BGer 8C_166/2019
 
BGer 8C_166/2019 vom 12.03.2019
8C_166/2019
 
Urteil vom 12. März 2019
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Helsana Unfall AG,
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
vertreten durch Helsana Versicherungen AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Januar 2019 (UV.2018.00082).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. März 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass es bei Sachverhaltsrügen nicht ausreicht, einen anderen Geschehensverlauf zu behaupten, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern damit in der Sache etwas gewonnen wäre,
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid das Nichteintreten des Unfallversicherers auf die am 8. Februar 2018 gegen die Verfügung vom 8. Dezember 2017 erhobene Einsprache wegen verspäteter Rechtsmittelergreifung schützte,
dass die Beschwerdeführerin den kantonalen Gerichtsentscheid zwar kritisiert, inwiefern die zur Bestätigung des Nichteintretens führende Sachverhaltsfeststellung, wonach die Verfügung vom 8. Dezember 2017 der Sendungsnummer xxx der Post zuzuordnen sei, unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, wird indessen nicht näher dargetan:
- zu behaupten, die Verfügung habe sich möglicherweise in einer anderen, angeblich bereits früher zugestellten Postsendung befunden (erwähnt wird eine Postzustellung mit der Sendungsnummer yyy), ist nicht zielführend, da dies lediglich eine noch frühere Fristauslösung zur Folge hätte,
-ebenso wenig hilft es weiter, die von der Vorinstanz dabei aufgestellte These zu kritisieren, wonach es gut denkbar sei, dass das Couvert mit der Sendungsnummer xxx noch mehr als die Verfügung umfasst habe; dies ist für die Frage der Fristwahrung ohne Belang,
- nicht ausreichend ist es sodann, für ihre Rechte selber wahrnehmende Invalide pauschal längere Rechtsmittelfristen zu fordern als vom Gesetzgeber vorgesehen,
dass die Beschwerdeschrift trotz ihres Umfangs insgesamt als offensichtlich nicht hinreichend sachbezogen begründet zu bezeichnen ist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2019
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel