BGer 8C_186/2019
 
BGer 8C_186/2019 vom 15.03.2019
8C_186/2019
 
Urteil vom 15. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Wilchingen,
Hauptstrasse 45, 8217 Wilchingen,
vertreten durch den Regionalen Sozialdienst Klettgau, Bahnhofstrasse 1, 8213 Neunkirch,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar 2019 (60/2018/6).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. März 2019 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Februar 2019,
 
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid die in Anwendung kantonalen Rechts ergangene Weisung an die Beschwerdeführerin bestätigte, am Taglohnprogramm der Stiftung B.________ teilnehmen zu müssen,
dass es dabei die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, wie sie denn genau während der Programmteilnahme gegen Unfälle versichert sei, unbeantwortet liess, da selbst wenn ein Unfall (lediglich) nach KVG versichert wäre, die Teilnahme am Taglohnprogramm immer noch zumutbar bliebe, anderes sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42   Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erneut die Frage nach dem Versichertenstatus diskutieren will, ohne sich indessen auch nur ansatzweise mit dem von der Vorinstanz dazu Erwogenen auseinander zu setzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwieweit der vorinstanzliche Ansatz verfassungswidrig sein soll,
dass abgesehen davon der vorinstanzliche Entscheid als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG zum gegenwärtigen Zeitpunkt vor Bundesgericht ohnehin nicht anfechtbar ist, da mit der Weisung keine unmittelbar erfolgende Kürzung oder Verweigerung der Sozialhilfeunterstützung einhergeht (Näheres dazu siehe etwa Urteil 8C_857/2018 vom 10. Januar 2019 mit Hinweisen),
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Departement des Innern des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel