BGer 5A_251/2019
 
BGer 5A_251/2019 vom 26.03.2019
 
5A_251/2019
 
Urteil vom 26. März 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 6. Februar 2019 (KES.2019.4).
 
Sachverhalt:
A.________ musste bereits des Öftern fürsorgerisch untergebracht werden. Vorliegend geht es um die ärztliche Einweisung vom 8. Januar 2019 durch den Notfallpsychiater Dr. med. B.________, welchem A.________ aufgrund ihres aktuellen Zustandes von einer Polizeipatrouille zugeführt werden musste. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die KESB U.________ nach Einholung eines Gutachtens mit Entscheid vom 17./23. Januar 2019 ab, ebenso das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Februar 2019.
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat A.________ am 22. März 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht, welche sie direkt auf dem angefochtenen Entscheid angebracht hat.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerdeführerin nahm den angefochtenen Entscheid am 18. Februar 2019 in Empfang. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begann somit am 19. Februar 2019 zu laufen und endete am 20. März 2019 (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die erst am 22. März 2019 der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet.
2. Ohnehin enthält die Eingabe auch keine die Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllende Begründung. Direkt in den Erwägungen des angefochtenen Entscheides finden sich handschriftliche Einträge der Beschwerdeführerin wie "Lüge", "ich werde veräppelt", "man möge die Videoanlage prüfen", "die hörten gar nicht richtig hin", "man lese die Medien", "umgekehrt", "Voraussetzung fehlt bei mir" u.ä.m. Sodann findet sich auf der ersten Seite die Behauptung, alles in allem zeigten die Dokumente erneut die grosse Macht der lügenden Polizei, und auf der vorletzten Seite des Entscheides die Ausführung, man bestreite alles vehement und bemängle, dass die Kleider gebracht würden.
All dies stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides dar, in welchem der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden.
3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli