BGer 2C_247/2019
 
BGer 2C_247/2019 vom 13.03.2019
 
2C_247/2019
 
Urteil vom 13. März 2019
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peder Cathomen.
Gegenstand
Gemeindesteuer der Einwohnergemeinde B.________, Steuerperioden 2013 bis 2016, Steuererlass,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, vom 23. Januar 2019 (A 18 50).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ hat steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich und ist kraft Grundeigentums im Kanton Graubünden bzw. in der Einwohnergemeinde B.________ wirtschaftlich zugehörig. Am 30. Mai 2016/5. April 2017 ersuchte die Steuerpflichtige die Belegenheitsgemeinde um Erlass kommunaler Steuern aus den Steuerperioden 2013 bis 2015. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 wies die Belegenheitsgemeinde das Gesuch ab, wobei sie ihr anbot, auf Wunsch eine Verfügung zu erlassen. Mit Eingabe vom 20. März 2018 erhob die Steuerpflichtige beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2017. Aufgrund dessen, dass ein taugliches Anfechtungsobjekt fehle, trat das Verwaltungsgericht, 4. Kammer, mit Entscheid A 18 14 vom 18. Juni 2018 darauf nicht ein. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige an das Bundesgericht, das auf die offensichtlich an einer genügenden Begründung mangelnden Beschwerde mit Urteil 2C_693/2018 vom 27. August 2018 ebenfalls nicht eintrat.
1.2. Noch während des hängigen bundesgerichtlichen Verfahrens ersuchte die Steuerpflichtige die Belegenheitsgemeinde erneut um Erlass der offenen Gemeindesteuerforderungen, Kosten und Zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 738.90, nunmehr die Steuerperioden 2013 bis 2016 umfassend. Das örtliche Steueramt wies das Gesuch mit Entscheid vom 14. September 2018 ab, was das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, mit einzelrichterlichem Entscheid A 18 50 vom 23. Januar 2019 bestätigte. Das Verwaltungsgericht erwog, dass es sich erübrige, zu prüfen, ob eine Notlage oder eine grosse Härte im steuerrechtlichen Sinne vorliege, da die Steuerpflichtige ohnehin nicht nachgewiesen habe, dass die privaten Gläubiger im entsprechenden Mass auf ihre Forderungen verzichtet hätten. Das unerlässliche Element der Opfersymmetrie fehle mithin.
1.3. Mit Eingabe vom 6. März 2019 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Sie geht davon aus, dass ein besonders bedeutender Fall vorliege und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben unter Erlass sämtlicher Steuern, Gebühren und Zinsen zu den Steuerperioden 2013 bis 2016. Eventualiter sei die Sache zur neuen Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei ihr eine Entschädigung von mindestens Fr. 1'000.-- zuzusprechen, eventuell höher, falls der Beizug eines Anwalts nötig werde.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
 
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist in Fällen der abgaberechtlichen Stundung oder des abgaberechtlichen Erlasses nur zulässig, wenn zum einen ein direktsteuerlicher Entscheid zu den Einkommens- und Gewinnsteuern und zum andern eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder ein besonders bedeutender Fall vorliegt (Art. 83 lit. m BGG in der Fassung vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Januar 2016 [AS 2015 9]). "Besonders bedeutend" ist ein Fall namentlich, wenn er Auswirkungen auf andere Fälle haben kann oder wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des besonders bedeutenden Falles obliegt dem Bundesgericht (BGE 143 II 459 E. 1.2.1 S. 462 f.; Urteil 2D_44/2018 vom 16. November 2018 E. 2.1).
2.2. Die Steuerpflichtige macht einen besonders bedeutenden Fall geltend, was sie damit begründet, dass die kommunalen und kantonalen Behörden in willkürlicher, mannigfacher Weise in ihre höchstpersönlichen Rechte eingegriffen hätten. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, könnte indes nicht davon gesprochen werden, ihr Fall könnte gewissermassen Signalwirkung für zahlreiche künftige Fälle entwickeln. Dies nachzuweisen, wäre Sache der Steuerpflichtigen gewesen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28). Ebenso unklar bleibt, dass und inwiefern die angeblich fehlende Vereinbarkeit des kantonalen Steuererlassrechts mit dem eidgenössischen Erbrecht den Ausgang des vorliegenden Verfahrens beeinflussen könnte. Wie dem Bundesgericht bekannt ist, trägt die Steuerpflichtige zurzeit zwar tatsächlich eine erbrechtliche Streitigkeit aus (zuletzt Urteil 5A_781/2017 vom 20. Dezember 2017), doch fehlt jeder Bezug zur hier einzig interessierenden Erlassfrage. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig.
 
2.3.
2.3.1. Dagegen fällt grundsätzlich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 83 lit. m Teilsatz 1 in Verbindung mit Art. 113 ff. BGG). Mit diesem Rechtsmittel kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 140 I 285 E. 1.2 S. 290), wobei die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit herrscht (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 156 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons Graubünden] vom 8. Juni 1986 (StG/GR; BR 720.000) "können" die Staatssteuern, Kosten oder Bussen ganz oder teilweise erlassen werden", was zum Ausdruck bringt, dass kein Rechtsanspruch besteht. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Gemeindesteuern (siehe das Gesetz [des Kantons Graubünden] vom 31. August 2006 über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG/GR; BR 720.200]). Daher kann die Steuerpflichtige alleine durch eine willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des kantonalen oder kommunalen Rechts in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein (Art. 115 lit. b BGG; zum Ganzen Urteil 2C_693/2018 vom 27. August 2018 E. 2.4).
2.3.2. Fehlt ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, bleibt es der Steuerpflichtigen immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; Urteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 144 IV 57; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen können (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313). Unzulässig sind dagegen Vorbringen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, wie etwa die Behauptung, die Begründung sei unvollständig oder zu wenig differenziert bzw. die Vorinstanz habe sich nicht oder in willkürlicher Weise mit den Argumenten der Partei auseinandergesetzt und Beweisanträge in offensichtlich unhaltbarer antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (BGE 137 II 305 E. 2 S. 308).
2.3.3. Die Steuerpflichtige weist in ihrer umfangreichen Eingabe zur Hauptsache auf ihre unvorteilhaften finanziellen Verhältnisse hin. Sie lebe seit Jahren unter dem Existenzminimum, auch aufgrund der ungeregelten bzw. blockierten Erbsache. Die Vorinstanz habe dies aber mit dem Scheinargument der "Opfersymmetrie" aus der Welt zu schaffen versucht. Auch das Bundesgericht erhebe von ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten. Mit dieser Argumentation würde, wollte man ihr folgen, die Konzeption des kantonalen und kommunalen Erlassrechts ausgehebelt, die beide keinen Rechtsanspruch auf Erlass vorsehen (vorne E. 2.3). Ob und inwiefern die Steuerpflichtige mittellos und der Erlass auszusprechen sei, kann das Bundesgericht unter den gegebenen Umständen nicht prüfen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass das Bundesgericht durchwegs auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet hat, wie die Steuerpflichtige glaubhaft machen will (vgl. Urteil 6B_1052/2018 vom 28. November 2018). Dies ist aber von keinem weiteren Belang.
2.3.4. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rügen der Beschwerdeführerin auf eine unzulässige (vorne E. 2.3.2) materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen, soweit sie nicht überhaupt ausserhalb des Streitgegenstands liegen, weil sie nicht die Erlassfrage, sondern die rechtskräftige entschiedene Steuerforderung betreffen, oder sonstwie in allgemeiner Weise das Verhalten der bündnerischen Behörden kritisieren.
2.3.5. Zulässig sind des weiteren Rügen betreffend die Verletzung selbständiger verfassungsmässiger Rechte. Die Beschwerdeführerin weist auf das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV hin. Sie legt aber nicht dar, inwiefern sich daraus ein Anspruch auf Steuererlass ergeben sollte, und dies ist auch nicht ersichtlich, zumal die Sicherung des existenznotwendigen Bedarfs bereits durch das Betreibungsrecht erfüllt ist, welches auch für staatliche Steuerforderungen das pfändbare Einkommen beschränkt auf denjenigen Betrag, der das Existenzminimum übersteigt (Art. 93 SchKG; vgl. BGE 122 I 101 E. 3b). Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht nach. Dasselbe gilt für die Kritik, Art. 127 BV sei verletzt, zumal sich auch diese Kritik nicht auf den streitgegenständlichen Steuererlass, sondern auf die Steuerforderung bezieht.
2.4. Die Beschwerde leidet folglich an einer offensichtlich ungenügenden Begründung, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dies kann im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds geschehen (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
3.
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Graubünden, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher