BGer 9C_800/2018
 
BGer 9C_800/2018 vom 18.03.2019
9C_800/2018
 
Urteil vom 18. März 2019
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Pensionskasse Hirslanden,
Seefeldstrasse 214, 8008 Zürich,
vertreten durch Frau Dr. Isabelle Vetter-Schreiber,
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Recht & Compliance, Weststrasse 50, 8003 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
1. Luzerner Pensionskasse,
Zentralstrasse 7, 6002 Luzern, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Schumacher-Starkl,
2. BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8006 Zürich.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2018 (5Q 17 7).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 20. September 2018,
in die Verfügung vom 23. Januar 2019, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt hat,
in die Verfügung vom 20. Februar 2019, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 4. März 2019 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Luzerner Pensionskasse, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. März 2019
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder