BGer 6B_1215/2018
 
BGer 6B_1215/2018 vom 01.04.2019
 
6B_1215/2018
 
Urteil vom 1. April 2019
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung (falsche Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Oktober 2018 (UE180251-O/U/BEE).
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen die Z.________ GmbH sowie deren Geschäftsführer u.a. wegen falscher Anschuldigung am 31. August 2018 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2018 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer zu deren Begründung auf andere Rechtsschriften verweist und diese dadurch zum Inhalt seiner Beschwerde machen will. Die Beschwerdebegründung muss in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1).
3. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Einstellungsverfügung vom 31. August 2018 inhaltlich kritisiert. Anfechtungsobjekt ist allein der Beschluss des Obergerichts vom 18. Oktober 2018.
4. Die Privatklägerschaft ist bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Sie muss im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer spricht sich vor Bundesgericht zur Beschwerdelegitimation und zur Frage der Zivilforderung nicht aus. Er zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Einstellung des Strafverfahrens auf mögliche Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten Ansprüche es gehen könnte, ist aufgrund der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist in der Sache folglich nicht zur Beschwerde legitimiert ist.
5. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer rügt eine zumindest sinngemässe Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore", eine willkürliche Beweiswürdigung, eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie Verstösse gegen das rechtliche Gehör und die Rechtsweggarantie. Soweit damit überhaupt Verfahrensverletzungen gerügt werden, die sich auf dieses Verfahren beziehen und zudem nicht auf die Überprüfung der Sache abzielen, genügen die Ausführungen in der Beschwerde den strengen Voraussetzungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. So legt der Beschwerdeführer z.B. nicht bzw. nicht rechtsgenüglich dar, dass das Obergericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist und ihm daher eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht hat. Auch im Rahmen seines Vorwurfs, es sei nicht ersichtlich, welche Strafanzeigen eingestellt worden seien, zeigt der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht rechtsgenüglich auf, welche angezeigten Sachverhalte im angefochtenen Beschluss zu Unrecht nicht behandelt worden sein sollen. Die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 1. und 5. November 2018, auf welche sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bezieht, bleiben als unzulässige Noven unbeachtlich (Art. 99 BGG). Soweit er vorbringt, sein Antrag auf Ausstand der Zürcher Staatsanwaltschaften, insbesondere auch des zuständigen Staatsanwalts, sei ignoriert worden, legt er nicht hinreichend substanziiert dar, wann und wie er einen solchen Antrag im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt hätte. Auf das gegen das Obergericht gerichtete Ausstandsbegehren wurde im angefochtenen Beschluss nicht eingetreten. Ohne sich damit zu befassen, beantragt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht pauschal den Ausstand des Obergerichts als Ganzes und fordert neben einer ausserkantonalen Untersuchung den Ausstand der gesamten Zürcher Staatsanwaltschaften. Damit ist er nicht zu hören. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen in der Beschwerde ausdrücklich äussern müsste, ist darauf nicht einzutreten.
6. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2019
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill