BGer 9C_171/2019
 
BGer 9C_171/2019 vom 19.03.2019
9C_171/2019
 
Urteil vom 19. März 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Huber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 8. Januar 2019 (C-8053/2016).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Januar 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass diesen Mindestanforderungen innert der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 47 Abs. 1 BGG) Genüge getan sein muss,
dass es somit nicht ausreicht, innert der Rechtsmittelfrist Beschwerdeerhebung zu erklären und das Nachreichen der Begründung in Aussicht zu stellen,
dass die Eingabe vom 4. März 2019 weder einen Antrag noch ansatzweise eine Begründung enthält, sondern darin einzig die Nachreichung der Begründung in Aussicht gestellt wird, womit sie den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Huber