BGer 1C_3/2019
 
BGer 1C_3/2019 vom 14.03.2019
 
1C_3/2019
 
Urteil vom 14. März 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Gelzer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau,
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Vorsorglicher Sicherungsentzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2018 (VG.2018.115).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ wurde am 23. März 2018 in Seuzach ZH von der Kantonspolizei Zürich im Rahmen einer Personen- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Da bei ihm anlässlich der Kontrolle Ausfallerscheinungen auftraten und er angab, er habe starke Schmerzmittel konsumiert, wurde ihm die Weiterfahrt untersagt und eine Blut- und Urinprobe angeordnet. Deren Auswertung ergab, dass A.________ im Ereigniszeitpunkt unter dem Einfluss des Wirkstoffs Tramadol gestanden hatte. Gemäss der Einschätzung des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen war eine Fahreignungsabklärung erforderlich. Entsprechend entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 18. Juni 2018 A.________ den Führerausweis aller Kategorien mit Wirkung ab dem 23. März 2018 vorsorglich auf unbestimmte Zeit, bzw. bis zur Vorlage eines positiven verkehrsmedizinischen Gutachtens. Den dagegen erhobenen Rekurs von A.________ wies die Rekurskommission für Strassenverkehrssachen mit Entscheid vom 9./15. August 2018 ab. A.________ focht diesen Entscheid mit Beschwerde an, die das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 31. Oktober 2018 (VG.2018.115/E) abwies.
 
B.
A.________ (Beschwerdeführer) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den sinngemässen Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2018 aufzuheben und ihm seinen Führerausweis wieder auszuhändigen. Zudem sei ihm Schadenersatz zuzusprechen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen, die Beschwerde abzuweisen. In seiner Stellungnahme hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
 
Erwägungen:
 
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, gegen den nach Art. 82 ff. BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.
Die kantonalen Instanzen haben dem Beschwerdeführer den Fahrausweis vorsorglich entzogen und die Abklärung seiner Fahreignung angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren damit nicht ab, weshalb er einen Zwischenentscheid darstellt. Da er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, kann er unmittelbar vor Bundesgericht angefochten werden (Urteil 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1). Der vorsorgliche Führerausweisentzug stellt eine vorsorgliche Massnahme dar (Urteile 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 1.1; 1C_348/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2). In Beschwerden gegen solche Massnahmen kann nach Art. 98 BGG nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
Nach Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, das Institut für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich sei in seinem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 18. April 2018 davon ausgegangen, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers sei durch die Wirkung von Tramadol im Ereigniszeitpunkt 23. März 2018 vermindert gewesen. Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens sei das IRM St. Gallen am 8. Juni 2018 zum Schluss gelangt, es liege eine verkehrsmedizinisch relevante Erkrankung vor, die einer spezialärztlichen Abklärung bedürfe. Dieses Ergebnis sei zu bestätigen. Gemäss der Fachinformation des Arzneimittel-Kompendiums der Schweiz sollte beim Medikament Zaldiar die Gesamtdosis von acht Filmtabletten pro Tag nicht überschritten und ein Dosierungsintervall von vier bis sechs Stunden nicht unterschritten werden. Die dem Beschwerdeführer vom Hausarzt verordnete Dosis von 12 Tabletten Zaldiar pro Tag und die jahrelange Behandlungsdauer übersteige das empfohlene Mass massiv, weshalb erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestünden. Dass diese Eignung nach der Stellungnahme des Hausarztes nicht beeinträchtigt werde, überzeuge nicht, da die verordnete Dosis wie auch die Dauer der Behandlung nicht im Einklang mit den Empfehlungen des Herstellers von Zaldiar stünden und dieses Medikament die Fahrtauglichkeit bereits bei bestimmungsgemässem Gebrauch beeinträchtigen könne. So habe das IRM St. Gallen an der Empfehlung zur Durchführung einer spezialärztlichen Abklärung auch nach Kenntnisnahme der Stellungnahme des Hausarztes vom 12. Juni 2018 festgehalten. Demnach habe das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bejahen und vor der Wiedererteilung des Führerausweises eine spezialärztliche Abklärung verlangen dürfen.
2.2. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäss dar, inwiefern die Vorinstanz mit diesen Erwägungen seine verfassungsmässigen Rechte verletzen könnte. Dies ist auch nicht ersichtlich, da er nicht bestreitet, dass die Einnahme von Zaldiar die Fahreignung einschränken kann und er dieses Medikament seit mehreren Jahren in einer Dosis einnimmt, welche die allgemeinen ärztlichen Empfehlungen übersteigt. Die Vorinstanz durfte daraus willkürfrei ableiten, dass bezüglich der Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel bestehen. Jedenfalls genügt für die rechtsgenügliche Begründung einer dagegen erhobenen Rüge der Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV die blosse Anrufung der abweichenden Stellungnahme seines Hausarztes nicht, da die Vorinstanz diese berücksichtigte. Dass sie von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen des vorsorglichen Führerausweisentzugs ausgegangen sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
2.3. Nach dem Gesagten enthält die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Unter den gegeben Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 1C_348/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Gelzer