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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_846/2018
Urteil vom 26. März 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Hess,
gegen
Amt für Migration des Kantons Luzern,
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 5. Juli 2018 (7H 18 8).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1973) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 27. Februar 1988 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt hier eine Niederlassungsbewilligung. Am 1. Juni 1998 heiratete A.________ seine Landsfrau B.________ (geb. 1979). Aus der Ehe gingen die Kinder C.________ (geb. 1. Juni 2000) und D.________ (geb. 9. Dezember 2002) hervor, die beide ebenfalls niederlassungsberechtigt sind. Am 16. August 2010 wurde die Ehe geschieden. Das Sorgerecht über die Kinder wurde der Mutter zugeteilt und dem Vater ein Besuchsrecht eingeräumt. A.________ lebte nach der Trennung von seiner Gattin mit E.________ zusammen. Aus dieser Beziehung stammt die Tochter F.________ (geb. 29. Januar 2007); auch sie ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. A.________ lebt heute wieder mit seiner früheren Ehegattin B.________ und den beiden gemeinsamen Kindern zusammen.
B.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern verwarnte A.________ am 5. Januar 2006 aufgrund zahlreicher strafrechtlicher Verurteilungen und Betreibungen sowie offenen Verlustscheinen. Das Kantonsgericht Luzern verurteilte ihn am 22. September 2015 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung, mehrfach versuchter Nötigung, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren. Gestützt hierauf widerrief das Amt für Migration des Kantons Luzern am 20. März 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn weg. Aufgrund seiner Unverbesserlichkeit hätten seine privaten Interessen hinter die öffentlichen Interessen zurückzutreten, weitere Straftaten zu verhindern. Die hiergegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg: Das Justiz- und Sicherheitsdepartement und das Kantonsgericht des Kantons Luzern bestätigten die Verfügung des Amts für Migration am 11. Dezember 2017 bzw. am 5. Juli 2018.
C.
A.________ beantragt vor Bundesgericht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Juli 2018 aufzuheben, vom Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung abzusehen und ihn allenfalls ein weiteres Mal zu verwarnen. Gegebenenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Falle des Unterliegens sei ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. A.________ macht geltend, seine privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien nicht ausreichend gewichtet und dadurch das Verhältnismässigkeitsgebot und das Gebot der Wahrung der Kindsinteressen verletzt worden (Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK).
Das Kantonsgericht Luzern verzichtet auf eine Vernehmlassung und beantragt unter Hinweis auf seine Erwägungen im angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Migration und das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie das Staatssekretariat für Migration (SEM) haben sich nicht vernehmen lassen.
D.
Der Abteilungspräsident legte der Eingabe am 19. September 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung bei.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; vgl. auch die Urteil 2C_643/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.1 und 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 1). Der Beschwerdeführer kann sich im Zusammenhang mit diesem in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familien- und Privatlebens) berufen und geltend machen, die Vorinstanz habe seine Bewilligung in Missachtung der sich daraus ergebenden Vorgaben und in Verkennung der durch Art. 96 Abs. 1 AIG (bis 1. Januar 2019: AuG) bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK gebotenen Interessenabwägung widerrufen. Der Beschwerdeführer unterhält im Rahmen eines lang dauernden Konkubinats gelebte intakte Beziehungen sowohl zu seiner früheren Ehegattin wie seinen drei niederlassungsberechtigten Kindern. Ob seine Bewilligung zu Recht widerrufen wurde, ist eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332 mit Hinweisen; Urteil 2C_788/2018 vom 31. Januar 2019 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
1.2.
1.2.1. Unzulässig ist die vom Beschwerdeführer gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde: Die von ihm geltend gemachten Verletzungen verfassungsmässiger Rechte sind im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln (Art. 113 i.V.m. Art. 95 lit. a und lit. b BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; Urteile 2C_464/2018 vom 29. November 2018 E. 1.2 und 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.3; MARKUS SCHOTT, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 47 zu Art. 95 BGG; JEAN-MAURICE FRÉSARD, in: Corboz et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 2014, N. 2 und 9 zu Art. 113 BGG).
1.2.2. Zwar können weggewiesene Personen gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gelangen, doch müssen sie dabei qualifiziert darlegen, welches besondere verfassungsmässige Recht durch die Wegweisung verletzt worden ist (bspw. Art. 3 EMRK; BGE 137 II 305 E. 1.1 S. 307; Urteil 2C_661/2016 vom 9. November 2016 E. 1.2). Der Beschwerdeführer beanstandet ausschliesslich den aufenthaltsbeendenden Widerrufsentscheid, hingegen erhebt er gegen die damit von Gesetzes wegen verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG) und deren Vollzug keine eigenständigen Rügen, die nicht bereits Gegenstand der Verhältnismässigkeitsprüfung des Bewilligungswiderrufs bilden (vgl. das Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2, 8.2 und 8.3). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Parteien - jedoch nur die vorgebrachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu ins Auge springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich potentiell stellenden Fragen zu beantworten, wenn diese ihm nicht mehr formell korrekt unterbreitet werden (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Es ist dabei jeweils darzulegen, welches Grundrecht die Vorinstanz inwiefern missachtet haben soll (BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232 mit Hinweisen).
2.2.
2.2.1. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig. Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 ff.; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 2.2). Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unhaltbar ist, muss in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 130 I 258 E. 1.3 S. 262); es gilt auch diesbezüglich eine qualifizierte Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.).
2.2.2. Dabei genügt es nicht, lediglich einzelne Elemente anzuführen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Willkürverbots festgestellt worden ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 116 Ia 85 E. 2b S. 88 und das Urteil 2C_317/2015 vom 1. Oktober 2015 E. 1.2). Auf die ungenügend begründeten, rein appellatorisch vorgebrachten Darlegungen in der Beschwerdeschrift wird im Folgenden nicht weiter eingegangen.
2.2.3. Dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Person übereinstimmt, begründet für sich allein noch keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Soweit der Beschwerdeführer - mit den rechtlichen Rügen vermischt - vereinzelt rechtsgenüglich geltend macht, die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung seien offensichtlich unhaltbar bzw. klar einseitig erfolgt, wird auf die entsprechenden Einwände - soweit nötig - bei der Prüfung der verschiedenen Elemente im Rahmen der Interessenabwägung eingegangen (vgl. das Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.2 2. Abschnitt).
2.3.
2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur insoweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz hierzu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht darf seinem Urteil keine Tatsachen oder Beweismittel zugrunde legen, die nicht bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids existiert haben bzw. die Betroffenen nicht schon der Vorinstanz hätten vorlegen können und müssen (vgl. BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 129). Der Beschwerdeführer legt seiner Eingabe an das Bundesgericht zahlreiche Unterlagen bei, die Entwicklungen nach dem angefochtenen Urteil betreffen; dabei handelt es sich um "echte Noven" bzw. Unterlagen, die der Beschwerdeführer rechtzeitig in das kantonale Verfahren hätte einbringen können und müssen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 133 IV 342 E. 2.1 S. 344; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 2.3).
2.3.2. Nur weil das Kantonsgericht nicht der rechtlichen Einschätzung des Beschwerdeführers gefolgt ist, gibt sein Entscheid nicht bereits Anlass, im bundesgerichtlichen Verfahren die Beweismittel zu ergänzen. Hierfür müsste das kantonale Gericht materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals - durch den angefochtenen Entscheid - Rechtserheblichkeit erhielten (Urteil 2C_323/2018 vom 21. September 2018 E. 1.4 mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall.
2.3.3. Es können somit im vorliegenden Verfahren die folgenden Dokumente und Unterlagen nicht berücksichtigt werden: (1) Die Absichtserklärung des Bruders des Beschwerdeführers vom 13. September 2018, diesem Fr. 35'000.-- an dessen finanzielle Sanierung zu leisten; (2) die verschiedenen Unterstützungsschreiben der Familie sowie von Nachbarn oder Bekannten (teilweise undatiert, teilweise vom 1., 3. und 9. September 2018 stammend), (3) die negative Beurteilung der Auswirkungen des Wegweisungsvollzugs auf die Entwicklung des in einer Lehre stehenden, volljährigen, aber hilfsbedürftigen (Aufmerksamkeitsdefizitstörung [ADHS]/Psycho-Organisches Syndrom [POS]) Sohnes C.________ seitens der Institution G.________ (30. August 2018), der psychologischen Betreuungsperson (4. September 2018) und der Berufsbeiständin (10. September 2018). Weiter sind auch die Ausbildungsbestätigung durch die Berufsberaterin (7. September 2018) sowie die verschiedenen den Beschwerdeführer betreffenden Arbeitszeugnisse und Arbeitsbestätigungen aus dem Recht zu weisen (31. Dezember 2015, 5. bzw. 10. September 2018; vgl. das Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 1.4).
3.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, (1) wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist; dabei spielt keine Rolle, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [bis 1. Januar 2019: AuG]; BGE 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteile 2C_679/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.1), (2) oder wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat bzw. er diese gefährdet (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Verfügt ein Ausländer über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verletzen, wenn ihm die Anwesenheit untersagt und damit sein Familienleben vereitelt wird (BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 141 I 91 E. 4.2 S. 96; 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen).
3.2. Der Anspruch aus Art. 8 EMRK gilt indessen nicht absolut. Vielmehr ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das durch Ziffer 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit dieser gesetzlich vorgesehen ist und eine verhältnismässige Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesellschaft und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, die privaten Interessen der betroffenen Person am Verbleib im Land in einer Gesamtsicht anhand mehrerer Kriterien zu erfassen (Schwere des Fehlverhaltens und Alter des Täters; Dauer der Anwesenheit; seit der Tat verstrichener Zeitraum; Verhalten des Betroffenen während diesem; Nationalität der beteiligten Personen; Art und Natur der familiären Bindungen; Kenntnis der Straftat bei Eingehen der Beziehung; der Familie drohende Nachteile sowie Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gast- und zum Heimatstaat (Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Das so gewichtete private Interesse ist gegen das öffentliche an der Entfernung bzw. Fernhaltung der betroffenen Person im Einzelfall abzuwägen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 S. 271 ff.; 135 I 143 E. 2.1 S. 147, 153 E. 2.2.1 S. 156; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen; Urteil 2C_1064/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2.2).
3.3. Zwar soll die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei gewichtigen Straftaten und bei Rückfall sowie bei wiederholter (unverbesserlicher) Delinquenz besteht indessen praxisgemäss regelmässig auch in diesen Fällen ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die weitere Anwesenheit der ausländischen Täterin oder des ausländischen Täters zu beenden, da und soweit sie (1) hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht haben bzw. (2) sich von straf- und ausländerrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lassen und damit zeigen, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig erscheinen, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f., 31 E. 2.1 S. 32 f.; 137 II 297 E. 3.3 S. 304; Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 2; 2C_1086/2014 vom 11. Juni 2015 E. 2 und 2C_843/2014 vom 18. März 2015 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4. Der Grad der von der betroffenen ausländischen Person fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund ihres bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig wird (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich in Kauf zu nehmen (vgl. zum hier nicht anwendbaren FZA: BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2). Als schwerwiegend gelten Beeinträchtigungen der physischen, psychischen und sexuellen Integrität Dritter, der qualifizierte Drogenhandel aus rein pekuniären Motiven und die organisierte Kriminalität sowie Terrorismus und Menschenhandel (vgl. zum FZA: BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 131; Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 4.1.2 und 2C_406/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer ist am 22. September 2015 im Berufungsverfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung, mehrfach versuchter Nötigung, mehrfachen Fahrens trotz Führerausweisentzugs und mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden, womit er unbestrittenermassen einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt hat. Daneben ergingen gegen ihn in den Jahren zwischen 1996 und 2013 mindestens 26 Strafverfügungen bzw. Strafbefehle oder Strafurteile vor allem im Zusammenhang mit Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes - indessen nicht nur: Der Beschwerdeführer musste sich auch wegen einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung und Freiheitsberaubung, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verantworten. Von 1996 bis 2015 ist der Beschwerdeführer gestützt auf den diesbezüglich nicht beanstandeten und für das Bundesgericht damit verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. BGG) lediglich während zweier Jahre ohne eine Verurteilung geblieben. Die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe neben untergeordneten Strassenverkehrsdelikten auch schwerwiegendere Taten begangen, welche sich gegen grundlegende Rechtsgüter gerichtet hätten, ist nicht zu beanstanden, zumal wenn die Verurteilung vom 28. August 2014 (Urteil des Kriminalgerichts) bzw. 22. September 2015 (Berufungsurteil des Kantonsgerichts) in die Beurteilung miteinbezogen wird.
4.2.
4.2.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Sanktion und Würdigung des Sachverhalts (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216; Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Festsetzung des Strafmasses durch das Strafgericht werden sämtliche mildernden Umstände bereits mitberücksichtigt, weshalb im ausländerrechtlichen Verfahren grundsätzlich kein Raum verbleibt, die Beurteilung des Strafrichters infrage zu stellen (Urteil 2C_129/2015 vom 1. September 2015 E. 4.2.1).
4.2.2. Den Beschwerdeführer trifft ausländerrechtlich ein zumindest mittelschweres Verschulden: Bezüglich der sexuellen Nötigung hielt das Kantonsgericht fest, dass er eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat. Er habe "rücksichtslos" sein Opfer während über einer Stunde durch die Wohnung verfolgt und dieses gegen seinen Willen am ganzen Körper und im Genitalbereich berührt. Zudem habe er Gewalt angewendet: Nebst dem Umstand, dass das Opfer seinen Kopf an einer Stange anschlug, als der Beschwerdeführer es auf das Bett stiess, hat er seine überlegene Körperkraft ausgenutzt und angewendet, um sich die betroffene Person gefügig zu machen; der Beschwerdeführer hat "egoistisch" und "zielgerichtet" gehandelt.
4.2.3. Bezüglich der sexuellen Handlung mit einem Kind hält das Kantonsgericht fest, dass objektiv ein eher mittelschwerer Übergriff "an der Grenze zu den leichten Fällen" vorliege; die kriminelle Energie hinter der Tat erscheine indessen wiederum erheblich. Der Beschwerdeführer habe das Vertrauen der betroffenen 15-jährigen Nachbarstochter missbraucht und als diese versucht habe, sich von ihm zu lösen, wiederum seine körperliche Überlegenheit ausgenützt und nicht von ihr abgelassen.
4.2.4. Bei den qualifizierten Verletzungen des Strassenverkehrsgesetzes (Aufschliessen auf der Autobahn zum vorderen Fahrzeug bis auf 8 - 12 Meter bei einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h und schlechten Sichtverhältnissen sowie "Schikanestopp") brachte er die anderen Verkehrsteilnehmer in Gefahr. Nach dem Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten aus "egoistischen Beweggründen" ohne Sinn für die Allgemeinheit, "geradezu selbstherrlich", eine "Vielzahl von Menschen in grosse Gefahr" gebracht.
4.2.5. Negativ ins Gewicht fällt nach dem Strafurteil in diesem Zusammenhang zudem, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen über eine lange Zeit generell eine "eklatante Gleichgültigkeit" gegenüber den Strassenverkehrsregeln an den Tag gelegt hat. Gemäss einer Verurteilung vom 15. Dezember 2009 überschritt er innerorts die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der Sicherheitsmarge um 24 km/h. Bereits früher hatte er die Tempolimite innerorts um 17 km/h (Strafverfügung vom 12. Mai 2003), um 3 km/h (Strafverfügung vom 22. August 2005) bzw. um 5 km/h (Strafverfügung vom 17. Juli 2007) überschritten; hinzu kamen noch Tempoüberschreitungen ausserorts und auf der Autobahn sowie zahlreiche weitere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz. Innerhalb von zwei Monaten wurde er zweimal polizeilich angehalten, wobei er ohne den ihm entzogenen Führerausweis mit seinem Fahrzeug unterwegs war, was seine Unverbesserlichkeit belegt. Der entsprechende Sachverhalt ist von der Vorinstanz für das Bundegericht in verbindlicher Weise festgestellt worden; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sie dies offensichtlich fehlerhaft getan hätte (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
5.
5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg, in einer inakzeptablen Geringschätzung und Gleichgültigkeit die schweizerische Rechtsordnung missachtet hat und - als Erwachsener - wiederholt straffällig geworden ist. Weder die Beziehung zu seinen Kindern bzw. zu seiner (Ex-) Gattin noch die ausländerrechtliche Verwarnung und die zahlreichen strafrechtlichen Sanktionen vermochten ihn davon abzuhalten, immer wieder und immer schwerer straffällig zu werden. Es besteht bei ihm gestützt auf sein bisheriges Verhalten und die entsprechende Häufung von Rechtsverstössen eine ausländerrechtlich nicht mehr hinzunehmende Rückfallgefahr in Bezug auf grundlegende Rechtsgüter (körperliche und sexuelle Unversehrtheit); sämtliche staatlichen Warnungen und Massnahmen vermochten den Beschwerdeführer zu keiner Verhaltensänderung zu veranlassen. Der Beschwerdeführer ist selbstsüchtig vorgegangen und hat sich nicht davon abschrecken lassen, seine körperliche Überlegenheit oder massive Drohungen auch im Rahmen häuslicher Konflikte einzusetzen, um die Opfer einzuschüchtern, sie zu dominieren und seinen Willen durchzusetzen.
5.2. Bei wiederholten Delikten gegen die sexuelle Integrität ist selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB;) und sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB) gehören zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche - vorbehältlich der Anwendung der strafrechtlichen Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB) - heute zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB geregelten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28 - 31). Dies ist hier nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat sich weder von seinen strafrechtlichen Verurteilungen noch der ausländerrechtlichen Verwarnung beeindrucken lassen und gezeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren. Er liess sich nicht einmal davon abhalten, im Bereich der Sexualdelikte nach einer ersten Tat und nur wenige Monate, nachdem er aufgrund der sexuellen Handlungen mit einem Kind (begangen am 25. Mai 2007) in Untersuchungshaft und Polizeigewahrsam genommen worden war, wiederum einschlägig zu delinquieren (sexuelle Nötigung begangen am 28. Oktober 2007). Nicht nur die Schwere der einzelnen Taten, sondern auch deren Häufung, sprechen für ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er sei strafrechtlich jeweils nur bedingt verurteilt worden, was dafür spreche, dass keine schwere Delinquenz vorliege, verkennt er das Verhältnis von straf- und ausländerrechtlichem Verfahren. Diese verfolgen je unterschiedliche Zielsetzungen: Ausländerrechtlich steht der Sicherheitsaspekt im Vordergrund, der ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) auch generalpräventiv wirken darf und soll (vgl. die Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.2 und 2C_1003/2016 vom 10. März 2017 E. 5.4); strafrechtlich geht es indessen um die verschuldensabhängige Sanktionierung verpönten Verhaltens und die Reintegration des Täters oder der Täterin (Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.2; 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5 und 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 3.4). Die Ausländerbehörde ist nicht an die Einschätzung der Strafbehörden hinsichtlich der Rückfallgefahr gebunden - auch wenn sie diese sinnvollerweise in ihre Beurteilung miteinbeziehen wird -, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsichtlich des noch hinnehmbaren Risikos strengere Anforderungen stellt als das Strafrecht (BGE 140 I 145 E. 4.3 S. 150; 137 II 233 E. 5.2.2 S. 336 f.; Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2). Der bedingte Strafvollzug setzt - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine günstige Prognose voraus, sondern lässt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose genügen - nicht so das Ausländerrecht (vgl. das Urteil 2C_218/2011 vom 4. Januar 2012 E. 3.3.1 mit Hinweisen).
5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die letzte Straftat inzwischen fünf Jahre zurückliege und er sich seither nichts mehr habe zuschulden kommen lassen; zudem habe er sich mit den betroffenen Personen teilweise auch ausgesöhnt. Dabei ist indessen zu berücksichtigen, dass die strafrechtliche Probezeit bis Ende September 2018 lief und das ausländerrechtliche Widerrufsverfahren noch nicht abgeschlossen ist; dies mag erklären, warum der Beschwerdeführer unter dem entsprechenden äusseren Druck - soweit ersichtlich - nicht wieder straffällig geworden ist. Das bedeutet aber nicht, dass er sich auch nach dem Abschluss der entsprechenden Verfahren wohlverhalten wird; hiergegen sprechen sein bisheriges Verhalten und seine Verurteilungen. Das Strafurteil erging erst am 28. August 2014 bzw. am 22. September 2015, da es wiederholt zu Erweiterungen der Abklärungen aufgrund neuer gegen den Beschwerdeführer erhobener Vorwürfe kam. Ein Wohlverhalten darf im Übrigen ausländerrechtlich vorausgesetzt werden; eine erneute (auch geringe) Straffälligkeit in dieser Zeit erhöht einzig das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der straffällig gewordenen Person (Urteil 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.3.2).
5.5. Trotz des Hinweises, dass er sich geändert und bisher auch auf die Wiedererteilung seines Führerscheins verzichtet habe, tut er keine Elemente dar, die einen konkreten Entwicklungs- und Reifeprozess bzw. ein tragfähiges Zukunftsprojekt belegen würden, welche die Rückfallgefahr auf ein im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ausländerrechtlich noch hinnehmbares Mass reduzieren könnte. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, die Voraussetzungen einer "biographischen Kehrtwende" (offensichtlich glaubwürdig gemachte besonders tiefgreifende Veränderung des bisherigen Verhaltens) zu erfüllen, welche zu seinen Gunsten hätte ins Gewicht fallen können (vgl. hierzu das Urteil 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 6.3 mit zahlreichen Hinweisen). An der Ausreise des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden kann, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen die Wegweisung sprechen (vgl. das Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.2 in fine). Zurzeit besteht angesichts der Rechtsnatur und der Vielzahl der Straftaten trotz der vom Beschwerdeführer behaupteten Bemühungen, seinen Lebenswandel verändern zu wollen, nach wie vor ein erhebliches schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, dass er das Land verlässt, nachdem alle gegen ihn eingesetzten milderen staatlichen Mittel wirkungslos geblieben sind.
6.
Dem entsprechenden öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen, bei seiner früheren Gattin und seinen Kindern in der Schweiz verbleiben zu können:
6.1. Der Beschwerdeführer hält sich bereits seit langer Zeit im Land auf; er ist im Alter von 14 Jahren eingereist und in der Folge in der Schweiz verblieben. Immerhin hat er die Kinderjahre in der Heimat verbracht und dort die Grundschule besucht. Unter diesen Umständen ist - entgegen seinen Einwänden - nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme, dass er mit den sozio-kulturellen Verhältnissen in der Heimat noch vertraut sei, offensichtlich unhaltbar wäre, zumal ihm die Familie erfahrungsgemäss eine entsprechende Verbundenheit vermittelt haben dürfte. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Sprache seines Heimatstaats mächtig zu sein. Unbestrittenermassen leben auch zwei seiner Onkel noch im Heimatland und allenfalls auch noch ein Cousin. Der Beschwerdeführer macht geltend, zu diesen keine Beziehungen zu unterhalten; gleichzeitig hat er aber auch zugestanden, mit ihnen zumindest doch punktuell zu telefonieren. Es kann ihm zugemutet werden, die entsprechenden Kontakte bei einer Rückkehr in den Kosovo zu vertiefen und sich über seine Verwandten ein erweitertes Beziehungsnetz aufzubauen. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers kann nicht gesagt werden, dass ihn nur noch die Staatsbürgerschaft mit seiner Heimat verbinden würde.
6.2. Es ist nicht bundesrechtswidrig oder widersprüchlich, wenn die Vorinstanz zwar berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz immer gearbeitet hat und nie fürsorgeabhängig geworden ist, jedoch im Hinblick auf seine Verschuldung und der sehr beschränkt erfolgenden Schuldensanierung die wirtschaftliche Integration dennoch als nicht von einer seiner Anwesenheitsdauer entsprechenden Tiefe gewertet hat: Gegen den Beschwerdeführer wurden vom 18. Juli 2002 bis Oktober 2005 (39 Monate) 46 Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 41'936.30 eingeleitet, vom 28. September 2011 bis 19. Oktober 2016 (49 Monate) waren es deren 49 in einem Gesamtbetrag von Fr. 116'081.90 und vom 15. Dezember 2016 bis 8. Juli 2017 (sieben Monate) zehn Betreibungen über Fr. 23'227.15. Per 28. Oktober 2005 bestanden 14 Verlustscheine über Fr. 19'214.75, per 15. Dezember 2016 deren 23 in der Höhe von Fr. 63'175.-- und per 16. August 2017 deren 25 über Fr. 60'212.20. Den vom Beschwerdeführer über eine Lohnpfändung pro Monat durchschnittlich geleisteten knapp Fr. 2'400.-- Schuldenreduktion standen in der Zeit vom Dezember 2016 bis Juli 2017 pro Monat durchschnittliche Betreibungen für Forderungen über Fr. 3'300.-- gegenüber. Der Beschwerdeführer bestreitet diese Zahlen nicht. Soweit er darauf hinweist, dass sein Bruder sich bereit erklärt habe, Fr. 35'000.-- an die Schuldensanierung zu leisten, falls er in der Schweiz verbleiben könne, handelt es sich um ein echtes, hier nicht zu berücksichtigendes Novum (vgl. vorstehende E. 2.3).
6.3. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht wegen seiner Straffälligkeit eine gelungene soziale Integration abgesprochen. Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass aus den Akten keine Kontakte zu Freunden, eine Mitgliedschaft in Vereinen oder eine Teilnahme an anderen sozialen Aktivitäten hervorgingen; es würden auch keine solchen geltend gemacht. Der Beschwerdeführer versucht vor Bundesgericht die entsprechende Feststellung zu entkräften und legt hierzu mehrere neue Erklärungen von Freunden, Bekannten und Personen aus dem Familienkreis vor. Auch diese Unterlagen können hier jedoch nicht berücksichtigt werden; es wäre am Beschwerdeführer gewesen, seine soziale Integration rechtzeitig im kantonalen Verfahren geltend zu machen und zu belegen; dies kann er nicht erstmals vor Bundesgericht unter Einreichung neuer Beweismittel tun (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. vorstehende E. 2.3).
7.
Der Beschwerdeführer unterstreicht, dass der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung zur Trennung der Familienangehörigen führe, was klar dem Kindesinteresse widerspreche.
7.1. Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ex-Gattin und den gemeinsamen Kindern bzw. der ausserehelichen Tochter einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die entsprechenden Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes - als einem wesentlichen Element unter anderen - Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "...must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Weder die Vorinstanz (E. 5.2.2 des angefochtenen Entscheids) noch das Bundesgericht (BGE 143 I 21 E. 5.5.1 S. 29) verkennen dies. Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder [UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107]), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30 mit Hinweisen; Urteil 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3).
7.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das Kindeswohl auch beeinträchtigen kann (Urteile 2C_408/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis und 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.3). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies sei bei ihm nicht der Fall, kann das Bundesgericht die entsprechende Frage nicht prüfen; der Beschwerdeführer wäre auch diesbezüglich gehalten gewesen, die entsprechenden neuen Ausführungen und Unterlagen (auch zu den gesundheitlichen Problemen des Sohns) rechtzeitig in das kantonale Beschwerdeverfahren einzubringen (vgl. vorstehende E. 2.3).
7.3. Eines der Kinder ist inzwischen volljährig und das zweite steht seinerseits kurz vor der Volljährigkeit. Einzig die aussereheliche Tochter ist erst 11 Jahre alt. Nach der Rechtsprechung bezieht sich der Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie auf die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder); andere familiäre Beziehungen stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Zwar ist der volljährige Sohn gesundheitlich angeschlagen, doch besteht diesbezüglich - gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. vorstehende E. 7.2) - keine besondere Abhängigkeit, welche eine dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers gebieten würde; der volljährige, gesundheitlich beeinträchtigte Sohn wird bereits durch mehrere Fachpersonen betreut und gefördert. Der Einwand, dass der Vater ihm Rückhalt gebe, genügt nicht, um davon ausgehen zu können, es liege eine spezielle Situation vor. Die aussereheliche Tochter lebt bei ihrer Mutter, wobei der Beschwerdeführer sie - nach eigenen Angaben - alle zwei Wochen sieht; hierfür ist nicht erforderlich, dass er sich dauernd in der Schweiz aufhält (zu den Anforderungen bezüglich der Wahrnehmung eines Besuchsrechts im Rahmen von Art. 8 EMRK: BGE 144 I 91 E. 5 S. 96 ff.).
7.4.
7.4.1. Rechtlich erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die Ex-Gattin und die beiden Kinder gegebenenfalls mit dem Beschwerdeführer in die gemeinsame Heimat ausreisen; sie verfügen alle drei über die kosovarische Staatsbürgerschaft. Die Kinder sind jedoch hier aufgewachsen und sozialisiert worden, weshalb ihnen im Hinblick auf ihre hiesige Verankerung eine Rückkehr in den Kosovo kaum zugemutet werden kann. Dies ist indessen auch nicht erforderlich: Die Kinder verfügen über Niederlassungsbewilligungen und damit ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die Ex-Gattin kümmert sich um sie; ihre Anwesenheitsberechtigung ist nicht infrage gestellt. Die kantonalen Behörden haben ihre Bewilligung weder widerrufen noch diese nicht verlängert. Ihr weiterer Aufenthalt mit den Kindern in der Schweiz ist somit derzeit gesichert.
7.4.2. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt zumutbar, die Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und täglich über die Neuen Medien zu pflegen. Dies gilt umso mehr, als seine Kinder praktisch erwachsen sind und nicht mehr der gleichen elterlichen (auch physischen) Nähe bedürfen wie allenfalls Kleinkinder; es ist seinem Sohn und seiner Tochter - anders als in Fällen jüngerer Kinder - auch eigenständig möglich, ihren Vater in der Heimat zu besuchen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht. Dies gilt auch für die ausserehelich geborene Tochter, die der Beschwerdeführer lediglich alle zwei Wochen sieht. Auch insofern kann das Besuchsrecht den Bedürfnissen nach der Ausreise des hier über Jahre hinweg straffällig gewordenen Beschwerdeführers angepasst werden (vgl. auch BGE 144 I 91 ff.).
7.4.3. Sollte die Ex-Gattin mit den gemeinsamen Kindern in der Schweiz verbleiben und ihre familiären Beziehungen nicht in der gemeinsamen Heimat leben wollen, wird der Beschwerdeführer zu gegebener Zeit darum ersuchen können, eine Neuerteilung seiner Bewilligung zu prüfen: Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sie sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. die Urteile 2C_877/2017 vom 26. September 2018 E. 4.4; 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7; 2C_202/2015 vom 17. Juli 2015 E. 2.3.4; 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 und 4; 2C_487/2012 vom 2. April 2013 E. 3 - 5).
8.
8.1. Zusammengefasst ergibt sich im Rahmen der hinreichend begründeten Rügen und ausserhalb der unzulässigen Noven, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder in Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) festgestellt noch anderweitig Bundesrecht verletzt hat. Insgesamt hat sie alle relevanten Umstände berücksichtigt und korrekt unter die bundesgerichtliche Praxis zu Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 EMRK subsumiert. Im Hinblick auf die relativ lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und des derzeit gelebten Konkubinats mit seiner früheren Ehegattin sowie die engen Kontakte zu den gemeinsamen Kindern bzw. der ausserehelichen Tochter besteht ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers (und seiner Familie) daran, in der Schweiz verbleiben zu können. Aufgrund der schweren Delikte im Sexualbereich, dem damit verbundenen Risiko eines Rückfalls, der wiederholten Straffälligkeit und der nur bedingt erfolgreichen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers, überwiegt das sicherheitspolizeiliche Interesse daran, dass er das Land verlässt und gegebenenfalls später nach einer Bewährung in der Heimat um eine Neuerteilung eines Anwesenheitsrechts ersucht. Zurzeit ist gestützt auf den verbindlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG) davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg in unverbesserlicher Weise immer wieder und immer schwerer ohne Rücksicht auf Dritte straffällig geworden ist.
8.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unbegründet und deshalb abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. Nachdem der berufstätige Beschwerdeführer seine prozessuale Bedürftigkeit nicht nachgewiesen und in den kantonalen Verfahren nicht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht hat, ist sein entsprechendes Gesuch vor Bundesgericht abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Hinweis, dass sich die Bedürftigkeit aus den Akten ergebe, genügt als Begründung des Gesuchs nicht. Es ist nicht am Bundesgericht, in den Akten nach den entsprechenden Zahlen zu suchen, was dem erfahrenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bewusst sein musste. Es kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben, ob die Eingabe des Beschwerdeführers in der vorliegenden Form (zahlreiche unzulässige Noven) nicht auch als von Vornherein aussichtslos zu gelten gehabt hätte. Der Umstand, dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht vorab behandelt hat, was es dem Beschwerdeführer gestattet hätte, seine Eingabe allenfalls noch zurückzuziehen, wird bei der Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten mitberücksichtigt (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration (SEM) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar