Uhr, ein Couvert an das Bundesgericht in den Postbriefkasten in U.________ eingeworfen habe. Mit Verfügung vom 22. März 2019 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Stellungnahme des Obergerichts eingeholt. Das Einholen einer Stellungnahme des Beschwerdegegners fällt von vornherein ausser Betracht.
2. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) lief am 20. März 2019 ab. Wie es sich mit der Fristwahrung verhält, kann angesichts des Ausgangs des Verfahrens offenbleiben.
Der vorliegende Entscheid über die Nichtbewilligung eines Arrestbefehls (Art. 272 SchKG) gilt als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 589 E. 1 S. 590 f.; Urteil 5A_712/2010 vom 2. Februar 2011 E. 1.2). Gemäss Art. 98 BGG kann vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen nach dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591 f.; 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die Begründung muss in der Beschwerde an das Bundesgericht selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf Eingaben an die Vorinstanzen verweist, ist darauf nicht einzugehen. Ebensowenig können die vom Beschwerdeführer vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer erhebt keine Verfassungsrügen. Stattdessen macht er geltend, das Obergericht stelle zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung, wodurch Art. 272 SchKG verletzt werde. Sodann schildert er den Sachverhalt aus eigener Sicht. Bei alldem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit das Obergericht den Begriff der Glaubhaftmachung in verfassungswidriger Weise verkannt hätte oder dass es bei der Beweiswürdigung hinsichtlich der Voraussetzungen von Art. 272 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG in Willkür (Art. 9 BV) verfallen wäre oder in seinem Entscheid anderweitig gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg