BGer 5A_61/2019
 
BGer 5A_61/2019 vom 15.03.2019
 
5A_61/2019
 
Urteil vom 15. März 2019
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Advokatin
Dr. Vanessa Duss Jacobi,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Bezirksgericht Meilen, 
2. Personalvorsorgestiftung der
Firma C.________ AG in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung (Aberkennungsklage),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. November 2018 (RB180020-O/U).
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 20. November 2018, mit welchem in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des Bezirksgericht Meilen vom 15. Mai 2018 für das dort hängige Aberkennungsverfahren (Aberkennungsklage der rubrizierten Beschwerdeführer gegen die Personalvorsorgestiftung der Firma C.________ AG für einen Betrag von Fr. 2 Mio. und das betreffende Grundpfandrecht) für den Fr. 1'039'000.-- übersteigenden Betrag die unentgeltliche Rechtspflege erteilt wurde und die Beschwerdeführer in Bezug auf den übrigen Aberkennungsbetrag zu einer Sicherheitsleistung von Fr. 21'530.-- verpflichtet wurden,
in die hiergegen beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde vom 18. Januar 2019,
in das gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Abteilungsverfügung vom 31. Januar 2019, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihnen als Folge Frist gesetzt wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 5'000.--,
 
in Erwägung,
dass den Beschwerdeführern am 21. Februar 2019 (zugestellt am 22. Februar 2019) Nachfrist bis 4. März 2019 zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist,
dass den Beschwerdeführern in der Nachfristansetzung die Nichteintretensfolge bei ausbleibender Leistung angedroht worden ist,
dass die Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Nachfrist den Kostenvorschuss nicht geleistet haben, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
 
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli