BGer 5D_62/2019
 
BGer 5D_62/2019 vom 04.04.2019
 
5D_62/2019
 
Urteil vom 4. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Daniel Riner,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, vom 14. Februar 2019 (410 18 385 wik).
 
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 28. November 2018 erteilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Basel-Landschaft provisorische Rechtsöffnung für Fr. 27'150.60.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2018 (Postaufgabe) Beschwerde an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 14. Februar 2019 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 14. März 2019 (Postaufgabe) eine nicht unterzeichnete Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. März 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin aufforderungsgemäss die eigenhändig unterzeichnete Beschwerde eingereicht (Art. 42 Abs. 5 BGG). Am 1. April 2019 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, nicht sie schulde den fraglichen Betrag, sondern C.________. Dieser Einwand scheint neu zu sein. Vor Kantonsgericht behauptete sie, die Darlehensverträge seien ungültig, da C.________ zwar als Darlehensnehmer aufgeführt sei, er die Verträge aber nicht unterzeichnet habe. Vor Bundesgericht geht die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nicht auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen ein, wonach sie die Darlehensbeträge anerkannt habe, sie sich widersprüchlich verhalte, wenn sie die erhaltenen Geldbeträge anerkenne, nun aber das Vorliegen eines Darlehensvertrags bestreite, und wonach die beiden Darlehensverträge und drei Quittungen Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellten. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb gegenüber ihr kein Rechtsöffnungstitel für den geltend gemachten Betrag vorliegen soll.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, sie habe in bar eine Rückzahlung von Fr. 6'000.-- geleistet. Ein Zeuge sei dazu zu befragen. Mit keinem Wort geht sie auf die kantonsgerichtliche Erwägung ein, wonach gestützt auf Art. 254 ZPO zu Recht auf die Zeugenbefragung verzichtet worden sei.
Inwiefern Rechtsbegehren anders auszulegen wären, als dies das Kantonsgericht getan hat, oder inwieweit der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Verfassungsbeschwerde dient nicht der nochmaligen Prüfung des gesamten Verfahrens oder der Akten (vgl. oben E. 2). Sodann kann an dieser Stelle auch nicht auf das offenbar hängige Aberkennungsverfahren eingegangen werden.
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg