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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_775/2018
Urteil vom 21. März 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gion-Andri Decurtins,
gegen
Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.
Gegenstand
Anerkennung einer ausländischen Ausbildung für Sprachunterricht an Maturitätsschulen,
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission EDK/GDK vom 2. Juli 2018 (A1-2018).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1982) ist eine spanische Staatsangehörige. Sie verfügt über einen als "Licenciada en Filologia Alemana" bezeichneten fachwissenschaftlichen Abschluss der Universität Barcelona aus dem Jahr 2010. Zudem schloss sie im Jahr 2013 den fachdidaktischen Master "Universitario en Formación del Profesorado de Educación Secundaria Obligatoria, Bachillerato, Formación Profesional y Enseñanza de Idiomas en la Espacialidad en Lengua y Literatura Española" an der Universitat Internacional Valenciana ab.
B.
Mit Gesuch vom 14. Januar 2017 beantragte A.________ bei der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (nachfolgend "EDK") die Anerkennung ihrer Ausbildungen für den Unterricht im Fach Spanisch an den Maturitätsschulen. Mit Verfügung vom 28. November 2017 wies die EDK das Gesuch ab. Das dagegen erhobene Rechtsmittel wies die Rekurskommission EDK/GDK mit Entscheid vom 2. Juli 2018 ebenfalls ab.
C.
Mit Eingabe vom 10. September 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission EDK/GDK vom 2. Juli 2018 und die Anerkennung der Abschlüsse "Licenciada en Filologia Alemana" der Universität Barcelona vom 9. November 2010 und "Universitario en Formación del Profesorado de Educación Secundaria Obligatoria, Bachillerato, Formación Profesional y Enseñanza de Idiomas en la Espacialidad en Lengua y Literatura Española" der Universitat Internacional Valenciana vom 25. Januar 2013 als Ausbildung für den Unterricht im Fach Spanisch an den Maturitätsschulen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da kein Ausschlussgrund vorliegt (vgl. Art. 83 lit. t BGG; Urteile 2C_591/2018 vom 18. Februar 2019 E. 1.1; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1.1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.2 f.). Die Rekurskommission EDK/GDK ist eine letzte kantonale Instanz im Sinne von Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG (vgl. BGE 136 II 470 E. 1.1 S. 472 ff.; Urteil 2C_662/663/2018 vom 25. Februar 2019 E. 1.1). Die Eingabe richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im vorinstanzlichen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, weswegen sie zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von Bundesrecht, Völkerrecht und interkantonalem Recht mit freier Kognition (Art. 95 lit. a, lit. b und lit. e BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten sowie kantonalem und interkantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
1.3. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt, berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; Urteil 2C_1106/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2.2; E. 1.2 hiervor).
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven hingegen sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Die Beschwerdeführerin reicht mit ihrer Eingabe eine Standortbestimmung der Kantonsschule U.________ vom 24. August 2018 ein. Dieses Beweismittel ist nach dem angefochtenen Entscheid vom 2. Juli 2018 entstanden und demzufolge im bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
2.
2.1. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BV sind die Kantone für das Schulwesen zuständig. Im Rahmen der kantonalen Kompetenz regelt die interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IVAA; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Nr. 4.1.1) unter anderem die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse (vgl. Art. 1 Abs. 2 IVAA). Anerkennungsbehörde ist die EDK (vgl. Art. 4 IVAA). Gestützt auf diese interkantonale Vereinbarung hat die EDK am 4. Juni 1998 das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen (RALM; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Nr. 4.2.2.1) und am 27. Oktober 2006 das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse (RAaA; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK Nr. 4.2.3.1) erlassen.
2.2. Der zu beurteilende grenzüberschreitende Sachverhalt fällt im Weiteren in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681).
2.2.1. Gemäss Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert.
2.2.2. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005 S. 22 ff.), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde.
2.2.3. In Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wurde festgelegt, dass die Ausübung eines reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig ist, den antragsstellenden Personen unter denselben Voraussetzungen gestattet wird wie inländischen Personen, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen.
3.
3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin eine Anerkennung für das Fach Spanisch beantragt. Ihr fachwissenschaftlicher Abschluss in Spanien und das damit verbundene Diplom aus dem Jahre 2010 würden hingegen das Fach Deutsch betreffen. In formeller Hinsicht gelinge es der Beschwerdeführerin somit nicht, den in der Schweiz erforderlichen fachwissenschaftlichen Abschluss im zur Anerkennung beantragten Fach Spanisch nachzuweisen. Die Bezüge ihrer Ausbildung zur spanischen Sprache müssten als marginal betrachtet werden, da bei einer grosszügigen Betrachtung von insgesamt 2'840 Stunden höchstens deren 480 Stunden mit der spanischen Sprache in Verbindung gebracht werden könnten. Zudem sei es kaum angezeigt, Fächer wie Übersetzung Deutsch-Spanisch und Interpretation Spanisch-Deutsch vollumfänglich hinzuzählen. Im Rahmen der Anerkennung des fachwissenschaftlichen Diploms nicht zu berücksichtigen seien ihre spanische Muttersprache, ihr Maturitätsabschluss in Spanien sowie ihre spanische fachdidaktische Ausbildung zur Spanischlehrerin. Diese Aspekte würden die erforderliche fachwissenschaftliche Ausbildung in der Sprache Spanisch nicht ausgleichen. Eine Anerkennung des fachwissenschaftlichen Diploms der Beschwerdeführerin würde zu einer Inländerdiskriminierung führen, da eine inländische Person einen fachwissenschaftlichen Master im zur Anerkennung beantragten Fach nachzuweisen habe, während bei der spanischen Beschwerdeführerin davon abgesehen würde. Ebenso seien Ausgleichsmassnahmen undenkbar, da der nachgewiesene Masterabschluss in Deutscher Philologie nicht mit dem vorliegend erforderlichen Master in der Sprache Spanisch vergleichbar sei. Fehle es aber an der Vergleichbarkeit, könnten Ausgleichsmassnahmen den mangelnden Abschluss nicht kompensieren.
3.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die fachdidaktische Ausbildung im Sinne des schweizerischen höheren Lehramts in Spanien nur besuchen könne, wer einen Abschluss in spanischer Sprache vorweise. In diesem Rahmen habe sie im Jahr 2012 an der Kantonsschule V.________ ein Unterrichtspraktikum als Spanischlehrerin absolviert. Im Jahr 2013 habe sie diese fachdidaktische Ausbildung abgeschlossen und sei fortan in der Schweiz als Lehrerin der spanischen Sprache tätig gewesen. In ihrer Tätigkeit als Spanischlehrkraft werde sie äusserst geschätzt. Ausserdem bilde sie an der Pädagogischen Hochschule W.________ und an der Universität X.________ Lehramtsstudierende im Unterrichtspraktikum aus. Diese grosse Berufserfahrung in den vergangenen Jahren sei in die gebotene Gesamtwürdigung ihrer Ausbildung einzubeziehen. Sodann sei bei ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung nicht auf den Titel des Diploms, sondern auf den Inhalt des Studiums abzustellen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz festhalte, sie habe einen fachwissenschaftlichen Abschluss in der Sprache Deutsch. Dass die nachgewiesene Ausbildung gleichzeitig eine fachwissenschaftliche Ausbildung in der Sprache Spanisch mit sich bringe, lasse die Vorinstanz in ihren Ausführungen ausser Acht. Sie beschränke sich darauf, im Rahmen einer grosszügigen Betrachtung höchstens 480 Stunden mit der spanischen Sprache in Verbindung zu bringen.
Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift die Kurse ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung, die einen Bezug zur spanischen Sprache aufweisen. Sie zeigt indes nicht auf, in welchem Umfang diese zu berücksichtigen wären. Sie begnügt sich mit der Aussage, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein sehr grosser Teil der Ausbildung in der spanischen Sprache erfolgte. Inwiefern die vorinstanzliche Auffassung falsch sei, es könnten höchstens 480 Stunden der insgesamt 2'840 Stunden in Verbindung zur Ausbildung in der spanischen Sprache gebracht werden, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin geben nicht Anlass, davon auszugehen, dass die von ihr genannten Studienfächer von der Vorinstanz bei der Berechnung der 480 Stunden nicht berücksichtigt wurden. Dieses Verständnis drängt sich umso mehr auf, als dass die Vorinstanz einige der von der Beschwerdeführerin genannten Fächer (Übersetzung und Interpretation Deutsch-Spanisch) in ihren Erwägungen ausdrücklich erwähnt (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids vom 2. Juli 2018). Die Vorinstanz hat sich zur Feststellung des Sachverhalts demzufolge mit dem Inhalt der fachwissenschaftlichen Ausbildung auseinandergesetzt, ohne dass sie der Beschwerdeführerin eine über ihre Mitwirkungspflicht hinausgehende Beweislast auferlegt hätte. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abzuweichen. Der von der Beschwerdeführerin erworbene fachwissenschaftliche Abschluss betrifft sowohl laut Titel des Diploms als auch nach dessen Inhalt überwiegend die deutsche Sprache.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, da die Vorinstanz die Anerkennung des Lehrdiploms aus rein formellen Gründen abgelehnt habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass sie über umfangreiche Kenntnisse der spanischen Sprache verfüge. Sodann sei die Beschwerdeführerin in Spanien befugt, als Spanischlehrerin an Maturitätsschulen zu unterrichten.
5.1. Die Schweiz hat gemäss Art. 9 FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG einer Bürgerin oder einem Bürger der Europäischen Union die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs unter denselben Voraussetzungen zu gestatten wie einer inländischen Person. In Umsetzung dieser völkerrechtlichen Vorgabe sieht das Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse vor (vgl. Art. 2 Abs. 1 RAaA), dass die ausländischen Ausbildungen den entsprechenden schweizerischen Ausbildungen gleichwertig sein müssen, insbesondere in Bezug auf die fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und die berufspraktischen Inhalte, die Ausbildungsdauer und das Ausbildungsniveau (vgl. Art. 4 RAaA).
Für die Unterrichtsbefähigung inländischer Personen an Maturitätsschulen setzt das Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome einen Masterabschluss in der entsprechenden Studienrichtung an einer Hochschule voraus. Für Fächer, in denen die wissenschaftliche Ausbildung an einer Universität möglich ist, wird als Abschluss ein universitärer Master verlangt (vgl. Art. 3 Abs. 2 RALM). Nach geltender Anerkennungspraxis zu Art. 3 Abs. 1 RALM muss der Umfang der fachwissenschaftlichen Ausbildung im Erstfach mindestens 120 ECTS-Kreditpunkte und im Zweitfach mindestens 90 ECTS-Kreditpunkte umfassen (vgl. Anleitung für die Erstellung eines Anerkennungsgesuches für Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 6. März 2018 S. 9, <http://www.edudoc.ch/static/web/arbeiten/diplanerk/dak_mat_d.pdf> [besucht am 12. März 2019]).
5.2. Die Vorinstanz führt lediglich aus, dass sich die Beschwerdeführerin höchstens 480 Stunden von insgesamt 2'840 Stunden ihrer fachwissenschaftlichen Ausbildung mit der spanischen Sprache befasste. Worauf sich diese Berechnung stützt und welchen Anforderungen eine inländische Person zu genügen hat, geht aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juli 2018 hingegen nicht hervor. Indessen ergibt sich aus der in den Akten der Vorinstanz befindlichen Verfügung der EDK vom 28. November 2017, dass inländische Personen einen Masterabschluss im Umfang von mindestens 270 ECTS-Kreditpunkten benötigen. Davon sind für das zu unterrichtende Fach wenigstens 120 ECTS-Kreditpunkte notwendig (vgl. S. 3 der Verfügung der EDK vom 28. November 2017; Art. 105 Abs. 2 BGG). In ihrer Vernehmlassung präzisiert die EDK, dass das Erfordernis von 120 ECTS-Kreditpunkten ebenso gelte, wenn das zur Lehrbefähigung beantragte Fach dem Zweitfach der fachwissenschaftlichen Ausbildung entspreche. Aus der besagten Verfügung geht weiter hervor, dass die Ausbildung der Beschwerdeführerin lediglich 46 ECTS-Kreditpunkte der erforderlichen 120 ECTS-Kreditpunkte im Bereich der spanischen Sprache aufweist. Das Verhältnis zwischen den für das vollständige Studium verlangten 270 ECTS-Kreditpunkten zu den von der Beschwerdeführerin erbrachten 46 ECTS-Kreditpunkten mit Bezug zur spanischen Sprache beträgt 17.03 %. Das nahezu identische Ergebnis von 16.9 % resultiert aus den von der Vorinstanz genannten 480 Stunden im Verhältnis zu den insgesamt 2'840 Stunden. Mit Blick auf die zu unterrichtende Sprache Spanisch fehlen der Beschwerdeführerin folglich 74 ECTS-Kreditpunkte oder 772 Stunden Ausbildung mit Bezug zur spanischen Sprache.
5.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren ist unbestritten, dass inländische Personen im Rahmen der fachwissenschaftlichen Ausbildung in der zu unterrichtenden Sprache mindestens 120 ECTS-Kreditpunkte zu erbringen haben. Sodann ergibt sich aus dem vorinstanzlich festgestellten und im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG präzisierten Sachverhalt (vgl. S. 3 der Verfügung der EDK vom 28. November 2017; E. 5.2 hiervor), dass die Beschwerdeführerin lediglich 46 ECTS-Kreditpunkte in der zu unterrichtenden Sprache Spanisch erworben hat. Lehnt die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage die Anerkennung des Lehrdiploms der Beschwerdeführerin ab, verstösst sie nicht gegen Art. 9 FZA in Verbindung mit Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG, da sie ihr jene Voraussetzungen auferlegt, die auch durch eine inländische Person für die Berufsausübung zu erfüllen sind. Nicht von Bedeutung ist, dass die Beschwerdeführerin spanischer Muttersprache und in Spanien als Spanischlehrerin zugelassen ist, zumal dies am Fehlen des in der Schweiz erforderlichen Ausbildungsnachweises nichts ändert.
6.
Zu prüfen bleibt, ob die von der Beschwerdeführerin absolvierte fachwissenschaftliche Ausbildung von der in der Schweiz erforderlichen Ausbildung derart abweicht, dass Ausgleichsmassnahmen im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG mangels Vergleichbarkeit der Ausbildungen nicht möglich sind. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie sich mehrfach bereit erklärt habe, allfällig notwendige Ausgleichsmassnahmen auf sich zu nehmen. Sie rügt eine Verletzung von Art. 9 FZA in Verbindung mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG, indem die Vorinstanz das Lehrdiplom nicht unter Anordnung von Ausgleichsmassnahmen anerkannt habe.
6.1. Das von der EDK erlassene Reglement über die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse regelt mit Blick auf Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG den Ausgleich wesentlicher Ausbildungsunterschiede. Unterscheidet sich eine ausländische Ausbildung von der schweizerischen in Sachgebieten, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes in der Schweiz ist, sind die entsprechenden Defizite mittels Ausgleichsmassnahmen auszugleichen (Art. 5 Abs. 1 RAaA). Liegen wesentliche Unterschiede in der Ausbildung vor, ist zu prüfen, ob die entsprechenden Defizite nicht durch Vorbildung, Berufspraxis und/oder Weiterbildung bereits ausgeglichen sind (Art. 5 Abs. 3 RAaA).
6.2. Die Vorinstanz erwägt, der nachgewiesene Abschluss der deutschen Philologie sei nicht vergleichbar mit dem vorliegend erforderlichen Abschluss für den Unterricht im Fach Spanisch, weshalb auch die Frage nach möglichen Ausgleichsmassnahmen entfalle. Die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen setze eine grundsätzliche Vergleichbarkeit zwischen der nachgewiesenen Ausbildung und einer solchen in der Schweiz voraus.
6.2.1. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid vom 2. Juli 2018 geht nicht hervor, an welchen Kriterien die grundsätzliche Vergleichbarkeit der nachgewiesenen und erforderlichen Ausbildung scheitert. Aus der Verfügung vom 28. November 2017 der EDK und ihrer Stellungnahme im bundesgerichtlichen Verfahren ergibt sich indes, dass die EDK für die Beurteilung der grundsätzlichen Vergleichbarkeit darauf abstellt, ob die ausländische Ausbildung mindestens 50 % der für den Unterricht in der Schweiz erforderlichen fachwissenschaftlichen Ausbildung abdeckt. Nach Auffassung der EDK könne nicht mehr von einer Vergleichbarkeit gesprochen werden, wenn verglichen mit dem entsprechenden schweizerischen Lehrdiplom mehr als die Hälfte fehle. Sie stützt ihre Auffassung auf einen Entscheid vom 7. September 2015 der Rekurskommission EDK/GDK (A2-2015). Demnach entfällt die Möglichkeit für Ausgleichsmassnahmen, wenn die ausländische Ausbildung sich so erheblich von der schweizerischen Ausbildung unterscheidet, dass ein Vergleich nicht möglich ist.
6.2.2. In der Erwägung 19 des genannten Entscheids vom 7. September 2015 führt die Vorinstanz Folgendes aus:
"Dove sia il limite tra i contenuti di studio ancora paragonabili (e pertanto passibili di misure di compensazione) e quelli non più paragonabili, non si può stabilire né in generale, né con precisione."
Aus der vorinstanzlichen Erwägung ergibt sich primär, dass die Vergleichbarkeit eines Diploms in jedem Fall gesondert zu beurteilen ist, da eine präzise Abgrenzung zwischen vergleichbaren und nicht mehr vergleichbaren Ausbildungen nicht generell vorgenommen werden kann. Selbst wenn sich aus dem Entscheid vom 7. September 2015 der Rekurskommission EDK/GDK (A2-2015) in rechtmässiger Weise ableiten liesse, dass eine Ausbildung nur vergleichbar sei, wenn die ausländische Ausbildung mindestens 50 % der für den Unterricht in der Schweiz erforderlichen fachwissenschaftlichen Ausbildung abdecke, drängt sich daher in jedem Fall eine einzelfallbezogene Betrachtung der Vergleichbarkeit auf. Die EDK hält in ihrer Vernehmlassung ebenso fest, dass es sich bei den Überprüfungen von ausländischen Diplomen um Einzelfallüberprüfungen handelt (vgl. S. 4 der Eingabe der EDK vom 26. November 2018).
6.2.3. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Ausbildungsleistungen mit Bezug zur spanischen Sprache erbracht hat. Daraus ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vergleichbarkeit anhand einer Einzelfallüberprüfung beurteilt hat. Dabei kommt sie zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin den erforderlichen Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG nicht besitzt und der nachgewiesene Abschluss mit dem erforderlichen Abschluss nicht vergleichbar ist.
6.3. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG hindert die Richtlinie den aufnehmenden Mitgliedstaat nicht daran, unter gewissen Umständen Ausgleichsmassnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu verlangen. Sinn und Zweck von Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG ist es, dem aufnehmenden Mitgliedstaat die Möglichkeit zu geben, Ausgleichsmassnahmen vorzuschreiben, da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der regulierten Berufe gemeinschaftsrechtlich nicht harmonisiert sind (vgl. Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 2005/36/EG; Berthoud, La reconnaissance des qualifications professionelles, Union européenne et Suisse - Union euroéenne, 2016, S. 310 ff.; Gammenthaler, Diplomanerkennung und Freizügigkeit, 2010, S. 206; vgl. auch Kaufmann, Anerkennung der Berufsqualifikation von Primarlehrpersonen, 2015, N. 364 ff.).
6.4. Nach den vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 5 hiervor) besitzt die Beschwerdeführerin den erforderlichen Ausbildungsnachweis nicht. Die Beschwerdeführerin macht sodann nicht ausreichend geltend, dass der von ihr nachgewiesene Abschluss mit dem erforderlichen Abschluss vergleichbar wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass mangels Vergleichbarkeit keine Ausgleichsmassnahmen angeordnet werden können. Der Verzicht auf die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen ist folglich mit Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar. Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren nicht vor, dass sich ein Anspruch auf Ausgleichsmassnahmen aus dem interkantonalen Recht ableiten liesse (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hiervor).
7.
Die Beschwerdeführerin rügt abschliessend eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV. Sie macht geltend, es liege eine ungleiche Behandlung mit Blick auf einen nahezu identischen Fall vor (nachfolgend E. 7.1). Sodann habe die EDK eine Praxisänderung vollzogen (nachfolgend E. 7.2).
7.1. Das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 140 I 77 E. 5.1 S. 80; 134 I 23 E. 9.1 S. 42).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es sich beim nahezu identischen Fall ebenfalls um eine Person mit einem Abschluss in deutscher Philologie handelt. Die EDK bestätigt mit ihrer Eingabe vom 26. November 2018 im Rahmen der Vernehmlassung diesen Fall. Sie weist aber darauf hin, dass es sich um einen Abschluss von einer anderen spanischen Universität handelt. Sodann geht aus der Beschwerde nicht hervor, inwieweit die entscheidrelevanten Tatsachen in den beiden Fällen tatsächlich gleich waren. Dass der Abschluss in deutscher Philologie auf den gleichen Titel lautet, impliziert nicht zugleich, dass ein vergleichbarer Studieninhalt zur Beurteilung vorlag, zumal es sich um unterschiedliche Universitäten handelt. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BV genügenden Weise auf, dass die entscheidrelevanten Tatsachen beider Fälle gleich gelagert sind. Zumindest hätte mit Blick auf diesen anderen Fall dargelegt werden müssen, in welchem vergleichbaren Umfang Studieninhalte mit Bezug zur spanischen Sprache absolviert wurden.
7.2. Die gleichen Erwägungen sind mit Bezug auf die gerügte Verletzung von Art. 9 BV zu machen. Zwar gibt die EDK zu erkennen, dass sie zu einem früheren Zeitpunkt das spanische Diplom in deutscher Philologie als fachwissenschaftlichen Abschluss für den Unterricht im Fach Spanisch akzeptiert habe. Jedoch führt sie im Weiteren aus, dass diese zuvor unrichtige Praxis per November 2016 in grundsätzlicher Weise geändert wurde, um eine rechtsgleiche Behandlung der inländischen Personen zu gewährleisten. Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine bisherige Praxis zu ändern, wenn sie als unrichtig erkannt wird (vgl. BGE 142 V 87 E. 5.1 S. 91; 133 V 37 E. 5.3.3 S. 39). Inwiefern in anderen Fällen ab November 2016 nach der alten - nach Auffassung der EDK unrichtigen - Praxis Lehrdiplome anerkannt wurden, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es handle sich bei ihrem Fall klar um eine einmalige Abweichung von der jahrelangen Praxis, kann daher nicht gefolgt werden. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt folglich nicht vor.
8.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zollinger