BGer 5D_68/2019
 
BGer 5D_68/2019 vom 01.04.2019
 
5D_68/2019
 
Urteil vom 1. April 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Bern,
2. Einwohnergemeinde Bern,
3. Kirchgemeinde Bern,
alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 1. März 2019
(ZK 19 66).
 
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 23. Januar 2019 erteilte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschwerdegegnern gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'998.50 (Kantons- und Gemeindesteuern 2013) nebst Zins, Bussen und Gebühren.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. Februar 2019 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 1. März 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 20. März 2019 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer habe sich mit der Begründung des erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheids nicht auseinandergesetzt. Er wiederhole bloss seinen Unmut gegenüber den Steuerbehörden. Die Steuerveranlagung sei jedoch nicht Prozessthema. Keinen Zusammenhang mit der vorliegenden Steuerveranlagung habe das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Bundesgerichtsurteil 2C_679/2016 vom 11. Juli 2017. Die einzelfallweise Aufhebung einer Ermessensveranlagung wegen Willkür bedeute nicht, dass jedes Handeln der Steuerbehörden willkürlich wäre. Einwendungen gegen die Steuerpflicht seien im dafür vorgesehenen Verwaltungsverfahren geltend zu machen und seien im Rechtsöffnungsverfahren fehl am Platz.
Vor Bundesgericht ruft der Beschwerdeführer erneut das Urteil 2C_679/2016 an und beharrt darauf, die Einschätzung einer Steuerbehörde gegenüber einem Steuerpflichtigen müsse der Realität entsprechen und dürfe nicht willkürlich oder eine Strafe sein. Er legt jedoch nicht in einer den Rügeanforderungen genügenden Weise dar, dass die vorliegend als Rechtsöffnungstitel dienende Veranlagung (Rekursentscheid/Beschwerdeentscheid und Entscheidrechnung vom 5. Juni 2018) nichtig wäre. Seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen finden im angefochtenen Entscheid keine Stütze und können nicht berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Entscheid des Obergerichts auseinander.
Der Beschwerdeführer zeigt damit nicht ansatzweise auf, inwiefern das Obergericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg