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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_78/2019
Verfügung vom 20. März 2019
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Roland Hürlimann und Dr. Daniel Wuffli,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________, a.s.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Urs Feller und Marcel Frey,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag, Rückzug
Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 (HG160067-O).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. März 2019 ihre Beschwerde vom 13. Februar 2019 gegen das Urteil und den Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2019 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. März 2019
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer