BGer 1C_189/2019
 
BGer 1C_189/2019 vom 01.04.2019
 
1C_189/2019
 
Urteil vom 1. April 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, c/o Schutz & Rettung Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Büro S-2,
Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Februar 2019 (TB180157).
 
Erwägungen:
1. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 4. Februar 2019 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.________ nicht. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 28. März 2019 (Postaufgabe 29. März 2019) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
2. Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
3. Der Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. Februar 2019 ist der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 26. Februar 2019 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist begann somit am 27. Februar 2019 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 28. März 2019. Die Beschwerdeschrift vom 28. März 2019 ist gemäss Sendungsverfolgung am 29. März 2019 der Post übergeben und damit nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist aufgegeben worden. Auf die Beschwerde ist demnach wegen verspäteter Einreichung nicht einzutreten. Der genannte Mangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG über die Beschwerde entschieden werden kann.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli