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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_1052/2018
Urteil vom 11. März 2019
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung,
Beschwerde gegen das Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (VA 2018 1).
Erwägungen:
1.
Am 15. November 2018 erhob die Beschwerdeführerin "SchKG-Beschwerde" an das Obergericht des Kantons Zug. Mit Schreiben vom 19. November 2018 teilte das Obergericht der Beschwerdeführerin mit, es sei nicht ersichtlich, gegen welche Verfügung oder Verfahrenshandlung welches Betreibungsamtes sie sich beschweren wolle. Die Ausführungen seien zudem einmal mehr nicht nachvollziehbar und weitschweifig. Auf eine Fristansetzung zur Verbesserung werde verzichtet, da sie bereits mehrmals darauf hingewiesen worden sei, welche Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde zu stellen seien. Die Eingabe bleibe unbeachtet (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 16 Abs. 2 EG SchKG/ZG i.V.m. Art. 132 ZPO).
Am 27. Dezember 2018 (Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Ein vor Bundesgericht anfechtbarer Entscheid des Obergerichts liegt nicht vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde zu behandeln (Art. 94 BGG), und zwar in Form der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG).
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb das Obergericht ihre kantonale Beschwerde hätte behandeln müssen. Sie erwähnt zwar eine Konkursandrohung vom 9. November 2018. Sie behauptet aber nicht, dass sie diese am 15. November 2018 beim Obergericht hätte anfechten wollen. Völlig unbelegt bleibt die Behauptung, das Schreiben vom 19. November 2018 sei von einer nicht unterschriftsberechtigten Hilfskraft illegal mit einem Faksimile der Unterschrift von Oberrichter Dalcher gestempelt worden. Insgesamt stellt die vorliegende Beschwerde einmal mehr eine weitgehend unverständliche und weitschweifige Anhäufung unzulässiger Anträge, wahllos aufgezählter Normen und von Vorwürfen gegen verschiedene Personen und Institutionen dar.
Die Beschwerde ist somit offensichtlich unzureichend begründet. Überdies ist sie einmal mehr querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, die ihr als juristischer Person grundsätzlich ohnehin nicht zusteht, ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2019
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg