Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
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           9C_217/2019 
     
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  Urteil vom 1. April 2019
 
 
   
  II. sozialrechtliche Abteilung
 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
   
  gegen
 
 
Sanagate AG, Abteilung Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
Gegenstand 
Krankenversicherung, 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Februar 2019 (KV.2019.00017). 
   
  Nach Einsicht
 
 
in die Beschwerde vom 22. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Februar 2019, 
   
  in Erwägung,
 
 
dass ein Rechtsmittel gemäss 
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, 
bloss zu behaupten, die Sanagate AG komme ihren Verpflichtungen nicht nach und die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei nicht rechtsmissbräuchlich und dürfe nicht als mutwillig bezeichnet werden, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen sei, genügt der Begründungspflicht vor Bundesgericht in keiner Weise, zumal die Versicherte geltend zu machen hätte, dass das kantonale Gericht zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten sei, 
dass die Beschwerdeführerin im letzten sie betreffenden Urteil 9C_769/2018 vom 13. November 2018 darauf hingewiesen wurde, ihr bisheriges prozessuales Verhalten vor Bundesgericht grenze in weiten Teilen an Mutwilligkeit, so in den Verfahren 9C_620/2018, 9C_73/2018, 9C_476/2016, 9C_475/2016, 9C_73/2016, 9C_72/2016 und 9C_71/2016 wegen ungenügender Begründung, weshalb sie bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben werde (vgl. Art. 33 Abs. 2 und 
dass die vorliegende Beschwerde jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, obwohl die Versicherte in den früheren Verfahren immer wieder auf die Pflicht zu ausreichender Begründung aufmerksam gemacht wurde, 
dass die Beschwerde deshalb als mutwillig zu bezeichnen ist, 
dass die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, 
   
  erkennt die Präsidentin:
 
 
   
  1. 
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
   
  2. 
 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
   
  3. 
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 1. April 2019 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin:    Pfiffner 
Der Gerichtsschreiber:    Widmer