Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_809/2018
Urteil vom 1. April 2019
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Parrino,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Oktober 2018 (200 18 519 IV).
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle Bern lehnte mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 ein Gesuch der 1958 geborenen A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente ab. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung mit Entscheid vom 27. April 2017 auf und wies die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück. In Nachachtung des Gerichtsentscheids holte diese bei der Medizinischen Abklärungsstelle ZVMB GmbH (MEDAS Bern) ein polydisziplinäres Gutachten vom 20. Dezember 2017 ein. Gestützt darauf sowie auf eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 16. Mai 2018 lehnte die IV-Stelle einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 6. Juni 2018 wiederum ab.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher die Versicherte die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente respektive die Rückweisung der Sache zur Anordnung eines neuen Gutachtens an die Verwaltung hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Oktober 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die Versicherte das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
2.1. Gestützt auf das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten der MEDAS Bern vom 20. Dezember 2017, welchem sie vollen Beweiswert zuerkannte, hielt die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft im Altersheim mit weiteren ihr übertragenen Arbeiten voll arbeitsunfähig; in einer körperlich leichten Verweisungstätigkeit, die wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen ausgeführt werde, betrage die Leistungsfähigkeit im Rahmen eines Pensums von 8.5 Stunden im Tag hingegen 80 %. Mit einer entsprechenden Erwerbstätigkeit wäre die Versicherte in der Lage, rentenauschliessende Einkünfte zu erzielen.
2.2 Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, das Administrativgutachten sei nicht schlüssig. Sie macht geltend, soweit eine Zerstörung der Gelenke verneint wird, fehle es an einem radiologischen Befund. Sie beruft sich sodann auf die behandelnde Rheumatologin, welche am 30. Juli 2018 festhielt, dass die CCP-Aktivität der rheumatoiden Arthritis für eine aggressivere Verlaufsform spreche. Die Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die Experten der MEDAS Bern stehe in Diskrepanz zu den Arbeitsunfähigkeitsattesten der übrigen beteiligten Ärzte. Die Versicherte weist ferner auf andere (angebliche) Widersprüche im Gutachten hin und hält dafür, dass die ihr seitens des kantonalen Gerichts zugemutete Selbsteingliederung im Widerspruch zur fachärztlichen Expertise stehe, werde doch dort erwähnt, ihr seien berufliche Massnahmen zu gewähren.
3.
3.1. Die Vorinstanz hat die medizinischen Unterlagen, namentlich das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS Bern vom 20. Dezember 2017 einlässlich geprüft und ist in einer sorgfältigen Würdigung der fachärztlichen Angaben zum Schluss gelangt, dass aufgrund der Expertise der MEDAS von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer körperlich leichten, leidensangepassten Tätigkeit auszugehen sei. Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen zu keinem abweichenden Ergebnis zu führen. Die Versicherte beschränkt sich in weiten Teilen auf eine im Rahmen der dem Bundesgericht gesetzlich eingeräumten Überprüfungsbefugnis (E. 1 hievor) unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts und der dieser zugrunde liegenden Expertise der MEDAS. Eine stichhaltige Begründung dafür, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen könnte, findet sich nicht. So reicht es nicht aus, Berichte anderer Ärzte zu zitieren, die allenfalls mit Bezug auf Diagnose oder Grad der Arbeitsunfähigkeit eine andere Auffassung als die MEDAS vertreten, um deren Folgerungen als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Die wiederholt genannte Diskrepanz zwischen den von den Gutachtern gewonnenen Erkenntnissen und der Auffassung der behandelnden Mediziner genügt ebenfalls nicht, um die auf der Expertise beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
3.2 Welche Unterlagen eine Begutachtungsstelle beizuziehen hat, um die ihr von der IV-Stelle unterbreiteten Fragen zu beantworten, haben die verantwortlichen Ärzte und Ärztinnen zu entscheiden. Die Ansicht der Versicherten ist in diesem Zusammenhang belanglos. Gleiches hat für die Frage zu gelten, welches der Teilgutachten als "Leitgutachten" zu gelten hat. Die Wahl der entsprechenden Fachdisziplin hat ebenfalls das Gutachtergremium zu entscheiden und nicht die zu untersuchende Versicherte. Widersprüchliche Aussagen, die den Beweiswert der Expertise entscheidend schmälern würden, liegen sodann nicht vor. Zum Bericht der behandelnden Rheumatologin Dr. med. B.________ vom 30. Juli 2018 hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung zum Beweiswert von Hausarztberichten (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353), die auch auf behandelnde Spezialärzte anwendbar ist, Stellung genommen. Sie hat zu Recht festgehalten, dass Dr. med. B.________ keine wesentlichen Aspekte genannt hat, die in der Untersuchung in der MEDAS unerkannt geblieben oder nicht gewürdigt worden sind.
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weiteren vor, dass ihr mit Blick auf den Gesundheitszustand und ihr Alter eine Selbsteingliederung nicht zumutbar sei. Davon sei auch die MEDAS ausgegangen; sie habe festgehalten, dass ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren seien. Richtig ist, dass die Gutachter Eingliederungsmassnahmen als zumutbar erachtet haben. Dass solche in die Wege zu leiten seien, haben die Ärzte hingegen nicht festgestellt. Im Übrigen obliegt die Anordnung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) der IV-Stelle, welche in dieser Hinsicht nicht an eine allfällige Stellungnahme der Ärzte gebunden ist.
Was ferner die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest) Arbeitsfähigkeit in vorgerücktem Alter betrifft, hat die Vorinstanz richtig festgehalten, dass nach der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in welchem die medizinische Zumutbarkeit feststeht (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 461 f.; Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 E. 3.1.2). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass vom Datum des MEDAS-Gutachtens auszugehen ist. Dieses wurde am 20. Dezember 2017 erstattet, als die Versicherte rund zwei Monate vor Vollendung des 60. Altersjahres stand. Bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters verblieben ihr noch gut vier Jahre. Weshalb ihr für diesen Zeitraum aus Altersgründen keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sein sollte, vermag sie nicht zu begründen. Dem von ihr zitierten Urteil 9C_954/2012 vom 10. Mai 2013 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, handelte es sich doch in jenem Fall um einen Versicherten, der während über 20 Jahren als Hotelportier meist mittelschwere bis schwere Arbeiten verrichtet hatte und dem mit Blick auf seinen Gesundheitsschaden auch leichte Verweisungstätigkeiten, die in wechselnden Positionen ausgeübt werden, nicht mehr zugemutet werden konnten. Hinzu kamen Einschränkungen bei der Verrichtung von Arbeiten mit den Händen. Vergleichbare Beeinträchtigungen liegen bei der Versicherten nicht vor, werden doch gerade leichte körperliche Arbeiten, die wechselweise stehend, gehend und sitzend ausgeübt werden, fachärztlicherseits als zumutbar erachtet.
4.
Mit Bezug auf den Einkommensvergleich, der laut Vorinstanz einen Invaliditätsgrad von 29 % ergab, erhebt die Versicherte keine begründeten Einwendungen. Lediglich eine Rechtsverletzung zu behaupten, soweit das kantonale Gericht nicht auf die Angaben des Arbeitgebers zum hypothetischen Einkommen ohne Invalidität abgestellt hat, ohne dazu eine nähere Begründung vorzubringen, genügt der Begründungspflicht nicht. Schliesslich wird in der Beschwerde auch nicht näher erläutert, inwiefern die Vorinstanz einen Rechtsfehler begangen haben soll, weil sie keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen hat.
5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Widmer