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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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1B_537/2018
Urteil vom 13. März 2019
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Muschietti,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ Trust,
2. B.________ Trust,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Schuler,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich,
Weststrasse 70, Postfach 9717, 8036 Zürich.
Gegenstand
Strafverfahren; Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. Oktober 2018 (GM180028-L/U1).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft III (Qualifizierte Wirtschaftskriminalität und internationale Rechtshilfe) des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Urkundenfälschung, evtl. Urkundenunterdrückung. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 liess sie (bei der zuständigen E-Mail-Providerin) E-Mail-Nachrichten auf zwei E-Mail-Accounts des Beschuldigten und seiner Sekretärin edieren. Am 4. Mai 2017 liess die Staatsanwaltschaft zudem eine Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten durchführen. Durchsucht wurden die Büros des Beschuldigten und seiner Sekretärin, die diesen beiden Personen zugänglichen Kanzleiräumlichkeiten und der Serverraum. In der Folge beantragten der Beschuldigte, die Sekretärin sowie zwei ebenfalls in der betroffenen Kanzlei tätige Rechtsanwälte die Siegelung der gemäss Editionsverfügung herausgegebenen E-Mails und der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Aufzeichnungen und Unterlagen.
Am 24. Mai 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Entsiegelung aller Aufzeichnungen und Unterlagen.
Am 26. Mai 2017 stellten auch die A.________ Trust (Liechtenstein) und die Firma D.________ (Liechtenstein) je ein Siegelungsbegehren für die am 4. Mai 2017 sichergestellten (und bereits versiegelten) Aufzeichnungen und Unterlagen.
Am 9. Juni 2017 ergänzte die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch, indem sie auch hinsichtlich der zwei oben genannten Firmen die Entsiegelung der fraglichen Aufzeichnungen und Unterlagen beantragte.
Mit Verfügung vom 24. August 2017 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch ab.
Gegen diese Verfügung gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerde vom 15. September 2017 an das Bundesgericht.
Mit Urteil 1B_401/2017 vom 6. März 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 24. August 2017 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In seinen Erwägungen hielt das Bundesgericht unter anderem fest, prozessrechtlich werde das Zwangsmassnahmengericht insbesondere die Parteilegitimation bzw. Siegelungsberechtigung der verschiedenen Entsiegelungs-Gesuchsgegner und -Gegnerinnen zu prüfen haben (E. 4.5).
Mit Teilurteil vom 25. Oktober 2018 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Siegelungsbegehren des A.________ Trust sowie der Firma D.________ (neu: B.________ Trust) mangels Parteilegitimation ab.
B.
Mit Eingabe vom 28. November 2018 führen die A.________ Trust und die B.________ Trust Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragen, das Teilurteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 25. Oktober 2018 sei aufzuheben und den beiden Beschwerdeführerinnen sei die Passivlegitimation im Entsiegelungsverfahren zuzugestehen.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
Die Staatsanwaltschaft III und das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, verzichten auf Stellungnahmen.
Erwägungen:
1.
Soweit die Vorinstanz die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen im Entsiegelungsverfahren verneint und ihnen keine Teilnahmerechte eingeräumt hat, sind die Beschwerdeführerinnen aus verfahrensrechtlichen Gründen beschwerdelegitimiert und droht ihnen ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 81 Abs. 1 lit. a und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 1).
Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 78 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.
2.
2.1. Die Vorinstanz hat die Parteistellung des beschuldigten Rechtsanwalts und von dessen Sekretärin als Inhaber der unter Siegel sichergestellten Daten und Gegenstände anerkannt (angefochtenes Teilurteil vom 25. Oktober 2018 E. 2). Die beiden ebenfalls in der gleichen Kanzlei tätigen Rechtsanwälte (vgl. auch Sachverhalt lit. A. hiervor) hat die Vorinstanz als weitere Verfahrensbeteiligte ins Entsiegelungsverfahren miteinbezogen (angefochtenes Teilurteil vom 25. Oktober 2018 E. 3).
Betreffend die beiden Beschwerdeführerinnen hat die Vorinstanz erwogen, diese beiden "Trustees" (Verwalterinnen von Trustvermögen) seien nicht Inhaberinnen der unter Siegel sichergestellten Aufzeichnungen oder Gegenstände. Sie seien durch die Hausdurchsuchung in der Anwaltskanzlei auch nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen unmittelbar tangiert. Die Legitimation sei deshalb zu verneinen (angefochtenes Teilurteil vom 25. Oktober 2018 E. 4).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen führen aus, es sei von ihnen nie behauptet worden, dass sie Inhaberinnen der Aufzeichnungen seien. Sie würden sich vielmehr darauf berufen, dass Berufs- und Geschäftsgeheimnisse der Entsiegelung entgegenstehen könnten. Eine genauere Substanziierung sei ihnen nicht möglich oder zumutbar, da sie nicht wüssten, was für Daten und Gegenstände sichergestellt worden seien. Entscheidend sei, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich darunter Unterlagen befänden, welche ihre Berufs- und Geschäftsgeheimnisse beschlagen könnten und deshalb im Entsiegelungsverfahren auszusondern seien.
2.3. Parteien des Entsiegelungsverfahrens sind grundsätzlich nur die verfahrensleitende (das Entsiegelungsgesuch stellende) Strafuntersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) sowie die Inhaberin oder der Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände. Stellt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Entsiegelungsgericht den Antrag, die versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln, prüft das Gericht im Untersuchungsverfahren, ob Geheimnisschutzinteressen (oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse), welche von der Inhaberin oder vom Inhaber der versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände angerufen werden, einer Durchsuchung entgegenstehen (vgl. Art. 248 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).
Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Befugnis, sich gegen eine Durchsuchung von Aufzeichnungen zu wehren, über den Kreis der Gewahrsamsinhaber hinausgehen. Sie erfasst auch Personen, die unabhängig der Besitzverhältnisse ein rechtlich geschütztes Interesse an der Geheimhaltung des Inhalts der Unterlagen haben können (vgl. BGE 140 IV 28 E. 4.3.4 S. 35 ff.).
Es besteht eine prozessuale Obliegenheit, die angerufenen Geheimhaltungsinteressen (Art. 248 Abs. 1 StPO) ausreichend zu substanziieren. Kommt die betroffene Person dieser Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit nicht nach, sind die Gerichte nicht gehalten, von Amtes wegen nach allfälligen gesetzlich geschützten Geheimnisgründen zu forschen. Tangierte Geheimnisinteressen sind wenigstens kurz zu umschreiben und glaubhaft zu machen (vgl. hierzu Urteil 1B_453/2018 vom 6. Februar 2019 E. 6.1; BGE 137 IV 189 E. 4.2 S. 195, E. 5.3.3 S. 199).
2.4. Die Beschwerdeführerinnen sind unbestrittenermassen nicht Inhaberinnen der in der Anwaltskanzlei des Beschuldigten sichergestellten Daten und Gegenstände. Eine Zulassung der Beschwerdeführerinnen als Partei des vorinstanzlichen Entsiegelungsverfahrens wäre - nach der oben dargelegten gesetzlichen Regelung und der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts - somit nur ausnahmsweise in Frage gekommen, sofern die Beschwerdeführerinnen eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte ausreichend dargetan hätten (vgl. Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.6).
Zwar ist den Beschwerdeführerinnen als Nicht-Inhaberinnen nicht bekannt, welche Daten und Gegenstände im Einzelnen in der Anwaltskanzlei sichergestellt worden sind. Dies entbindet sie jedoch nicht davon, zu substanziieren, inwieweit eigene Geheimhaltungsinteressen konkret tangiert sein könnten (vgl. Urteil 1B_196/2018 vom 26. November 2018 E. 1.4). Mit ihrem pauschalen Hinweis auf mögliche Berufs- und Geschäftsgeheimnisse haben die Beschwerdeführerinnen in keiner Weise dargetan bzw. glaubhaft gemacht, dass sie sich - trotz fehlender Inhaberschaft an den versiegelten Unterlagen - ausnahmsweise auf eigene gesetzlich geschützte Geheimnisgründe berufen können. Folglich hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen verneint hat (vgl. auch Urteil 1B_487/2018 vom 6. Februar 2019 E. 2.8).
3.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Stohner