BGer 1B_122/2019
 
BGer 1B_122/2019 vom 13.03.2019
 
1B_122/2019
 
Urteil vom 13. März 2019
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157,
4502 Solothurn.
Gegenstand
Anordnung von Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Präsident der Strafkammer, vom 15. Februar 2019 (STBER.2019.17).
 
Erwägungen:
1. Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt verurteilte A.________ am 22. November 2018 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage etc. zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten. A.________ hat gegen diese Verurteilung Berufung erhoben.
Am 15. Februar 2019 versetzte der Präsident der obergerichtlichen Strafkammer A.________, der sich aufgrund früher erwirkter Strafen bis zum 18. Februar 2019 im Strafvollzug befand, für die Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft.
Mit eigenhändiger Beschwerde vom 11. März 2019 beantragt A.________, ihn sofort aus der Sicherheitshaft zu entlassen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2. Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Fluchtgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Das Obergericht hat dazu im angefochtenen Entscheid erwogen, der Tatverdacht sei aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung erstellt. Es bestehe zudem Fluchtgefahr, weil ernsthaft zu befürchten sei, dass der über keinen legalen Aufenthaltstitel für die Schweiz verfügende algerische Beschwerdeführer untertauchen könnte, um sich der weiteren Strafverfolgung zu entziehen. Die Sicherheitshaft sei auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Der Beschwerdeführer wendet in der Sache bloss ein, er könne die Berufungsverhandlung doch auch in Freiheit abwarten, da er in Lausanne beim Departement für Asylangelegenheiten gemeldet sei und an der Avenue Beaulieu 19 eine Wohn- und Zustelladresse habe. Es ist indessen nicht ersichtlich, inwiefern ihn dieser Umstand von einer Flucht abhalten könnte. Der Einwand ist daher nicht geeignet, die obergerichtliche Einschätzung, dass Fluchtgefahr bestehe, zu entkräften. Die Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was den obergerichtlichen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Präsident der Strafkammer, und Rechtsanwalt Ronny Scruzzi schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2019
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Chaix
Der Gerichtsschreiber: Störi