BGer 5A_291/2019
 
BGer 5A_291/2019 vom 08.04.2019
 
5A_291/2019
 
Urteil vom 8. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Brugg, Familiengericht,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Brugg, Familiengericht, vom 26. März 2019 (KE.2018.00011, KEMN.2019.202).
 
Erwägungen:
1. Am 26. März 2019 verfügte das Bezirksgericht Brugg für A.________ vorläufig sofort eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 ZGB und eröffnete diesem die Verfügung im Dispositiv.
2. Mit Eingabe vom 2. April 2019 (Postaufgabe am 4. April 2019) hat A.________ gegen diese Verfügung beim Bundesgericht eine "Beschwerde / subsidiäre Verfassungsbeschwerde" erhoben mit dem Antrag um deren Aufhebung.
3. Aus der Verfügung geht nicht klar hervor, ob es sich aufgrund der Wendung "vorläufig sofort" (in Fettschrift) um eine superprovisorische Anordnung handelt, welche ohne Begründung verfügt wurde, oder ob es sich um das Dispositiv einer vorsorglichen Massnahme handelt, welche noch begründet werden wird.
So oder anders wäre aber der Instanzenzug nicht ausgeschöpft. Das Bundesgericht kann einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen überprüfen (Art. 75 Abs. 1 BGG), vorliegend also des Obergerichtes des Kantons Aargau, wo gemäss Rückfrage in vorliegender Sache nichts pendent ist.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Brugg, Familiengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli